{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:270116B5STR497.15.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-01-27","aktenzeichen":"5 StR 497/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 497/15\n\nvom\n27. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:270116B5STR497.15.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. August 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei\nJahren und vier Monaten festgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe“ und wegen vorsätzlichen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nvier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe, 60 Tagessätze Geldstrafe) und eine Maßregelentscheidung getroffen. Die\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete\nHandeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) keine eigenständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Die vom Landgericht als selbständige Tat\nausgeurteilte Fahrt diente nach den Feststellungen dem Verkauf von Teilmengen aus dem Heroinvorrat des Angeklagten, den dieser in seiner Wohnung bereithielt. Damit war die Verkaufsfahrt Teil des Handeltreibens (vgl. auch BGH,\nBeschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 507/13 mwN).\n\n3 2. Die durch den Senat vorgenommene Schuldspruchänderung entzieht\nder Gesamtfreiheitsstrafe und den beiden Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage.\nDa die zutreffende rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\ndie Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate fest.\n\n4 3. Ansonsten hat die rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Festsetzung einer sogenannten isolierten Sperrfrist ist vorliegend noch hinreichend begründet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NZV 2015,\n\n252 [L]; Urteil vom 5. September 2006 – 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40;\nKönig in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 69 StGB\nRn. 13, 13a).\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-27/5-str-497-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-27/5-str-497-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:16.086399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-27/5-str-497-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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