{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR226.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-04-27","aktenzeichen":"IV ZR 226/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 226/14 Verkündet am:\n27. April 2016\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR226.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum\n8. April 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n3.257,70 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 1999 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\nnach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit\n\ngültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit\nSchreiben vom 24. Juni 2002 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember\n2009 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil eine Widerspruchsbele h-\n\nrung mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht erteilt wurde. Der\nVertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden .\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen\nBegründung versagt werden.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. E r ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts ist der Versicherungsvertrag im sogenannten Policenmodell geschlossen worden, weil nicht festgestellt werden\nkonnte, dass d. VN bei Antragstellung auch die Verbraucherinformati onen erhalten hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung belegt\ndies die Bestätigung im Versicherungsantrag gerade nicht. Es ist daher\nrevisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht\naus der unterbliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Versich erungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, keine Schlüsse gezogen hat\n(vgl. auch Senatsurteil vom 23. September 2015 - IV ZR 227/14, juris\nRn. 14). D. VN hat zu diesem Vertrag unstreitig eine Widerspruchsbele h-\n\nrung nicht erhalten, so dass keine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne\nvon § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist.\n\n13 Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass\ndas Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.\nDas Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist\nund noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages steht\ndem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai\n2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).\n\n16 cc) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist auch nicht entsprechend den Regelungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften und des Verbraucherkreditgesetzes\n\nnach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Auszahlung des\nRückkaufswertes erloschen (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 488/14, juris Rn. 19).\n\n17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n18 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Dezember 2010 noch nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres\n2009 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte.\nDer nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte\nBereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruch srechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen\nund der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB\n(vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700\nRn. 19 ff.).\n\n19 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\nauch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,\nVersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.)\nsowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)\nzu beachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 27.01.2012 - 9 O 586/10 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 36/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-27/iv-zr-226-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-27/iv-zr-226-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:43.026937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-27/iv-zr-226-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2016-04-27","dockets":["IV ZR 226/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR226.14.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR226.14.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.04.2016 – IV ZR 226/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-27/iv-zr-226-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n3.257,70 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:43.026937+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}