{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260716BIIZR137.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-07-26","aktenzeichen":"II ZR 137/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 137/15\n\nvom\n\n26. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:260716BIIZR137.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2016 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Wöstmann,\nProf. Dr. Drescher und Born\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten\nin dritter Instanz, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die vorsorglich erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juni 2016 wird auf Kosten\nder Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Wert des\nGegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist unzulässig.\n\n2 Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in\nBetracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren\nnicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es\nan einem solchen Wert fehlt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07,\njuris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr ist nach\n§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsge-\n\nbühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 19. April\n2016 auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.\n\n3 2. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.\n\n4 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Artikel 103 Abs. 1 GG verlangt aber nicht, dass sich die Gerichte mit allen Einzelpunkten des Vortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen\n(BVerfGE 65, 293, 295).\n\n5 Der Senat hat das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in ihrer mit den Schriftsätzen vom 29. April 2016 und 1. Juni 2016 erhobenen und begründeten Gegenvorstellung zur Kenntnis genommen und inhaltlich\nerwogen, auch wenn er in seinem Beschluss vom 9. Juni 2016 nicht zu sämtlichen Punkten ausdrücklich Stellung genommen hat.\n\n6 Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte im Übrigen nicht, sich der\nvon einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihm\nvorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April\n2013 - IX ZR 62/11, juris Rn. 3).\n\n7 Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Klägers an einer für\nihn günstigen Entscheidung. Dieses Interesse ist vom Berufungsgericht unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vertretbar nach § 3 ZPO geschätzt worden. Dazu hatte der Kläger im ersten Rechtszug vorgetragen, sein\nInteresse bestehe nicht (nur) in dem Wert der Beteiligungen, gemessen an der\nzu zahlenden Abfindung, sondern (auch) darin, frei von den Beeinträchtigungen\n\ndurch die Beklagten zu sein (GA VIII, 1350). Daraufhin hat das Landgericht\nnach § 3 ZPO den Streitwert in dem Schlussurteil vom 8. November 2013 auf\n1.800.000 € für die beantragte Ausschließung der Beklagten aus der KG und\nauf 200.000 € hinsichtlich der Ausschließung aus der GmbH festgesetzt und zur\nBegründung ausgeführt, der Streitwert bemesse sich nach der zu erwartenden\nAbfindung und den Machtpositionen der beiden Wettbewerber. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 den Streitwert in gleicher Höhe festgesetzt, wogegen keine Partei Einwendungen erhoben hat. Auch\ndie Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz haben bis zum Erlass des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nichts\neingewandt.\n\nStrohn Reichart Wöstmann\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 14 HKO 9289/07 -\nOLG München, Entscheidung vom 23.04.2015 - U 4898/12 Kart (2) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/ii-zr-137-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-26/ii-zr-137-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.551887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-26/ii-zr-137-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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