{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2016-01-27_IV_ZR_161_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR161.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-01-27","aktenzeichen":"IV ZR 161/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 161/15\nvom\n\n27. Januar 2016\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR161.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 27. Januar 2016\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 11. Februar 2015 auf deren Kosten zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden\nLebensversicherung.\n\n2 Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2001 nach dem\nso genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen\n\nFassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte\nfortan die Prämien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen\nund eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau fsichtsgesetzes (VAG), welche die Belehrung über das Widerspruchsrecht\ngemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt.\n\n3 Mit Schreiben vom 11. März 2009 ließ d. VN u.a. den Widerspruch\ngemäß § 5a VVG a.F. erklären, hilfsweise die Kündigung, und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 7. September\n2011 erklärte d. VN erneut u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch\nvon Belang - Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwertes.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertra g nicht wirksam\nzustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt\nworden sei und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich erungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung\nd. VN ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.\n\n7 II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsa nspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die\nPrämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir ksam zustande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei\n\nordnungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben\nund inhaltlich ordnungsgemäß. Das Widerspruchsrecht sei daher nach\nAblauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen.\nDie Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und\nDritte Richtlinie Lebensversicherung. Die Ausübung des Widerspruch srechts sei hier jedenfalls treuwidrig, weil d. VN die ihr bekannt gemachte\nWiderspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2001 ungenutzt habe\nverstreichen lassen und jahrelang bis 2009 die Prämien gezahlt habe.\nAußerdem habe sie die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens abgetreten.\n\n8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\n9 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne\nvon § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat\nauch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es\nmeinte, die Frage, ob das Policenmodell mit der Zweiten und Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung vereinbar ist, sei von grundsät zlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Diese\nFrage stellt sich hier jedoch nicht.\n\n11 a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein\ndie Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine\nsowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbele h-\n\nrung. Entgegen der Ansicht der Revision sind die fristauslösenden Unte rlagen deutlich bezeichnet. Zwar ist im ersten Satz der Widerspruchsbelehrung nur von den \"Unterlagen\" die Rede. Im zweiten Satz werden die\nUnterlagen aber vollständig aufgezählt. Der Zusammenhang zwischen\ndem Erhalt der Vertragsunterlagen und dem Beginn der Widerspruch sfrist ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der\nunmittelbar aufeinander folgenden zwei Sätze der Belehrung klar e rkennbar. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.\n\n12 b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR\n2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche idet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit\nden genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger\nDurchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu\nberufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze lnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42;\nBVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die\nzumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss 2001 ungenutzt verstreichen. Sie zahlte\nin der Folge acht Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2001 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht\n\nzustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer\nein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet.\nVertrauensbildend wirkte hier zudem, dass d. VN im unmittelbaren zeitl ichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungs vertrages die\nRechte aus diesem zur Absicherung eines Darlehens abtrat und der Versicherer vom Abtretungsempfänger darüber informiert wurde, dass mit d.\nVN vereinbart worden sei, dass \"der Abschluß und die unveränderte Aufrechterhaltung der Lebensversicherung/en Voraussetzung für die Einräumung eines günstigeren Zinssatzes\" sei. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.\n\n13 c) Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles\n- entgegen den Überlegungen des Berufungsgerichts - die praktische\nWirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des W iderspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtl inie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen,\nwerden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass\nd. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsg emäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile\nnicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt\nund ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergänzend Senatsu rteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).\n\n14 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil rechtl icher Prüfung stand.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 O 156/13 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015 - 7 U 49/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-27/iv-zr-161-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-27/iv-zr-161-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:41.903430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-27/iv-zr-161-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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