{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2016-04-26_VI_ZR_451_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260416BVIZR451.14.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-04-26","aktenzeichen":"VI ZR 451/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 451/14\n\nvom\n\n26. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:260416BVIZR451.14.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\nSchleswig vom 25. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu\n1 und 6 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu 5 insoweit zurückgewiesen worden ist, als die damit begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 3.022,60 € nebst\nZinsen übersteigen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 440.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung bezüglich des Erwerbs von Wertpapieren.\n\n2 Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre\nErträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anlagen erwirtschaftete. Die Kläger erwarben im Zeitraum von November 2005 bis\nOktober 2009 aufgrund Beratung und Empfehlung eines für die A. AG tätigen\nKundenberaters verschiedene Wertpapiere zum Preis von insgesamt\n822.745,80 €. Unter den erworbenen Wertpapieren befanden sich - neben anderen Genussscheinen - Inhabergenussscheine der P. & Z. AG.\n\n3 Die Kläger haben unter anderem behauptet, sie seien nicht hinreichend\nüber die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittentenund das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten verantwortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten.\n\n4 Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist,\nhaben die Kläger mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erlöse und Erträge Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den von ihnen noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden. Die Klage hatte nach vollständiger Klageabweisung durch\n\ndas Landgericht in der Berufungsinstanz Erfolg nur bezüglich der für die nach\ndem 19. April 2007 erworbenen Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten\nBeträge nebst Verzugszinsen sowie bezüglich der darauf entfallenden Rechtsverfolgungskosten. Im Übrigen wurde die Berufung der Kläger zurückgewiesen.\nDie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden\nsich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nB.\n\n5 I. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die\nAbweisung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des\nWiederanlageschadens (Berufungsantrag Ziffer 2) richtet, war sie zurückzuweisen. Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.\n\n6 II. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und\nzur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, als die Berufung der Kläger hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer 1 (Anspruch auf Ersatz\nder für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen), Ziffer 5 (Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten,\nsoweit diese den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 3.022,60 €\nübersteigen) und Ziffer 6 (Feststellung des Annahmeverzugs) zurückgewiesen\nwurde. Die Kläger rügen insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren\nAnspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n7 1. Soweit nicht die von den Klägern nach dem 19. April 2007 erworbenen\nWertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat das Berufungsgericht einen\nSchadensersatzanspruch der Kläger verneint. Zur Begründung der Klageabweisung hat es, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten den Klägern insoweit nicht nach § 826\nBGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach\ndem Klägervortrag erfüllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen\nderart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend\nentgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer\nRisikobereitschaft, beraten hätten. Die Kläger behaupteten, im Rahmen einer\nvon der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten\nsich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von\n1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht\nanlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des\nBerufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. Den Klägern sei es aber nicht\ngelungen, diese Behauptung zu beweisen. Die von ihnen benannten Zeugen B.\nund T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach\nAuskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur\nAmtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag der Kläger nicht bestätigt.\n\n8 2. Diese Ausführungen verletzen die Kläger in entscheidungserheblicher\nWeise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n9 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht\ndavon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag der Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige\nEmpfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger\nSchädigung zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 19. Februar 2008\n- XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer - wie von den Klägern in Bezug auf die Beklagten behauptet - als\nLeiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert,\ndas darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren\nInteressen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14,\njuris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR\n2015, 1574 Rn. 24).\n\n10 b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme\ndes Berufungsgerichts, die Kläger seien für diese Behauptung beweisfällig geblieben, auf einem Gehörsverstoß beruht. Das Berufungsgericht hat die Kläger\ndadurch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGG) verletzt, dass es die von ihnen insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht\nvernommen hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16. Februar 2016\n- VI ZR 441/14, juris).\n\n11 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art.\n103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die\nGerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung\neines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet,\nverstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014\n\n- VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015\n- V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492,\n493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. Das\nUnterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Vernehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage.\n\n12 bb) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der\nZeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.\n\n13 (1) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß\n§ 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu vernehmen. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftsprüfer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen\nunterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten.\n\n14 (2) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der\nZeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T.\nwerden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst.\n\n15 (a) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die\nGenehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.\n§ 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1\nStPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur\nAmtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980\n\n- 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das\nProzessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2;\nKMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK-StPO/v. Schlieffen,\n2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zuständigen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot\n(vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau,\n4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376\nRn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im\ngerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1;\nAhrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005\n- 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858;\nLR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1).\n\n16 (b) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Richter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes.\nZwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt\nderen Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben waren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23;\nvom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete\naber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO,\nweil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember\n2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn.\n22).\n\n17 (aa) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9\na.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich-rechtliche Bestellung\nvoraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen\nTätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur\nführen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom\n19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR\n263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt.\n\n18 (bb) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B.\nund T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung\nnach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/\nDamrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.,\n§ 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR\n16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50,\n318, 327 f. mwN).\n\n19 (cc) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht\nzur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8\nAbs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht.\n\n20 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter\nanderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt oder - wie die Zeugen\nB. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nbekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines geprüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei\ndieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376\nAbs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnlichen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter\n\nPersonen des öffentlichen Dienstes vor Zivil- und Strafgerichten, 1973, S. 25),\nwenn sie sich mit ihr im Einzelfall - anders als im Streitfall - auch überschneiden\nkann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134).\n\n21 Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012\nRn. 15; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als\ndie beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9\nKWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bundesanstalt liegt, sondern Geschäfts-, Betriebs- und Privatgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT-Drucks. 12/6679\nS. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer,\nWpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2;\nBruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg.-Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften\ndamit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses.\nVielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014\n- C-140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer,\nWpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2;\nBruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts\ndaran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die\nOffenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK-\n\nWpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25;\nSchlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans,\nKWG, § 9 Rn. 18 [Erg.-Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG,\n2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in\nErmangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur\nAmtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu\nberufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3,\n§ 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.).\n\n22 cc) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B.\nund T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert.\n\n23 Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes,\nStandes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung\ndurch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der\nTatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur\nVerweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt.\nSchon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386\nAbs. 3 ZPO).\n\n24 Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO\nzeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche\nFragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht erkennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n31. Auflage, § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein\nden Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber\n\ndie Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch\nentbehrlich (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahmsweise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der\nZeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1\nKWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht (1) noch hinsichtlich derjenigen aus\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO (2) gegeben.\n\n25 (1) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist\nnicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn Geheimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger\nDritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8).\n\n26 (a) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die\nFrage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der\nInsolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war befugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu\nGunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren vermögensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989\n- III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW\n1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 181 nicht abgedruckt; MüKoZPO/\nDamrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO).\n\n27 (b) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG\nund § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer\n\nAussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar begründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt\ndaraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG\neine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Strafund Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber\nin Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess.\nVGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in\nSchwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs,\nWpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in\nSchwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit\ndem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8\nWpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.\nÜber Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur\naussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das\ngilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe\nerfasste ehemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in\nSchwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber\n\ninsbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst\nzu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen\ngenügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen der Kläger zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n28 (2) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schweigepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar\nunterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Auftraggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der\nWeitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO\ngrundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Koslowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der\nvon der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und\ndie sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen\nnicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse\nder Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich.\n\n29 dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass\ndas Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage\nder Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in\nden Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft\nüberprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl\ndie Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen\n\nBeweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen\nauf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln der Beklagten geschlossen.\n\nGalke Stöhr Offenloch\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 10 O 185/11 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 57/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-26/vi-zr-451-14","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-26/vi-zr-451-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:44.495996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-26/vi-zr-451-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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