{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2016-09-27_2_ARs_84_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270916B2ARS84.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-09-27","aktenzeichen":"2 ARs 84/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 84/16\n2 AR 42/16\nvom\n27. September 2016\nin der Strafvollstreckungssache\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nAz.: 20 StVK 3/15 Landgericht Potsdam\nAz.: 720 VRs 91 Js 13476/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe\n\nECLI:DE:BGH:2016:270916B2ARS84.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Antragstellers am 27. September 2016 beschlossen:\n\nDie Anträge des Verurteilten K. vom 20. Februar 2016,\n29. Februar 2016, 7. März 2016, 11. März 2016, 13. März 2016,\n27. März 2016 und vom 5. Mai 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Antragsteller K. befindet sich seit dem 13. September\n2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U. in\nden offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum\nZwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B.\neingeliefert. Der Rücktransport in die Justizvollzugsanstalt U. erfolgte\nam 13. Januar 2015. Am 26. Januar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt\nO. verlegt. Während seines Zwischenaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt B. richtete der Verurteilte mit Schreiben vom\n18. Dezember 2014 einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P. . Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2016 beantragte der Verurteilte bei der Strafvollstreckungskammer O. , ihn nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bewährungsweise zu entlassen.\n\n2 2. a) Mit Anträgen vom 20. Februar 2016 und vom 7. März 2016 beantragte der Verurteilte, das für die Entscheidung über seine Anträge auf bedingte\nEntlassung zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung trug er vor, beim\nLandgericht P. einen Antrag gestellt zu haben, zum Halbstrafenzeitpunkt\nbewährungsweise aus dem Strafvollzug entlassen zu werden. Das Oberlandesgericht B. habe das Landgericht O. für örtlich zuständig erklärt, während das Oberlandesgericht K. das Landgericht O. für\nörtlich unzuständig erklärt habe.\n\n3 b) Mit weiteren Anträgen vom 20. Februar 2016 beantragte er unter Hinweis auf „hier weitgehend unbekannte Beschlüsse“ verschiedener Gerichte, das\nfür seinen Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung durch das Land B.\nzuständige Gericht zu bestimmen.\n\n4 c) Mit Anträgen vom 13. März 2016 und vom 27. März 2016 beantragte\nder Verurteilte K. unter Angabe der Aktenzeichen von mehr als 50, bei den\nOberlandesgerichten S. , O. und K. sowie einem beim\nAmtsgericht T. anhängigen Verfahren ohne nähere Mitteilung des Verfahrensgegenstands, des konkreten Verfahrensstands und ohne Angabe etwa\nbereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen, jeweils „die aufschiebende\nWirkung seiner Beschwerden“ anzuordnen sowie „gemäß §§ 13a, 14, 19 StPO“\nden jeweils zuständigen Richter zu bestimmen.\n\n5 d) Mit insgesamt vier, auf den 11. März 2016 datierten Schreiben wandte\nsich der Antragsteller ohne nähere Angabe von Gründen an die „Strafsenate“\ndes Bundesgerichtshofs mit der Bitte, „den zuständigen Rechtspfleger“ und in\neiner Reihe verschiedener, bei den Landgerichten S. , O. , B.\nund K. anhängigen Verfahren „das örtlich und sachlich zuständige Gericht“ zu bestimmen.\n\n6 e) Nachdem dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden war,\nhat er einen neuerlichen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und zur Begründung vorgetragen, er habe sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 15. Juni 2015 gegen „Missstände in der Justizvollzugsanstalt Br. “ gewandt; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. habe sich mit Beschluss vom 23. Juni 2015 für sachlich unzuständig erklärt; das Oberlandesgericht K. habe seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. August 2015 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antragsteller hat beantragt, der Senat möge die Strafvollstreckungskammer als das für sein Begehren sachlich zuständige Gericht\nbestimmen, da er anderenfalls rechtlos gestellt werde.\n\nII.\n\n7 Die an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge des Antragstellers auf\nBestimmung des zuständigen Gerichts oder auf Bestimmung des zuständigen\nRechtspflegers werden zurückgewiesen.\n\n8 Ein Fall des § 13a StPO liegt ersichtlich nicht vor. Zwar kann der Bundesgerichtshof in den Fällen des § 14 und § 19 StPO unter den dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen\nverschiedenen Gerichten das zuständige Gericht bestimmen. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach den genannten Vorschriften ist jedoch nur\nbegründet, wenn tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit vorliegt und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zu einer Entscheidung dieses\nZuständigkeitsstreits berufen ist.\n\n9 Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten\nGerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch\neinen Zuständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar\nan den Bundesgerichtshof wenden kann. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedoch nur veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers\nAnhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof\nals gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann.\n\n10 Hieran fehlt es.\n\n11 1. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, das für den von ihm\nan das Landgericht P. adressierten Halbstrafenantrag zuständige Gericht\nzu bestimmen, kann offen bleiben, ob insoweit ein Rechtsschutzinteresse besteht oder der Verurteilte den Zuständigkeitsstreit durch Rücknahme seines\nAntrags beenden könnte. Jedenfalls ist seinem Anliegen, das für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§§ 57 ff.\nStGB) zuständige Gericht zu bestimmen, Rechnung getragen. Der Senat hat\nmit Beschluss vom 14. Juni 2016 – 2 ARs 211/16 – entschieden, dass die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts U. auch nach Verlegung des\nVerurteilten in die Justizvollzugsanstalt O. für die Entscheidung über die\nAussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB) zuständig ist\nund hat damit den Zuständigkeitsstreit geklärt.\n\n12 2. Den weiteren Anträgen des Antragstellers, die auf die Mitteilung einer\nVielzahl von Aktenzeichen ohne nähere Angaben zum Verfahrensgegenstand\nbeschränkt sind, vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein\n\nZuständigkeitsstreit besteht. Vor diesem Hintergrund besteht für ein Tätigwerden des Senats weder Anlass noch Raum.\n\n13 3. Soweit der Antragsteller neben der Bestimmung des zuständigen Gerichts die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von ihm eingelegter sofortiger Beschwerden bei verschiedenen Gerichten begehrt, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass er für einen solchen Antrag unter keinem denkbaren\nrechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist. Gemäß § 307 Abs. 2 StPO können das\nGericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten\nwird, sowie das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. Sollten die vom Antragsteller in seinen Anträgen vom 13. März 2016 und vom 27. März 2016 aufgeführten zahlreichen Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sein, wäre entweder das\nGericht, dessen Entscheidung angefochten ist, oder das zuständige Beschwerdegericht zuständig. Sollten die Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen\nsein, wäre ein Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO unzulässig.\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Bartel","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/2-ars-84-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-27/2-ars-84-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.585677+00:00"}}