{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2016-07-26_XI_ZR_353_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR353.14.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-07-26","aktenzeichen":"XI ZR 353/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 353/14\nVerkündet am:\n26. Juli 2016\nWeber,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR353.14.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter\nMaihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagten, die für die\nW. AG bzw. P. AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus vier\nSwap-Verträgen nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerklagend\nErfüllungsansprüche aus den Swap-Verträgen geltend.\n\n2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand\nmit der Klägerin, einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund\n20.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.\n\n3 Am 26. Juli 2000 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen (Formular-)\n\"Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte\". Auf der Grundlage des Rahmen-\n\nECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR353.14.0\n\nvertrags schlossen die Parteien verschiedene Einzelverträge. Vier dieser Einzelverträge, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, gestalteten sich wie folgt:\n\n4 Am 30. Mai 2007 einigten sich die Parteien zugleich mit der Auflösung\neines anderen Swap-Geschäfts auf einen Flexi-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit\nvom 30. Mai 2007 bis zum 30. November 2026. Die Klägerin verpflichtete sich\nzur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 4,45 % p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 2.475.611,28 €, solange der 6-Monats-Euribor unter 6% lag.\nDie Beklagte übernahm die Verpflichtung, auf den jeweils selben Bezugsbetrag\neinen variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribors zu zahlen.\n\n5 Am 12. Juni 2007 schlossen die Parteien zugleich unter teilweiser Auflösung eines anderen Swap-Geschäfts einen CHF-Digital-Swap-Vertrag, der eine\nLaufzeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 1. Dezember 2023 hatte. Die Klägerin\nübernahm die Verpflichtung zur Zahlung von - je nach einer \"Digital-Bedingung\", d.h. je nach Stand des Wechselkurses des Euro zum Schweizer\nFranken - 4,2% p.a. oder 7,95% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich\n3.944.675,99 €. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines variablen Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribors auf den jeweils selben Bezugsbetrag.\n\n6 Am 22. November 2007 vereinbarten die Parteien zugleich mit der vollständigen Ablösung des schon am 12. Juni 2007 berücksichtigten Swap-Geschäfts einen CMS-Bandbreiten-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit vom\n30. November 2007 bis zum 30. November 2015. Die Klägerin war danach zur\nZahlung eines festen Zinssatzes von - je nach einer \"Digital-Bedingung\", d.h. je\nnach Notierung des 10-Jahres-€-Swapsatzes innerhalb einer vertraglich vereinbarten Bandbreite - 3,25% p.a. oder 7,65% p.a. auf einen Bezugsbetrag von\n4 Mio. € verpflichtet. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung zur Zahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. auf denselben Bezugsbetrag.\n\n7 Schließlich einigten sich die Parteien am 18. Dezember 2008 auf einen\nCHF-Zins- und Währungs-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit vom 30. Dezember\n2008 bis zum 30. Dezember 2018. Die Klägerin übernahm die Verpflichtung,\nder Beklagten einen festen Zins in Höhe von 4,52% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 7.713.222,80 CHF zu zahlen. Die Beklagte verpflichtete sich\nzur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 5,625% auf einen Bezugsbetrag\nvon anfänglich 5.024.990,85 €.\n\n8 Bei allen vier Swap-Verträgen war der Marktwert aus Sicht der Klägerin\n(unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche\nnegative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Jedenfalls die Höhe der von ihr\njeweils eingepreisten Bruttomarge offenbarte die Beklagte der Klägerin nicht.\nAuf drei der vier Swap-Verträge leistete die Klägerin insgesamt 922.578,52 €,\nwährend sie aus anderen Swap-Geschäften (nach Saldierung) eine Zinsersparnis in Höhe von 2.895.135,22 € erwirtschaftete.\n\n9 Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen\nauf die oben angeführten Swap-Geschäfte nicht verpflichtet sei, hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei \"verpflichtet […], die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen […] freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen\". Die weitergehende Zahlungsklage über 922.578,52 € hat es abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten\nhat es die Klägerin rechtskräftig verurteilt, aufgrund sonstiger vertraglicher Verpflichtungen aus Swap-Geschäften an die Beklagte 243.447,85 € - davon die\nstreitgegenständlichen Swap-Verträge betreffend 218.189,74 € - nebst Zinsen\nzu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Senat zugelassene Revision, mit der sie ihr\nBegehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n11 Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014\n- I-14 U 92/13, juris) hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n12 Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der anlässlich des Abschlusses\nder Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus dem\nRahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der Swap-Geschäfte\nnicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den\nanfänglichen negativen Marktwert der Swap-Geschäfte und dessen Höhe hinzuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass\nsie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine\nGewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld-Brief-Spanne durch\nHedging-Geschäfte. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt,\nwie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck\nfinde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten abbilde,\nsondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Klägerin - wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle -\nhöher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass\ndie Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie das\n\nChancen-Risiko-Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet\nhabe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten\nergeben könnten, sondern an der allen streitgegenständlichen Swap-Geschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an.\n\n13 Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt.\nInsbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass\nsich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.\n\n14 Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap-Geschäfte durch\ndie Klägerin auch ursächlich geworden. Soweit die Beklagte anderes behaupte,\ntrage sie ins Blaue hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten\nzur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung\nes bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler\nSelbstverwaltung durch ihre Gremien sowie \"durch hierarchisch strukturierte\nEntscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung\". Deshalb\nkönne auch \"der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung\neinzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen zurückgeführt werden\". Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um\ndie wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nachdrücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzeptierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin die Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden\nwäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes - wenn auch nur\naufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage\n\ndie Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die\nBeklagte habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditionen angeboten, über die mit ihr zu verhandeln sie der Klägerin die Chance genommen habe. Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die\nBeklagte, die dies anführe, lasse auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht\nin einer gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe, sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass und in welchem Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes agiere.\n\n15 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in\nder bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit\n§ 43 WpHG verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrags und aller\nEinzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Klägerin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swaps 2009 entstanden. Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertragseinheit\nverklammert.\n\nII.\n\n16 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden\nPunkten nicht stand.\n\n17 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebliche Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über\nden anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge könne hier aus der\n\nVerletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom\n26. Juli 2000 geschlossenen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag\nresultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117\nRn. 21 ff.).\n\n18 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzureichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung\ndar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Senatsurteile\nvom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom\n20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung,\nbei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, folgt\nvielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts\n(Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom\n28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom\n22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Diese Verpflichtung\nschließt - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und entsprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht\nunter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein\n(Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41).\n\n19 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung\nüberspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen,\ndie verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr früherer Bürgermeister\n\nund ihr Kämmerer, hätten die Swap-Verträge auch in Kenntnis von Grund und\nHöhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts\nabgeschlossen. Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache\n- Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und\nSchaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht.\nStellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde\ndie fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht\nerforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159\nRn. 39).\n\n20 Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Prüfung der Frage, ob die \"Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens\" widerlegt\nsei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem\nunzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB\nnicht darauf an, ob \"Gremien\" und \"hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger\" der Klägerin die Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten, wenn sie\nKenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt\nhätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für die Klägerin bei Abschluss der Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen.\n\n21 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin betreffend die Swap-Verträge\nvom 20. Mai 2007, 12. Juni 2007 und 22. November 2007 - für den Swap-Vertrag vom 18. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die rechtzeitige\nHemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO festgestellt - nicht entgegenhalten, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei\ngemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe, dessen Verjährung erst mit Ab-\n\nschluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom 26. Juli 2000 gründenden\nSwap-Vertrags habe anlaufen können. Auch insoweit verweist der Senat auf\nseine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13,\nBGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.).\n\nIII.\n\n22 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind die von den Parteien geschlossenen Swap-Verträge nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April\n2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016\n- XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51).\n\nIV.\n\n23 Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der\nSenat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\n24 1. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.)\nund vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, sind die\nSwap-Verträge nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und\ndem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen\nnegativen Marktwerts bestanden hat.\n\n25 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in\nBetracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39\nund vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).\n\n26 3. Der Senat kann auch nicht dahin erkennen, die Beklagte könne sich\nerfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein\nSchadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB,\nsoweit er die Swap-Verträge vom 30. Mai 2007, 12. Juni 2007 und\n22. November 2007 betrifft und auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt wird, gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt ist. Die Verjährungsfrist lief\nmit Abschluss der jeweiligen Verträge an und drei Jahre später ab, ohne dass\nsie vorher gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem\nRechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber keine Feststellungen zu der von der\nKlägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter § 37a\nWpHG a.F. fällt. Damit kann der Senat zur Verjährung nicht durchentscheiden\n(vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73\nund vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52).\n\n27 4. Das Berufungsgericht hat weiter - von seinem Rechtsstandpunkt aus\nwiederum konsequent - keine Feststellungen zu sonstigen Beratungspflichtverletzungen der Beklagten getroffen, bei denen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1\nSatz 2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste. Von der\nVerjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens\ndes schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch\nunverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74).\n\nV.\n\n28 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n29 Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe\nder oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich\ndie Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Klägerin hat\nneben ihrer Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben und zugleich den nach ihrer Auffassung begründeten Teil des Anspruchs der Beklagten bezeichnet. Entsprechend hätte das Landgericht - die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt - auf (negative) Feststellung und nicht auf \"Freistellung\" erkennen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013\n- XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13;\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 33). Wegen des\nZusatzes \"soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen\", der in Zusammenschau mit den Urteilsgründen dahin zu lesen ist, dass\ndas Landgericht einen Vorteil in Höhe von insgesamt 1.972.556,70 € hat anrechnen wollen, in dem der mit der Widerklage zuerkannte Betrag enthalten ist,\nkann die Feststellung im der Klägerin günstigsten Falle nur dahin lauten, es\nwerde festgestellt, dass sie der Beklagten nicht mehr als 1.972.556,70 € schulde. Da die Klägerin Rechtsmittel nicht eingelegt hat, wird es bei dieser Anrechnung ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit höchstrichterlichen Grundsätzen\nzu verbleiben haben. Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben\ndes Senatsurteils vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 40 ff.)\n\nweitere anrechenbare Vorteile ermitteln, wird es diese und die rechtskräftig als\nanrechenbar festgestellten Vorteile in der Entscheidungsformel zu beziffern und\neiner konkreten Vertragsbeziehung der Parteien zueinander zuzuordnen haben.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 362/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-14 U 92/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/xi-zr-353-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/xi-zr-353-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:58.325266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-26/xi-zr-353-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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