{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:261016U2STR275.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-10-26","aktenzeichen":"2 StR 275/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 275/16\n\nvom\n\n26. Oktober 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:261016U2STR275.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nZeng,\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nWimmer\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 25. Januar 2016 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die Anklage hat dem Angeklagten vorgeworfen, zum Nachteil des Geschädigten O. einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben. Das Schwurgericht hat die Anklage\nmit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass hinreichender Tatverdacht wegen gefährlicher Körperverletzung bestünde, nicht hingegen wegen\neines versuchten Totschlags, weil der Angeklagte davon strafbefreiend zurückgetreten sei. Es hat das Strafverfahren insoweit vor einer allgemeinen Strafkammer des Landgerichts eröffnet.\n\n3 2. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Seit längerer Zeit störte sich O. daran, dass in unmittelbarer\nNähe zur Wohnung seiner Eltern gedealt wurde und Drogenabhängige im selben Haus Betäubungsmittel konsumierten. Nachdem er in der Nacht vom 1. auf\nden 2. April 2015 Alkohol in nicht feststellbaren Mengen konsumiert hatte, beabsichtigte er, die Wohnung seiner Eltern aufzusuchen und dort zu schlafen.\nAuf dem Weg kam ihm spontan die Idee, die Anwesenden in der „Dealer-Wohnung“ des Hochhauskomplexes aufzufordern, das Haus zu verlassen, um\nden Drogenhandel dort zu unterbinden.\n\n5 O. , 1,82 m groß und 120 kg schwer, klopfte mehrfach „heftig“ gegen\ndie Wohnungstür der „Dealer-Wohnung“. Der Angeklagte, der als sogenannter\n„Läufer“ für einen Drogenhändler Betäubungsmittel verkaufte und selbst „verstärkt“ Kokain konsumierte, lag noch auf einer Matratze und wollte seine Ruhe\nhaben; er rief, es sei geschlossen und forderte die ebenfalls im Raum anwesenden Zeuginnen A. , T. und E. auf, die Tür nicht zu öffnen. In\nErwartung ihrer Mitfahrgelegenheit begab sich die Zeugin E. dennoch zur\nTür und öffnete diese. In diesem Moment stieß O. die Tür „energisch“ auf\nund betrat das Zimmer „in aufrechter und aggressiver“ Körperhaltung. Er schrie\ndie Anwesenden unvermittelt an und forderte den Angeklagten „lautstark“ auf,\naus Köln zu verschwinden. Zwischen dem Angeklagten, der noch unter Kokaineinfluss stand, und O. , der eine Blutalkoholkonzentration von etwa zwei\nPromille aufwies, entwickelte sich ein „hitziges“ Wortgefecht. Auf die an O.\ngerichtete Frage des Angeklagten, wer er sei und was er hier wolle, entgegnete\nO. , der den Angeklagten bis dahin nicht kannte, dass dieser weggehen und\nin der Wohnung keine Drogen mehr verkaufen solle, was der Angeklagte ablehnte. Als der Angeklagte auf die Aufforderungen O. nicht weiter reagier-\n\nte, näherte sich dieser der Matratze, auf welcher der Angeklagte nach wie vor\nnackt lag, und trat mehrfach „in provozierender, aber nicht heftiger Weise“ gegen den Angeklagten, um diesen zum Aufstehen zu bewegen.\n\n6 In der weiteren Folge kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung\nzwischen den beiden, bei welcher der Angeklagte, 1,70 m groß und 82 kg\nschwer, ein Messer gegen O. einsetzte. Den genauen Hergang der Auseinandersetzung hat das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen können. Insbesondere konnte die Strafkammer nicht feststellen, in welcher Situation der\nMessereinsatz erfolgte und wie sich die „Kampflage“ aus Sicht des Angeklagten\nzu diesem Zeitpunkt darstellte. Es habe auch nicht festgestellt werden können,\ndass der Messereinsatz noch in einer Situation erfolgte, in welcher dieser zur\nVerteidigung gegen einen Angriff O. nicht mehr erforderlich gewesen wäre.\nEs sei „insbesondere nicht auszuschließen, dass der Angeklagte das Messer\neinsetzte, als er von O. seinerseits fortwährend durch Schläge attackiert\nwurde und deswegen Angst hatte, von dem körperlich überlegenen O.\nernsthaft an der Gesundheit geschädigt zu werden.“\n\n7 Zugunsten des Angeklagten ist das Landgericht „letztlich“ davon ausgegangen, dass O. die Wohnung zunächst unversehrt und ohne einen bis dahin erfolgten Messereinsatz verlassen und sich auf den Flur begeben habe,\nwobei „ebenfalls nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte den\nGeschädigten hierzu an der Brust packte und ihn aus der Wohnung warf oder\nob O. die Wohnung aus freien Stücken verließ, weil sich der Angeklagte\nund der Zeuge einig waren, die Angelegenheit vor der Tür und nicht vor den im\nZimmer anwesenden Frauen zu klären.“\n\n8 Das Landgericht ist ebenfalls „zugunsten des Angeklagten“ davon ausgegangen, dass O. dem Angeklagten, als dieser seinerseits die Wohnung\nverließ, auf dem Flur und für den Angeklagten unvermittelt einen Faustschlag\nauf den Kopf versetzt habe, so dass dieser das Gleichgewicht verloren habe\nund zu Boden gegangen sei, während der körperlich überlegene O. weiter\nin seine Richtung geschlagen habe. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Strafkammer zudem davon ausgegangen, dass für ihn keine Möglichkeit zur Flucht\nbestanden habe, weil er sich noch auf dem Boden befunden habe, während die\nZeuginnen E. und A. hinter ihm und O. unmittelbar vor ihm gestanden hätten; in dieser Situation habe er ein Messer durch eine der Zeuginnen übergeben bekommen und mit diesem in Richtung des O. „gewedelt“,\num ihn auf diese Weise von weiteren Attacken abzuhalten, ohne ihn dabei stechen zu wollen.\n\n9 Ferner ist das Landgericht davon ausgegangen, dass O. weiter in\nRichtung des Angeklagten geboxt habe und der Angeklagte daraufhin, weil er\nkeine andere Möglichkeit mehr sah, den fortwährenden Angriff O. zu\nunterbinden, einen wenig tiefen Stich mit moderatem Kraftaufwand auf die rechte Seite oberhalb der Hüfte des O. gesetzt habe, ohne ihm dabei bleibende\nSchäden oder lebensgefährliche Verletzungen zufügen zu wollen. Da sich O.\nauch hiervon unbeeindruckt gezeigt habe, habe der Angeklagte diesem\neinen weiteren Stich mit der gleichen Absicht zugefügt, was O. indes nicht\ndavon abgehalten habe, weiter nachzusetzen. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass weitere Stiche im Zuge einer fortwährenden dynamischen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und O. erfolgt seien, bis O.\nmit dem Rücken zu Boden und der Angeklagte auf ihn gefallen sei. Zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er bei sämtlichen Stichen in der Absicht gehandelt habe, sich gegen O. zu verteidigen. Da der\n\nMessereinsatz nach alledem gerechtfertigt sei, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.\n\nII.\n\n10 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Der Freispruch ist\ntragfähig begründet. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen\nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n11 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das\nTatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag.\n\n12 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt\nes, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine\nSchlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen,\nwenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015,\n178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob\ndem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, Rn. 27, zit.\nnach juris, mwN [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil\n\nmuss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind,\ndie Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht\nnur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt\nwurden. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an\ndie zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch\nsonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für\nderen Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR\n27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).\n\n13 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.\n\n14 a) Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Den Urteilsgründen ist hinreichend zu entnehmen, dass das Landgericht die Konstellation einer einverständlichen Prügelei, die ein Notwehrrecht ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil\nvom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6 mwN;\nSenat, Beschluss vom 15. September 2006 - 2 StR 280/06, NStZ-RR 2006,\n376), bedacht hat. Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, dass gerade „der Umstand, dass sich der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung auf den Flur\nbegab, um nach den Tritten des Zeugen O. dort die Angelegenheit mit ihm\nzu ‚klären‘, was eine körperliche Auseinandersetzung für ihn nach den Gesamtumständen jedenfalls voraussehbar machte, nicht dazu (führt), dass der Angeklagte den anschließenden Angriff des Zeugen O. hätte hinnehmen oder mit\nanderen Mitteln abwehren müssen“ (UA S. 60).\n\n15 b) Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich. Insbesondere ist\ndie Auffassung der Strafkammer, für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten sprächen „gewichtige Argumente“, tragfähig begründet. Die Verletzung an\nder Schulter des Angeklagten lasse sich mit seiner Einlassung, wonach er aufgrund des (ersten) Schlages durch O. sein Gleichgewicht verloren und mit\nder Schulter „an etwas entlang geschrabbt“ sei, nach Auffassung des insoweit\nsachverständig beratenen Landgerichts plausibel erklären. An dieser tatrichterlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass auch andere naheliegende\nEntstehungsmöglichkeiten für eine solche Verletzung in Betracht gezogen werden können.\n\n16 c) Schließlich lassen die Urteilsgründe auch nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der Einlassung des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten vermissen. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese ausdrücklich in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Dass es sich im Ergebnis der schwierigen Beweislage nicht von der Zuverlässigkeit der Angaben des Geschädigten\nzu überzeugen und Zweifel nicht zu überwinden vermocht hat, ist deshalb aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nKrehl Eschelbach Zeng\n\nBartel Wimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/2-str-275-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/2-str-275-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.955786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-26/2-str-275-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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