{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:261016U2STR376.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-10-26","aktenzeichen":"2 StR 376/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 376/15\nvom\n\n26. Oktober 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:261016U2STR376.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nZeng,\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nWimmer,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 26. Februar 2015 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen\nunter Einbeziehung einer Jugendstrafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen.\n\n3 Spätestens im Jahr 2012 kamen der Angeklagte P. sowie die Mitangeklagten Q. und D. , zusammen mit weiteren, gesondert verfolgten Mittätern überein, größere Mengen Kokain zu erwerben, um diese in\n\nK. gewinnbringend zu veräußern. Etwa im Juni 2013 fassten die Beteiligten,\ndenen sich zwischenzeitlich weitere Personen angeschlossen hatten, den Entschluss, nunmehr auch Marihuana in größerem Umfang zu erwerben und es\nunter Nutzung der – zum Kokainvertrieb aufgebauten – Logistik der Gruppierung gewinnbringend abzusetzen. Dabei beteiligte der Angeklagte sich an fünf\nBetäubungsmittelgeschäften, wobei die Strafkammer – nachdem einer der Fälle\nbereits durch eine einbezogene Entscheidung anderweitig abgeurteilt worden\nwar und sie hinsichtlich eines weiteren Falles die Strafverfolgung beschränkt\nbzw. das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt hatte – folgende drei Fälle ihrer Verurteilung zugrunde legte:\n\n4 a) Mitte April 2013 lagerten in einer von Q. zu diesem Zweck\nangemieteten Depotwohnung mindestens 808 Gramm Kokain, das in einer\nMenge von mindestens 533,29 Gramm von Q. mit Wissen und Wollen des Angeklagten und weiterer zwei Beteiligter zuvor in B. oder den\nN. erworben worden war. Das Kokain wurde gestreckt und in der\nZeit von Mitte April 2013 bis Ende Juli 2013 im Straßenverkauf in Kleinverkaufsmengen oder auf Bestellung auch in größeren Mengen auch vom Angeklagten gewinnbringend weiterveräußert.\n\n5 b) Ab Anfang September 2013 lagerten in der genannten Wohnung mindestens zuvor in B. oder in den N. erworbene 591,79 Gramm\nKokain. 221 Gramm der Betäubungsmittel wurden in der Folgezeit im Straßenverkauf auch vom Angeklagten weiterverkauft, der Rest wurde bei der Durchsuchung der Wohnung Mitte Oktober 2013 sichergestellt.\n\n6 c). Im Juni 2013 beschafften sich der Angeklagte P. , Q.\nsowie weitere Beteiligte 8 Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf. Knapp sieben Kilogramm dieser in der Depotwohnung gelagerten\nBetäubungsmittel konnten dort Mitte Oktober 2013 sichergestellt werden.\n\n7 Das Landgericht hat hinsichtlich des zur Tatzeit 19 bzw. 20 Jahre alten\nAngeklagten entsprechend der Stellungnahme der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe festgestellt, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung\nnoch einem Jugendlichen gleichstehe, und hat deshalb Jugendstrafrecht zur\nAnwendung gebracht. Es ist vom Vorliegen erheblicher schädlicher Neigungen\nausgegangen und hat – unter Einbeziehung einer zuvor ergangenen Entscheidung zu Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten – eine zur Erziehung\nerforderliche Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verhängt.\n\n8 2. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist trotz des Antrags auf Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs ausweislich ihrer Begründung\nauf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam.\n\n9 b) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n10 Die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht hinsichtlich des im\nTatzeitraum zwischen 19 und 20 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1\nNr. 1 JGG zur Anwendung gebracht hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n11 Es begegnet zwar noch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die\nStrafkammer den Inhalt der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, der sie im\nErgebnis gefolgt ist, nicht im Einzelnen mitgeteilt hat. Denn sie führt für ihre\nEntscheidung eigenständig Gründe an, die allerdings nicht frei von Rechtsfehlern sind.\n\n12 Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner\nsittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand,\n\nkommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218; NStZ\n2013, 289; NStZ 2015, 230). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner\nPersönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.\nSeine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.).\n\n13 Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht in jeder Hinsicht\ngerecht.\n\n14 Es fehlt an einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen in A. lebenden Eltern\nwird nicht erörtert. Nicht ausreichend in den Blick genommen werden auch die\ndurchaus erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten zu seiner schulischen\nund beruflichen Ausbildung. Der schlagwortartige Hinweis auf das Fehlen einer\nAusbildung oder eines abgeschlossenen Studiums greift mit Blick auf den\nSchulabschluss des zum Verurteilungszeitpunkt 21-jährigen Angeklagten und\ndie Aufnahme eines Fernstudiums zu kurz. Auch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte eine nicht\nunbedeutende Rolle bei den Drogengeschäften gespielt hat. Denn auch daraus\nlassen sich Rückschlüsse ziehen, ob und inwieweit sich der Angeklagte hin zu\neiner eigenen Persönlichkeit entwickelt hat. Der insoweit mitgeteilten Erwägung\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe nicht ausschließbar Q. , seinem Onkel, der für ihn die Rolle einer Führungsfigur eingenommen habe, „ähnlich wie ein Sohn seinem Vater sein Können beweisen“ wollen, fehlt es an einer\nTatsachengrundlage. Sie findet weder in den Feststellungen noch in den Ein-\n\nlassungen des Angeklagten und der Mitangeklagten eine Stütze. Dies gilt im\nÜbrigen auch, soweit die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe\nbei seiner Lebensführung wie auch bei Begehung seiner Taten unter dem Eindruck des Lebenswandels und unter der Führung seiner beiden an den Taten\nbeteiligten Onkel gestanden. Hinweise darauf, dass er in seiner Lebensführung\njenseits der Tatbegehung von diesen beeinflusst und gelenkt sein könnte, ergeben sich aus den Feststellungen nicht.\n\n15 Die Sache bedarf deshalb insoweit, ohne dass es noch auf die Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe ankäme, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine umfangreiche Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu einer Nichtanwendung\nvon Jugendstrafrecht und damit zu einem anderen Strafausspruch geführt hätte.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Wimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/2-str-376-15","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/2-str-376-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.989929+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-26/2-str-376-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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