{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR223.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-04-27","aktenzeichen":"IV ZR 223/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 223/14 Verkündet am:\n27. April 2016\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR223.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum\n8. April 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n18.507,82 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.\n\n2 Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 (Endziffer 01) und zum 1. Oktober\n\n2000 (Endziffer 02) nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien für die\nbeiden Versicherungen. Auf ein Schreiben d. VN vom Mai 2010, das der\nVersicherer als Kündigung wertete, wurde ihm der Rückkaufswert hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 01 ausgezahlt. Mit Schreiben\nvom 12. November 2010 erklärte d. VN außerdem u.a. den Widerspruch\ngemäß § 5a VVG a.F. Dasselbe geschah mit Schreiben vom 26. November 2010 hinsichtlich der Versicherung mit der Endziffer 02. Der Versicherer wertete auch letzteres Schreiben als Kündigung und zahlte ebenfalls den Rückkaufswert abzüglich eines sogenannten Policendarlehens\naus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge\ngeleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen.\n\n4 Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.\nAuch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt\nwerden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht\nordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil jeweils der\nHinweis auf die einzuhaltende Schriftform fehle. Die Verträge seien aber\ngemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der erste n\nPrämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen\nBegründung versagt werden.\n\n11 a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge\ndes jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.\nDer jeweilige Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a\nAbs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider-\n\nspruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie\nkeinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004,\n497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass\nzur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs g enüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörpe rte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn\ndennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder\nob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Se natsurteile vom\n29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR\n112/14, juris Rn. 12).\n\n13 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\n\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Endziffer\n01 steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil\nvom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebe nfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37\nm.w.N.).\n\n16 cc) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil\nd. VN sogenannte Policendarlehen des Versicherers in Anspruch genommen hat. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um V orauszahlungen auf die künftige Versicherungsleistung handelte, die der\nVersicherer dementsprechend nach der Kündigung des Versicherung svertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht dara uf,\ndass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt\nworden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlungen keinen\nSchluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Widerspruch srechts an den Versicherungsverträgen festgehalten und werde von dem\nihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.\n\n17 b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Jahre 2011 nicht\nverjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des\n§ 195 BGB begann hinsichtlich beider Verträge mit Schluss des Jahres\n2010, da der Kläger erst in dem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach\n\neinem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereich erungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im\nSinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte\nd. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der\nPerson des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).\n\n18 c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern n ur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n19 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation beme ssen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\nauch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,\nVersR 2015, 1101 Rn. 36 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104\n\nRn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 201 6, 33\nRn. 31 ff.) zu beachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2012 - 26 O 367/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 84/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-27/iv-zr-223-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-27/iv-zr-223-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.989839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-27/iv-zr-223-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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