{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-10-26_1_StR_480_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:261016B1STR480.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-10-26","aktenzeichen":"1 StR 480/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 480/16\n\nvom\n26. Oktober 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:261016B1STR480.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. April 2016 mit den dazugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von einer Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem\n14. Lebensjahr Betäubungsmittel, seit dem 17. Lebensjahr steigerte sich der\nKonsum deutlich. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Festnahme konsumierte der Angeklagte durchgängig Tetrahydrocannabinol, er war in diesem\nZeitraum nur eine Woche abstinent. Zuletzt nahm er täglich vier bis fünf Gramm\nHaschisch. Zusätzlich konsumierte er regelmäßig Amphetamin, im Durchschnitt\netwa drei Gramm wöchentlich, um die Nebenwirkungen des Cannabiskonsums\nzu bekämpfen. Ab und zu nahm er auch LSD und Pilze. Zwei- bis dreihundert\nGramm des bei der Festnahme vorhandenen Haschischvorrats waren zum Eigenkonsum bestimmt. Die Taten dienten auch der Finanzierung seines Haschischkonsums. Nach seiner Festnahme litt der Angeklagte an Schlafstörungen und Schweißausbrüchen. Der Angeklagte, der noch keine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, ist therapiewillig.\n\n3 Das sachverständig beratene Landgericht hat auf dieser Grundlage bei\ndem Angeklagten einen schädlichen Gebrauch, nicht aber eine Abhängigkeit\nvon Betäubungsmitteln, insbesondere von Haschisch und Amphetamin, festgestellt. Angesichts „dieser Diagnose“ – so das Landgericht – komme die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht, da der Angeklagte keinen Hang aufweise. Er führe ein sozial vergleichsweise geordnetes Leben, weder Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit noch sein Planungsvermögen\nseien beeinträchtigt gewesen. Eine vegetative Entzugssymptomatik sei bei Haschischkonsum in der Regel nicht gegeben.\n\n4 2. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Es lässt besorgen, dass\ndas Landgericht ein zu enges Verständnis von einem Hang im Sinne des § 64\nStGB zugrunde gelegt hat; zudem bleibt die Prüfung, ob ein solcher Hang vorliegt, lückenhaft.\n\n5 a) Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kommt für das Vorliegen eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das hier festgestellte Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines\nHanges nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 19. April 2016 – 3 StR 566/15 und\nvom 3. Februar 2016 – 1 StR 646/15, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 20). Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner\npsychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Beschlüsse vom\n20. Dezember 2011 – 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom 12. April 2012\n– 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom 21. August 2012 – 4 StR 311/12, RuP\n2013, 34 und vom 18. September 2013 – 1 StR 382/13, BGHR StGB § 64\nSatz 1 Hang 1). Dies nimmt das Landgericht nicht in den Blick. Soweit es auf\ndas erhaltene Planungsvermögen im Tatzeitraum abstellt, steht dies ebenso\nwie die Fähigkeit zur Begehung der Taten nicht ohne Weiteres der Annahme\neiner eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch\nÜbung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016\n– 3 StR 566/15).\n\n6 b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bleiben daneben maßgebliche Faktoren unerörtert. So sind weder\ndie lange Konsumdauer, noch die erheblichen von dem Angeklagten täglich\naufgenommenen Rauschgiftmengen – der Sachverständige ging von einem\n„durchaus hochgradigen“ schädlichen Gebrauch aus – und das fast komplette\nFehlen von Abstinenzphasen in den letzten Jahren berücksichtigt. Auch die\nZielrichtung des seit Anfang 2015 von dem Angeklagten zusätzlich betriebenen\n\nregelmäßigen Konsums von Amphetamin, nämlich zur Bekämpfung der unerwünschten Nebenwirkungen des Cannabiskonsums, hat das Landgericht nicht\ngewürdigt.\n\n7 3. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht\nvon vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden\nwerden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\nRaum Jäger Cirener\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/1-str-480-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-26/1-str-480-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.725505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-26/1-str-480-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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