{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR351.14.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-07-26","aktenzeichen":"XI ZR 351/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 351/14\nVerkündet am:\n26. Juli 2016\nWeber,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR351.14.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter\nMaihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagten, die für die\nW. AG bzw. P. AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus drei Zinssatz-Swap-Verträgen nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerklagend Erfüllungsansprüche aus den Zinssatz-Swap-Verträgen geltend.\n\n2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand\nmit der Klägerin, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen mit knapp\n20.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.\n\n3 Am 15. März 1999 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen (Formular-) \"Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte\". Auf der Grundlage des Rahmenvertrags schlossen die Parteien zwischen 2006 und 2011 verschiedene\n\nECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR351.14.0\n\nEinzelverträge. Drei dieser Einzelverträge, die Gegenstand des Rechtsstreits\nsind, gestalteten sich wie folgt:\n\n4 Am 25. Februar 2008 - nicht wie im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung vermerkt am 5. Februar 2008 - einigten sich die Parteien auf einen\nForward-Zahler-Swap-Vertrag, der eine Laufzeit vom 30. April 2009 bis zum\n30. April 2019 hatte. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen\nZinses in Höhe von 4,1% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich\n5.057.765,54 €. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, auf den jeweils selben Bezugsbetrag einen variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribors zu\nzahlen.\n\n5 Am 5. September 2008 schlossen die Parteien einen CHF-Plus-Swap-Vertrag, der eine Laufzeit vom 15. September 2008 bis zunächst zum\n15. September 2015 hatte. Sofern der €/CHF-Devisenkassakurs kleiner als\n1,6295 war, sollte die Klägerin zur Zahlung eines Zinses (\"variabler Satz\") von\n2% p.a. zuzüglich eines Aufschlags nach der Formel\n\n(x [nach Tabelle] – €/CHF-Devisenkassakurs) : €/CHF-Devisenkassakurs x 100%\n\nauf einen Bezugsbetrag von zunächst 4,5 Mio. € und später 5,335 Mio. € verpflichtet sein. Sofern der €/CHF-Devisenkassakurs größer oder gleich 1,6295\noder der \"variable Satz\" kleiner oder gleich 2% p.a. war, sollte die Klägerin die\nZahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 2% p.a. schulden. Die Beklagte\nübernahm die Verpflichtung, durchgängig einen festen Zinssatz in Höhe von 3%\np.a. auf einen Bezugsbetrag von 4,5 Mio. € an die Klägerin zu zahlen.\n\n6 Schließlich einigten sich die Parteien am 25. Mai 2010 auf einen weiteren\nCHF-Plus-Swap mit einer Laufzeit vom 27. Mai 2011 bis zum 27. Mai 2019. Sofern der €/CHF-Devisenkassakurs kleiner oder gleich 1,57 war, schuldete die\n\nKlägerin die Zahlung eines Zinses (\"variabler Satz\") von 2,5% p.a. zuzüglich\neines Aufschlags nach der Formel\n\n(1,3985 – €/CHF-Devisenkassakurs) : €/CHF-Devisenkassakurs x 100%\n\nauf einem Bezugsbetrag von zunächst 3,5 Mio. €. Sofern der €/CHF-Devisenkassakurs einmalig größer als 1,57 oder der \"variable Satz\" kleiner oder\ngleich 2,5% p.a. war, schuldete die Klägerin Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 2,5% p.a. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3,5 Mio. € ebenfalls auf einen Bezugsbetrag von zunächst\n3,5 Mio. €. Mittels dieses Zinssatz-Swap-Vertrags lösten die Parteien einen am\n25. Februar 2008 geschlossenen \"Invers-CMS-Stufen-Swap\" ab, indem sie in\nzwei Schritten dessen zulasten der Klägerin negativen Marktwert in die Bedingungen des CHF-Plus-Swaps einpreisten.\n\n7 Bei allen drei Swap-Verträgen war der Marktwert aus Sicht der Klägerin\n(unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche\nnegative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Unstreitig teilte die Beklagte der\nKlägerin jedenfalls die Höhe der von ihr eingepreisten Bruttomarge nicht mit.\nAuf die drei Zinssatz-Swap-Verträge leistete die Klägerin insgesamt\n260.485,79 €, während sie aus anderen Swap-Geschäften einen Gewinn von\ninsgesamt 708.882,80 € erzielte. Am 10. Juli 2012 standen mit Fälligkeitsstichtag zwischen dem 28. November 2011 und dem 15. Juni 2012 auf die beiden\nCHF-Swaps insgesamt 1.192.874,75 € zu Lasten der Klägerin offen. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus anderen Swap-Verträgen Leistungen in Höhe\nvon 81.562,50 €.\n\n8 Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen\nauf die oben angeführten Swap-Geschäfte nicht verpflichtet sei, hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei \"verpflichtet […], die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen […] freizustellen, soweit nicht diesen Zahlun-\n\ngen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen\", wobei es die Vorteile mit\n448.397,01 € veranschlagt hat. Die weitergehende Zahlungsklage hat es\nrechtskräftig abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es die Klägerin\nverurteilt, an die Beklagte 448.397,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Die Berufung der Beklagten\nhat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Senat\nzugelassene Revision, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der\nKlage und auf Zahlung weiterer 662.915,24 € weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit die Parteien den Rechtsstreit\nnicht in der Revisionsinstanz bezüglich der Feststellungsanträge in Höhe von\n662.915,24 € (Restbetrag der noch nicht rechtskräftig zuerkannten Widerklage)\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n10 Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, WM 2014, 1907 ff.) hat - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n11 Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der anlässlich des Abschlusses\nder Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus dem\nRahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der Swap-Geschäfte\nnicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den\nanfänglichen negativen Marktwert der Swap-Geschäfte und dessen Höhe hin-\n\nzuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass\nsie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine\nGewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld-Brief-Spanne durch\nHedging-Geschäfte. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt,\nwie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck\nfinde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten abbilde,\nsondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Klägerin - wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle -\nhöher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass\ndie Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie das\nChancen-Risiko-Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet\nhabe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten\nergeben könnten, sondern an der allen streitgegenständlichen Swap-Geschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an.\n\n12 Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt.\nInsbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass\nsich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.\n\n13 Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap-Geschäfte durch\ndie Klägerin auch ursächlich geworden. Soweit die Beklagte anderes behaupte,\ntrage sie ins Blaue hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten\nzur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung\nes bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler\nSelbstverwaltung durch ihre Gremien sowie \"durch hierarchisch strukturierte\n\nEntscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung\". Deshalb\nkönne auch \"der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung\neinzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen zurückgeführt werden\". Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um\ndie wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nachdrücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzeptierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin die Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden\nwäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes - wenn auch nur\naufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage\ndie Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die\nBeklagte habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditionen angeboten, über die mit ihr zu verhandeln sie der Klägerin die Chance genommen habe. Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die\nBeklagte, die dies anführe, lasse \"auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht\nin einer gleichsam geschäftsneutralen Marge\" erschöpfe, \"sondern dass der\nKlägerin nicht hinreichend deutlich gemacht\" worden sei, \"dass und in welchem\nUmfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes\" agiere.\n\n14 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in\nder bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit\n§ 43 WpHG verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrags und aller\nEinzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Kläge-\n\nrin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swaps im Jahr 2011\nentstanden. Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertragseinheit verklammert.\n\n15 Die Widerklage sei (nur) in Höhe von 448.397,01 € begründet. Die Klägerin habe Zinsersparnisse durch die weiteren in die Saldierung einzubeziehenden Swapgeschäfte in Höhe von 708.882,80 € erwirtschaftet. Davon abzuziehen seien von der Klägerin auf die drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge geleistete Zahlungen in Höhe von 260.485,79 €. Damit sei die Klägerin\nin Höhe von 448.397,01 € mit dem Einwand abgeschnitten, die Beklagte müsse\nsie aus ihrer vertraglichen Verpflichtung entlassen.\n\nII.\n\n16 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden\nPunkten nicht stand.\n\n17 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebliche Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über\nden anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge könne hier aus der\nVerletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom\n26. Juli 2000 geschlossenen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag\nresultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117\nRn. 21 ff.).\n\n18 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzureichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung\n\ndar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Senatsurteile\nvom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom\n20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung,\nbei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, folgt\nvielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts\n(Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom\n28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom\n22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Diese Verpflichtung\nschließt - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und entsprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht\nunter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein\n(Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41).\n\n19 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung\nüberspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen,\ndie verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr früherer Bürgermeister\nund drei weitere ihrer Mitarbeiter, hätten die Swap-Verträge auch in Kenntnis\nvon Grund und Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen. Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen\nPflichtverletzung und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als\nrichtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere\nEinzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags\n\ngrundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10,\nBGHZ 193, 159 Rn. 39).\n\n20 Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Prüfung der Frage, ob die \"Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens\" widerlegt\nsei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem\nunzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB\nnicht darauf an, ob \"Gremien\" und \"hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger\" der Klägerin die Zinssatz-Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten,\nwenn sie Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts\ngehabt hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für\ndie Klägerin bei Abschluss der Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen\nmüssen.\n\n21 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin betreffend die Swap-Verträge\nvom 25. Februar 2008 und vom 5. September 2008 nicht entgegenhalten, das\nSchadensersatzbegehren der Klägerin sei gemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43\nWpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe, der erst mit Abschluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom\n15. März 1999 gründenden Swap-Vertrags habe anlaufen können. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April\n2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.). Auf den Swap-Vertrag vom\n25. Mai 2010 ist § 37a WpHG a.F. zeitlich nicht mehr anwendbar. Außerdem\nhat das Berufungsgericht für ihn die rechtzeitige Hemmung der Verjährung nach\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO festgestellt.\n\nIII.\n\n22 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind die von den Parteien geschlossenen Swap-Verträge nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April\n2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016\n- XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51).\n\nIV.\n\n23 Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der\nSenat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\n24 1. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.)\nund vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, sind die\nSwap-Verträge nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und\ndem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen\nnegativen Marktwerts bestanden hat.\n\n25 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in\nBetracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39\nund vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).\n\n26 3. Der Senat kann auch nicht dahin erkennen, die Beklagte könne sich\nerfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein\nSchadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB,\nsoweit er die Swap-Verträge vom 25. Februar 2008 und vom 5. September\n\n2008 betrifft und auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt\nwird, gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt ist. Die Verjährungsfrist lief mit Abschluss der jeweiligen Verträge an und drei Jahre später ab, ohne dass sie vorher gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber keine Feststellungen zu der von der Klägerin\nbehaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter § 37a WpHG\na.F. fällt. Damit kann der Senat zur Verjährung nicht durchentscheiden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom\n22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52).\n\n27 4. Das Berufungsgericht hat weiter - von seinem Rechtsstandpunkt aus\nwiederum konsequent - keine Feststellungen zu sonstigen Beratungspflichtverletzungen der Beklagten getroffen, bei denen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1\nSatz 2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste. Von der\nVerjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens\ndes schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch\nunverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74).\n\nV.\n\n28 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n29 Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe\nder oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich\ndie Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Klägerin hat\nneben ihrer Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben. Entsprechend hätte das Landgericht - die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt -\nauf (negative) Feststellung und nicht auf \"Freistellung\" erkennen müssen\n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013,\n948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015\n- III ZR 265/14, juris Rn. 33). Da das Landgericht der Beklagten auf die Zahlungswiderklage rechtskräftig 448.397,01 € zuerkannt hat, die Leistungen auf\ndie CHF-Plus-Swap-Verträge vom 5. September 2008 und 25. Mai 2010 betreffen, kann die Feststellung im der Klägerin günstigsten Falle nur dahin lauten, es\nwerde festgestellt, dass sie der Beklagten aus dem CHF-Plus-Swap-Vertrag\nvom 5. September 2008 nicht mehr als 261.587,25 € und aus dem CHF-Plus-Swap-Vertrag vom 25. Mai 2010 nicht mehr als 186.809,76 € schulde, was in\n\nseiner Gänze dem mit der Widerklage zuerkannten Betrag entspricht. Im Übrigen ist der Zusatz \"soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen\" - anders als der Antrag der Klägerin - nicht hinreichend bestimmt. Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des Senatsurteils vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 40 ff.) anrechenbare Vorteile ermitteln, wird es diese Vorteile zu beziffern und einer konkreten\nVertragsbeziehung der Parteien zuzuordnen haben.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 363/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-14 U 91/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/xi-zr-351-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/xi-zr-351-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:58.270318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-26/xi-zr-351-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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