{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260516B5STR186.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-05-26","aktenzeichen":"5 StR 186/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 186/16\n(alt: 5 StR 290/14)\n\nvom\n26. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:260516B5STR186.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2016 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert\nworden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten am 31. Januar 2014 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges\nin zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und fünf Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der\nSenat das Urteil durch Beschluss vom 16. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nin den Schuldsprüchen wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung\nund einer der Betrugstaten sowie hinsichtlich einer Einzelgeldstrafe und der\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Revision\ndes Angeklagten im Übrigen verworfen. Nach Zurückverweisung der Sache hat\ndas Landgericht das Verfahren betreffend die Betrugstat gemäß § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt, den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten gefährlichen\n\nKörperverletzung freigesprochen und hinsichtlich der aufgehobenen Einzelstrafe erneut eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils einem Euro verhängt.\nDie neue Gesamtstrafe hat es auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt.\n\n2 Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 1. Oktober 2014 rechtzeitig Revision eingelegt und diese fristgerecht durch Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 begründet. Ohne sachlichen Grund ist das Verfahren in der Folgezeit\nnicht gefördert worden. Erst mit Bericht vom 21. April 2016 sind die Akten von\nder Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt übersandt worden.\nDadurch ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung\n(Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Dies hat der Senat auch ohne entsprechende Rüge der Revision von Amts wegen festzustellen (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 – 5 StR 410/14, BGHR GVG § 198\nAbs. 4 Verzögerungsrüge 1; vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13 mwN; vom\n2. Juli 2013 – 2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08).\n\n3 Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von\n14 Monaten genügt im vorliegenden Fall deren Feststellung. Die Verzögerung\nist erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung geschehen. Bereits am\nTag der Urteilsverkündung ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten außer\nVollzug gesetzt worden. Nach dem dargestellten Verfahrensablauf konnte sich\neine den Angeklagten belastende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens nur noch auf die Höhe einer Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe beziehen; letztere war durch die Höhe der bereits rechtskräftig verhäng-\n\nten Einzelstrafen weitgehend vorbestimmt. Zudem hat der Angeklagte bereits\nfast 23 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Vollstreckung von Untersuchungshaft verbüßt (UA S. 23), so dass er keinen längerdauernden Freiheitsentzug mehr zu befürchten hatte.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-26/5-str-186-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-26/5-str-186-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.212058+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-26/5-str-186-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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