{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR502.15.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-01-26","aktenzeichen":"3 StR 502/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 502/15\nvom\n26. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR502.15.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016\ngemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2015 wird das Verfahren\neingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last liegt und\nauf den Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt; im Umfang der Einstellung und Beschränkung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen -\nwegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung, wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in sechs\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen vorsätzlichen unerlaubten\nFührens eines Faustdolches in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und mit Beleidigung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner\nin allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt in\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Teileinstellung und\nzur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das\nRechtsmittel führt indes zur teilweisen Einstellung und Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 8. der Urteilsgründe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Bezüglich der Tatvorwürfe des Diebstahls und der Verkehrsunfallflucht\nam 27. Mai 2012, die Gegenstand der Anklage 396 Js 16069/12 vom\n10. Dezember 2012 waren (Blatt 137 ff. Band VIII), wird beantragt, das\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen ausgeurteilte Strafe einzustellen. Der Angeklagte wurde im Fall II.8 (UA S. 42 f.) lediglich wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit\nim Straßenverkehr verurteilt (UA S. 97; Blatt 45 Protokollband). Zumindest der angeklagte Vorwurf der Verkehrsunfallflucht steht in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu dieser Tat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1967\n- 4 StR 461/66 -, BGHSt 21, 203). Bezüglich des Diebstahls dürfte zugunsten des Angeklagten wohl Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen\n\nsein (vgl. BGH, Beschluss vom 08. August 2006 - 4 StR 263/06 -, juris).\nDas Verfahren wurde insoweit bisher nicht gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Blatt 48,\n51 Protokollband). Der erfolgte Teilfreispruch bezieht sich auf eine andere Tat (UA S. 111 ff.).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-26/3-str-502-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-26/3-str-502-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:11.124356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-26/3-str-502-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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