{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2016-04-26_VI_ZR_453_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260416BVIZR453.14.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-04-26","aktenzeichen":"VI ZR 453/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 453/14\n\nvom\n\n26. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:260416BVIZR453.14.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\nSchleswig vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu\n1, 2 und 8 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu 7 insoweit\nzurückgewiesen worden ist, als die damit begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 1.918,04 € nebst\nZinsen übersteigen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren.\n\n2 Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre\nErträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anlagen erwirtschaftete. In den Jahren 2007 und 2008 erwarb und veräußerte die A.\nAG für die Kläger im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags Wertpapiere. Zudem kauften die Kläger im Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008\naufgrund Beratung und Empfehlung der A. AG verschiedene Wertpapiere. Unter den außerhalb des Vermögensverwaltungsvertrags erworbenen Wertpapieren befanden sich - neben anderen Genussscheinen - Inhabergenussscheine\nder P. & Z. AG.\n\n3 Die Kläger haben unter anderem behauptet, sie seien nicht hinreichend\nüber die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittentenund das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten verantwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten.\n\n4 Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist,\nhaben die Kläger mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erlöse Zug um Zug gegen Abtretung\nder Ansprüche aus von ihnen noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner\nhaben sie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleis-\n\ntungen in Annahmeverzug befinden. Die Klage hatte nach vollständiger Klageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz Erfolg nur bezüglich\nder für den Erwerb der Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge\nnebst Verzugszinsen sowie bezüglich der darauf entfallenden Rechtsverfolgungskosten. Im Übrigen wurde die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die\nRevision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich\ndie Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im beantragten Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur\nZurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Kläger rügen\nzu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n6 1. Soweit nicht die Wertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat das\nBerufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger verneint. Zur Begründung der Klageabweisung hat es, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten den Klägern insoweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer\nsittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die außerhalb des Vermögensverwaltungsvertrags von den Klägern selbst erworbenen Wertpapiere - anders als hinsichtlich der von der A. AG für die Kläger im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags erworbenen Wertpapiere - nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn\ndanach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten\n\nhätten. Die Kläger behaupteten, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher\n1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3\nund 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen\ngewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den\nSchluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. Den Klägern sei es aber nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen. Die von ihnen benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei\ndas Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag der\nKläger nicht bestätigt.\n\n7 2. Diese Ausführungen verletzen die Kläger in entscheidungserheblicher\nWeise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n8 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht\ndavon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag der Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige\nEmpfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger\nSchädigung zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 19. Februar 2008\n- XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer - wie von den Klägern in Bezug auf die Beklagten behauptet - als\nLeiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert,\n\ndas darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren\nInteressen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14,\njuris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR\n2015, 1574 Rn. 24).\n\n9 b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme\ndes Berufungsgerichts, die Kläger seien für diese Behauptung beweisfällig geblieben, auf einem Gehörsverstoß beruht. Das Berufungsgericht hat die Kläger\ndadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGG) verletzt, dass es die von ihnen insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht\nvernommen hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR\n441/14, juris).\n\n10 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art.\n103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die\nGerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung\neines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet,\nverstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014\n- VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015\n- V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492,\n493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. Das\nUnterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Vernehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage.\n\n11 bb) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der\nZeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.\n\n12 (1) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß\n\n§ 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu vernehmen. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftsprüfer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen\nunterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten.\n\n13 (2) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der\nZeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T.\nwerden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst.\n\n14 (a) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die\nGenehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.\n§ 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1\nStPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur\nAmtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980\n- 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das\nProzessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/\nNeubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK-StPO/v. Schlieffen,\n2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zuständigen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot\n(vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau,\n4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376\nRn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im\ngerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1;\nAhrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005\n\n- 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858;\nLR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1).\n\n15 (b) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Richter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes.\nZwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt\nderen Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben waren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23;\nvom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete\naber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO,\nweil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember\n2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54\nRn. 22).\n\n16 (aa) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl.\nBGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9\na.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich-rechtliche Bestellung\nvoraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen\nTätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur\nführen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom\n19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR\n263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt.\n\n17 (bb) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B.\nund T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung\nnach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/\nDamrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.,\n§ 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR\n16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50,\n318, 327 f. mwN).\n\n18 (cc) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht\nzur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8\nAbs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht.\n\n19 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter\nanderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt oder - wie die Zeugen\nB. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nbekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines geprüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei\ndieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376\nAbs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnlichen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter\nPersonen des öffentlichen Dienstes vor Zivil- und Strafgerichten, 1973, S. 25),\nwenn sie sich mit ihr im Einzelfall - anders als im Streitfall - auch überschneiden\nkann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134).\n\n20 Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012\nRn. 15; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als\ndie beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9\nKWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bun-\n\ndesanstalt liegt, sondern Geschäfts-, Betriebs- und Privatgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT-Drucks. 12/6679\nS. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer,\nWpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2;\nBruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/\nKleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg.-Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht\nnur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr\nsollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis, eine\nentsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilnehmer\nund damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13,\nVersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/\nWenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8\nRn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/\nRitz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können.\nWilligen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht\nunbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK-WpHG/Möllers/\nWenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23;\nBruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8\nRn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg.-Lfg. 8/12];\nBrocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden\nGenehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1\nZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem\nöffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von die-\n\nser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.).\n\n21 cc) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B.\nund T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert.\n\n22 Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes,\nStandes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung\ndurch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der\nTatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur\nVerweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt.\nSchon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386\nAbs. 3 ZPO).\n\n23 Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO\nzeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche\nFragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht erkennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n31. Auflage, § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein\nden Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber\ndie Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch\nentbehrlich (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahmsweise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der\nZeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1\nKWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht (1) noch hinsichtlich derjenigen aus\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO (2) gegeben.\n\n24 (1) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist\nnicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn Geheimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger\nDritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8).\n\n25 (a) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die\nFrage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der\nInsolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war befugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu\nGunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren vermögensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989\n- III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW\n1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 181 nicht abgedruckt; MüKoZPO/\nDamrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO).\n\n26 (b) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG\nund § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer\nAussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar begründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt\ndaraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG\neine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Strafund Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber\nin Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess.\n\nVGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/\nZimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8\nRn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und\n§ 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als\ndem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im\nInteresse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn\nund soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere\nfür identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/\nWenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG,\n4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl.,\n§ 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11).\nDen Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter\nWeise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr\nVorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen,\ndass die unter Beweis gestellten Behauptungen der Kläger zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n27 (2) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schweigepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar\nunterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrecht-\n\nlichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Auftraggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der\nWeitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO\ngrundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Koslowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der\nvon der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und\ndie sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen\nnicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse\nder Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich.\n\n28 dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass\ndas Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage\nder Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in\nden Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft\nüberprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl\ndie Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen\nBeweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen\nauf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln der Beklagten geschlossen.\n\n29 3. Der erkennende Senat hält es für angezeigt (vgl. zum insoweit bestehenden Ermessen des Revisionsgerichts: BGH, Urteil vom 30. September 1966\n- V ZR 140/65, NJW 1966, 2356, 2357; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 562 Rn. 5;\nZöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 562 Rn. 2), die angefochtene Entscheidung\nauch insoweit aufzuheben, als mit ihr die im Hinblick auf die Vermögensverwaltung geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen wurden. Zwar\n\nbetrifft der dargestellte Gehörsverstoß die von den Klägern in Bezug auf den\nVermögensverwaltungsvertrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche\nnicht unmittelbar. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Klage schon als\nnicht schlüssig beurteilt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich\naus der nachzuholenden Beweisaufnahme für die Kläger Günstiges auch insoweit ergibt, was sie sich - ggf. konkludent - zu eigen machen könnten.\n\nGalke Stöhr Offenloch\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 7 O 326/11 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 72/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-26/vi-zr-453-14","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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