{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-07-26_1_StR_607_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260716U1STR607.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-07-26","aktenzeichen":"1 StR 607/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 607/15\nvom\n\n26. Juli 2016\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2016:260716U1STR607.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Graf,\nProf. Dr. Radtke,\nProf. Dr. Mosbacher\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n- in der Verhandlung -,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n- bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -,\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 26. Juni 2015 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nBeschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten im Wege des Sicherungsverfahrens in einem psychiatrischen Krankenhaus\nunterzubringen, abgelehnt. Die zuungunsten des Beschuldigten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Beschuldigten war nach der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 14. Januar 2015 zur Last gelegt worden,\n\n3 dass er in einem nicht mehr genau nachvollziehbaren Zeitraum zwischen\ndem 12. Mai 2014, 14.01 Uhr, und dem Morgen des 13. Mai 2014 dem Geschädigten G. in dessen Wohnung in T. zahlreiche\n\nstumpfe Verletzungen sowie Stich- und Schnittwunden zugefügt habe, wobei\nletztlich die insgesamt 24 Stich- und Schnittverletzungen in Hals- und Kopfbereich nach Eröffnen der Halsschlagader zum Tode führten. Anlass zur Tötung\ndes Geschädigten G. sei gewesen, dass dieser ihn etwa ein Jahr zuvor\ndurch die Polizei aus der Wohnung hatte entfernen lassen.\n\n4 Kurz nach diesem Vorfall war der Beschuldigte in Strafhaft gekommen\nund erst kurz vor dem tödlichen Geschehen wieder entlassen worden.\n\n5 Der Beschuldigte leide, so die Antragsschrift, an einer schizophrenen\nPsychose, ADHS im Erwachsenenalter und einer Persönlichkeitsstörung mit\nemotional-instabilen, schizotypen und dissozialen Merkmalen, weshalb im Tatzeitpunkt seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben, sicher\njedoch erheblich vermindert gewesen sei. Infolge seines Zustandes seien erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich.\n\n6 2. Das Landgericht hat demgegenüber festgestellt,\n\n7 dass der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung am 24. April 2014 zunächst in einer fremden Gartenhütte nächtigte, in der Folge dann in einer öffentlichen Toilette in B. , wo er auch duschen konnte.\n\n8 Nachdem der Beschuldigte am 12. Mai 2014 den größeren Teil seines\nGepäcks bei der Diakonie Tr. deponiert hatte, fuhr er mit dem Zug nach\nT. , ließ sich beim Friseur die Haare schneiden und begab sich dann zu\neinem Lebensmittelgeschäft. Dort kaufte er eine „Halbe Bier“ und traf auf den\nGeschädigten G. , der ihn auf ein (weiteres) Bier einlud. Anschließend\ngingen beide in die Wohnung von G. , in der der Beschuldigte duschen\n\nkonnte. Dort tranken sie jeder ein weiteres Bier. Sie verließen dann die Wohnung wieder, kauften nochmals einige Bier und tranken diese teilweise unterwegs. Gegen 17.00 Uhr an diesem Tag ging G. alleine in seine Wohnung zurück. Am nächsten Morgen erschien der Beschuldigte bei der Diakonie\nTr. , holte dort bis auf einen Schlafsack seine Gepäckstücke ab und fuhr\ndann mit dem Zug über verschiedene Stationen nach S. , wobei er die\nFahrkarten jeweils im Zug löste.\n\n9 3. Das Landgericht hat sich von einer Täterschaft des Beschuldigten\nnicht zu überzeugen vermocht. Zwar sei im Ergebnis eine Täterschaft des Beschuldigten möglich, wobei zahlreiche Umstände auch für dessen Tatbegehung\nsprechen würden, jedoch seien Zweifel verblieben, weshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der Antrag im Sicherungsverfahren abzulehnen sei; denn\nbezüglich der Täterschaft des Beschuldigten seien für die Kammer vernünftige\nZweifel verblieben.\n\nII.\n\n10 Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler\nauf.\n\n11 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht\ndas Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\n12 Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung 16 mwN und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 129/14). In der\nBeweiswürdigung selbst muss sich der Tatrichter mit den festgestellten Indizien\nauseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu\nUngunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 14. August\n1996 - 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und vom 16. Januar 2013 - 2 StR 106/12, StraFO 2013, 209). Dabei dürfen die Indizien nicht\nnur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden (BGH, Urteile\nvom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 f. und vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196 mwN). Der Tatrichter darf\ninsoweit keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 1 StR 351/14,\nNStZ-RR 2015, 146; vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom\n10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 18. Januar 2011\n- 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 75/13,\nNStZ-RR 2014, 43).\n\n13 2. Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung wird\ndas angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat in einer umfassenden\nBeweiswürdigung die wesentlichen für die Entscheidungsfindung bedeutsamen\nGesichtspunkte erörtert. Dies genügt den oben dargelegten revisionsrechtlichen\nAnforderungen an eine umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien unter\nZugrundelegung der rechtlich zutreffenden Maßstäbe.\n\n14 a) So hat das Schwurgericht ausführlich dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschuldigten am Abend des 12. Mai 2014 viele\nFragen offen geblieben sind und seine Schilderung einer Taxifahrt an diesem\nAbend nach Tr. aufgrund der mitgeteilten Umstände und Kosten dieser\nFahrt unwahr sein dürfte. Das Landgericht hat auch bedacht, dass der Beschuldigte ein gewisses Motiv für eine Tatbegehung haben könnte, weil der Geschädigte ihn etwa ein Jahr zuvor durch die Polizei aus seiner Wohnung hatte entfernen lassen. Ein mögliches weiteres Motiv wurde darin gesehen, dass der\nBeschuldigte den Geschädigten für einen Pädophilen hielt und sich einmal dahin geäußert hatte, dass für ihn eine Pädophilie schon ein Motiv zur Tötung wäre.\n\n15 b) Das Schwurgericht hat demgegenüber auch bedacht, dass der Geschädigte sich bereits seit Anfang Mai 2014 massiv bedroht fühlte und dies anderen gegenüber berichtete. Ob der Umstand, dass der Schließzylinder der\nWohnungstür ausgewechselt wurde, damit zusammenhängt, konnte das Landgericht nicht feststellen. Nach Aussage einer Zeugin habe der Zeuge Sc.\neine Bedrohung gegenüber dem Geschädigten G. ausgesprochen.\nDementsprechend habe sich auch ein Tatverdacht gegen den Zeugen\nSc. gerichtet, der herumerzählte, dass der Geschädigte in der Dusche\naufgefunden wurde. Auch habe Sc. ein Fahndungsplakat an der eigenen\nWohnungstür aufgehängt und einen Kratzer am rechten Handgelenk aufgewiesen.\n\n16 c) Weiterhin wurde in die Beweiswürdigung des Landgerichts einbezogen, dass in der Wohnung des Geschädigten DNA-Spuren festgestellt wurden,\nfür welche neben dem Geschädigten auch der Beschuldigte in Betracht kommt,\n\nwobei dies mit Sicherheit zwei Bierflaschen betrifft. Demgegenüber wurden an\nzwei anderen Bierflaschen Merkmale eines fremden Mannes ebenso sichergestellt wie an der vom Opfer getragenen Motorradjacke. Am Schraubverschluss\nder Essigessenzflasche, mit deren Inhalt Reinigungsbemühungen unternommen worden waren, wurden Mischspuren von mindestens drei Verursachern\nfestgestellt, wovon eine Hauptkomponente dem Geschädigten zuzuordnen ist,\naber auch der Beschuldigte als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden\nkann.\n\n17 d) Schließlich hat das Landgericht in seine Überzeugungsbildung einbezogen, dass die Abreise des Beschuldigten, der ursprünglich im Bereich Tr.\nbleiben wollte, unerwartet und überraschend war.\n\n18 3. Das Schwurgericht hat nicht nur die den Beschuldigten belastenden\nIndizien und die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt, sondern\nauch die erforderliche Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise in ausreichendem Umfang vorgenommen. Es hat die wesentlichen Gesichtspunkte aufgeführt, einander gegenübergestellt und deren jeweiligen Beweiswert vor dem\nHintergrund der Einlassung des Beschuldigen im Ermittlungsverfahren und seiner vereinzelten Äußerungen in der Hauptverhandlung gewürdigt.\n\n19 Die DNA-Spuren auf dem Schraubverschluss der Essigessenzflasche\nsind Mischspuren, bei denen der Beschuldigte nur nicht ausgeschlossen werden konnte; außerdem könnten diese - wie vom Landgericht dargelegt - auch\ndurch eine Sekundärübertragung entstanden sein. Die vom Schwurgericht insoweit gezogenen Schlüsse sind möglich; darauf, ob sie naheliegend oder gar\nsicher sind, kommt es für die revisionsrechtliche Beurteilung nicht an.\n\n20 4. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben sich keine Hinweise für die Besorgnis, das Landgericht habe überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt (vgl. hierzu\nBGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 146). Soweit\ndie Revision demgegenüber der Auffassung ist, psychische Auffälligkeiten des\nBeschuldigten und dessen Vorverurteilung seien nicht ausreichend in die Erörterung einbezogen worden, liegt eine revisionsrechtlich unbeachtliche eigene\nBeweiswürdigung vor. Das Revisionsgericht hat aber die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. November\n2015 - 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54 und vom 11. November 2015 - 1 StR\n235/15, NStZ-RR 2016, 47, 48).\n\nVRiBGH Dr. Raum ist infolge\nUrlaubs an einer Unterschrift\ngehindert.\n\nGraf Graf Radtke\n\nMosbacher Fischer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/1-str-607-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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