{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR408.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-10-26","aktenzeichen":"4 StR 408/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 408/16\n\nvom\n26. Oktober 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR408.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz einer\nSchusswaffe und Munition zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen worden ist.\n\n3 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte, der täglich 2 bis\n3 Gramm Amphetamin konsumierte, 500 Gramm Amphetamin, das zum weit\nüberwiegenden Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf, im Übrigen zum\nEigenverbrauch bestimmt war. Ausweislich des Gutachtens des psychiatrischen\nSachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, ist beim Angeklagten aufgrund des jahrelangen Betäubungsmittelkonsums von einer Polytoxikomanie bezogen auf die Leitsubstanzen Cannabis und Amphetamin auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer strafmildernd\nberücksichtigt, dass die Begehung der Tat auch auf das Bedürfnis des Angeklagten zur Erlangung finanzieller Mittel zur Finanzierung seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen war und der Angeklagte nunmehr\nden Drogenkonsum als Ursache für seine Straffälligkeit erkannt hat.\n\n4 Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das\nLandgericht abgelehnt, weil ein Hang nicht sicher vorliege. Beim Angeklagten\nkönne weder ein ausgeprägter Depravationszustand festgestellt werden, noch\nsei die Gesundheit des Angeklagten oder dessen körperliche oder intellektuelle\nLeistungsfähigkeit durch die dauerhafte Einnahme von Amphetamin und Cannabis erheblich beeinträchtigt worden. Im Übrigen fehle es an der hinreichen-\n\nden Erfolgsaussicht einer Therapie, weil der Angeklagte, der einsichtig und therapiebereit sei und eine Therapie nach § 35 BtMG anstrebe, eine Maßregel\nnach § 64 StGB vehement ablehne, da er sich der langen räumlichen Trennung\nvon seiner Mutter nicht gewachsen fühle.\n\n5 2. Diese Ausführungen belegen, dass die Strafkammer ihrer Maßregelentscheidung einen zu engen Begriff des Hangs und damit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat.\n\n6 Für einen Hang gemäß § 64 StGB ausreichend ist eine eingewurzelte,\nauf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch\nnicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15,\nNStZ-RR 2016, 113; vom 21. August 2012 – 4 StR 311/12, RuP 2013, 34 f.).\nLetzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April\n2015 – 3 StR 103/15 Rn. 5; Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04,\nNStZ 2005, 210). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt die Bejahung eines Hangs nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 aaO; vom 21. August 2012 – 4 StR\n311/12 aaO; vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom\n1. April 2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198 f.). Ebenso wenig ist für einen\nHang erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation ein-\n\ngetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15\naaO; vom 6. September 2007 – 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8).\n\n7 3. Den Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der Maßregel begegnen ebenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken. Zum einen hat es die\nStrafkammer versäumt, sich wie geboten mit der Frage zu befassen, ob bei\ndem grundsätzlich therapiebereiten Angeklagten die Bereitschaft, sich auf\neine Behandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB einzulassen,\ndurch therapeutische Maßnahmen im Maßregelvollzug geweckt werden kann\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2013 – 5 StR 104/13, NStZ-RR 2013, 239, 240; vom 22. September 2010 – 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011,\n203; vom 5. Mai 2009 – 4 StR 99/09, NStZ-RR 2009, 277). Zum anderen sind\ndie von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen\nzu der vom Angeklagten befürchteten räumlichen Trennung von seiner Mutter\nangesichts der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten\nund der Regelung zur Vollstreckung der Maßregel in § 67 Abs. 1 und 2 StGB\nschon im Ansatz nicht nachvollziehbar.\n\n8 4. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, deren Voraussetzungen nach den bislang getroffenen Feststellungen\nnicht fernliegen, bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nach-\n\nholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3\nStPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).\n\nRoggenbuck Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/4-str-408-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/4-str-408-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.927127+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-26/4-str-408-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-10-26","dockets":["4 StR 408/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR408.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR408.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – 4 StR 408/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/4-str-408-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Mai 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"BtMG 1981/35","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"35","label":"§ 35 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:18.927127+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}