{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR68.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-10-25","aktenzeichen":"X ZR 68/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 68/15 Verkündet am:\n25. Oktober 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR68.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Anschlussberufung und unter Zurückweisung der Berufung\nwird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Januar 2015 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 206 881 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass\ndie Patentansprüche die Fassung des angefochtenen Urteils erhalten, wobei Patentanspruch 17 nach den Wörtern \"Auswählen\neines der Anwärtersegmente entsprechend\" weiter wie folgt lautet:\n\"Auswahlinformation, die in den codierten Informationen, die das\nSegment des momentanen Rahmens der Videosequenz darstellen, empfangen wurde, wobei eine Anzahl empfangener Bits der\nAuswahlinformation verringert ist in Abhängigkeit von einer Verringerung der Anzahl der Anwärtersegmente, und Rekonstruieren\ndes Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz unter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldmodells auf der\nGrundlage eines Bewegungsfeldmodells, das für das ausgewählte\nAnwärtersegment bestimmt worden ist.\", in den Patentansprüchen 19 und 46 die Wörter \"das wenigstens eine Auswahlbit\"\ndurch \"die Auswahlinformation\" ersetzt werden, in Patentanspruch 44 die Wörter \"wenigstens einem Auswahlbit auswählen,\nwelches Auswahlbit\" durch \"Auswahlinformation auswählen, die\"\n\nersetzt werden und dieser Patentanspruch nach den Wörtern\n\"empfangen wurde, wobei\" weiter wie folgt lautet: \"eine Anzahl\nempfangener Bits der Auswahlinformation verringert ist in Abhängigkeit von einer Verringerung der Anzahl der Anwärtersegmente,\nund die das Segment des momentanen Rahmens der Videosequenz unter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldmodells\nauf der Grundlage eines Bewegungsfeldmodells, das für das ausgewählte Anwärtersegment bestimmt worden ist, rekonstruieren,\nfalls die identifizierte Codierungsbetriebsart die zweite Codierungsbetriebsart ist.\"\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleiben gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die\nKlägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 206 881 (Streitpatents),\ndas am 10. August 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom\n11. August 1999 angemeldet wurde. Patentanspruch 17, dem die Patentansprüche 18 bis 28 nachgeordnet sind, lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:\n\n\"A method of decoding encoded information representative of a\nvideo sequence, which has been encoded according to the method of claim 1, said video sequence comprising a plurality of video\nframes, the decoding method being characterised by:\nreceiving encoded information representative of a segment of a\ncurrent frame of said video sequence;\nidentifying a coding mode of the encoded information, the coding\nmode being one of at least a first coding mode and a second coding mode;\nif the identified coding mode is said first coding mode, reconstructing the segment of the current frame of said video sequence using\na first motion field model derived using motion compensated prediction with respect to a previously-encoded frame of the video\nsequence;\nif the identified coding mode is said second coding mode, reconstructing the segment of the current frame of said video sequence\nusing a second motion field model based on a motion field model\ndetermined for an adjacent previously-encoded segment of the\ncurrent frame.\"\n\n2 Patentanspruch 46, dem die Patentansprüche 47 bis 56 nachgeordnet\nsind, ist auf eine entsprechende Vorrichtung gerichtet. Die Klägerin hat erstinstanzlich das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 17 bis 28 sowie 46\nbis 56 angegriffen und insoweit geltend gemacht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle die Patentfähigkeit und das Streitpatent gehe über die Anmeldung\n\nin der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Weiterhin sei der Gegenstand des Patentanspruchs 46 nicht ausführbar.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent unter - stillschweigender - Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es\nPatentanspruch 17 auf den ersten Hilfsantrag der Beklagten hin die nachfolgende beschränkte Fassung gegeben hat:\n\n\"Verfahren zum Decodieren von codierten Informationen, die eine\nVideosequenz darstellen, die gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 codiert worden ist, wobei die Videosequenz mehrere Videorahmen enthält, wobei das Decodierungsverfahren gekennzeichnet ist durch:\nEmpfangen codierter Informationen, die ein Segment eines momentanen Rahmens der Videosequenz darstellen;\nIdentifizieren einer Codierungsbetriebsart der codierten Informationen, wobei die Codierungsbetriebsart eine Betriebsart aus wenigstens einer ersten bewegungskompensierten prädiktiven Codierungsbetriebsart und einer zweiten bewegungskompensierten\nprädiktiven Codierungsbetriebsart ist;\nfalls die identifizierte Codierungsbetriebsart die erste Codierungsbetriebsart ist, Rekonstruieren des Segments des momentanen\nRahmens der Videosequenz unter Verwendung eines ersten Bewegungsfeldmodells, das unter Verwendung einer bewegungskompensierten Prädiktion in Bezug auf einen vorher codierten\nRahmen der Videosequenz abgeleitet wird; und\nfalls die identifizierte Codierungsbetriebsart die zweite Codierungsbetriebsart ist, Berechnen von Anzahl und Ort von Anwärtersegmenten, wobei ein Anwärtersegment ein angrenzendes vorher codiertes Segment ist, dessen Bewegungsfeldmodell ungleich\nNull ist, Auswählen eines der Anwärtersegmente entsprechend\nwenigstens einem Auswahlbit, welches in den codierten Informationen, die das Segment des momentanen Rahmens der Videosequenz darstellen, empfangen wurde, wobei die Anzahl der empfangenen Auswahlbits verringert ist in Abhängigkeit von einer Verringerung der Anzahl der Anwärtersegmente, und Rekonstruieren\ndes Segments des momentanen Rahmens der Videosequenz unter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldmodells auf der\n\nGrundlage eines Bewegungsfeldmodells, das für ein angrenzendes vorher codiertes Segment des momentanen Rahmens bestimmt wird, unter Verwendung des ausgewählten Anwärtersegments.\"\n\nPatentanspruch 46 ist (als Patentanspruch 44) in einer Patentanspruch 17 entsprechenden Weise beschränkt worden. Die Patentansprüche 19,\n20, 48 und 49 sind weggefallen.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der angegriffenen Patentansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte hat sich der Berufung\nder Klägerin mit dem Ziel einer weitergehenden Klageabweisung angeschlossen und verteidigt hierzu das Streitpatent mit einem neuen Hauptantrag und\nzwei Hilfsanträgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft Verfahren zur komprimierten Codierung\nund Decodierung einer Videosequenz und hierfür geeignete Vorrichtungen.\n\n7 1. Das Streitpatent beschreibt, dass Videosequenzen sich aus einer\nFolge von Bildern zusammensetzen, die in schneller Folge (15-30 Videoframes\npro Sekunde) den Eindruck einer Bewegung hervorrufen. Gleichwohl besteht\ntypischerweise zwischen den einzelnen Bildern häufig ein nur geringer Unterschied. Oft bleibt der Hintergrund statisch und unverändert, während nur einzelne Objekte des Bildes eine gewisse Bewegung vollziehen. Die im jeweils\nnächsten Bild für den Hintergrund übermittelte Information ist daher redundant,\nwas für eine Reduktion der effektiv zu übermittelnden Daten genutzt werden\n\nkann, indem nur die Unterschiede codiert und übermittelt werden. Der Empfänger rekonstruiert das aktuelle Bild anhand der Daten für das zuvor übermittelte\nBild (Referenzrahmen) und addiert dazu die übertragenen Unterschiede, was\nals zeitliche Prädiktion bekannt und im Streitpatent als INTER-Codierung bezeichnet wird.\n\n8 In Erweiterung zur zeitlichen Prädiktion ist die bewegungskompensierte\nCodierung bekannt. Hierfür werden der aktuelle Bildrahmen in Segmente unterteilt und diese mit einem Vergleich zum Referenzrahmen auf eine bestmögliche\nÄhnlichkeit zwischen den Pixeln im aktuellen Segment und Pixelgruppen an\ngegebenenfalls nicht der gleichen Stelle im Referenzrahmen untersucht. Sofern\neine solche Gruppe gefunden ist, wird die Korrespondenz zwischen dem aktuellen Segment und dem Segment des Referenzrahmens mittels eines Bewegungsvektors beschrieben, der beispielsweise als Verschiebevektor die horizontale und die vertikale Distanz zwischen den beiden Segmenten angibt. Auf\ndiese Weise wird für jedes Segment versucht, seinen Ursprung im Referenzrahmen zu finden. Die so erhaltene Menge an Bewegungsvektoren kann als\nBewegungsvektorenfeld betrachtet werden.\n\n9 Die Codierung eines gesamten Rahmens mit Hilfe von Bewegungsvektoren erzeugt eine sehr effiziente Beschreibung des aktuellen Bildes, für die im\nVergleich zu einer vollständigen Übertragung der Information für jedes einzelne\nPixel nur wenige Bits benötigt werden. Da der Bewegungsvektor jedoch nur auf\nein ähnliches, nicht notwendig gleiches Segment im Referenzrahmen hinweist,\nsei, so erläutert die Patentschrift, das mit Hilfe eines Bewegungsvektorfeld rekonstruierte Bild fehlerbehaftet, weshalb zusätzlich ein Prädiktionsfehlerrahmen\nerstellt wird, der den Unterschied zwischen dem codierten und dem originalen\naktuellen Rahmen wiedergibt.\n\n10 Gleichwohl war mit diesen im Stand der Technik bekannten Maßnahmen\nimmer noch eine signifikante Menge an Daten zu übertragen, um eine Videosequenz zu übermitteln.\n\n11 Das Streitpatent stellt sich der Aufgabe, Videosequenzen mit einer noch\nweiter reduzierten Menge an Daten zu codieren und dabei gleichzeitig die Prädiktionsfehler gering zu halten.\n\n12 2. Das in Patentanspruch 17 in der Fassung des Hauptantrags der\nBeklagten angegebene Decodierungsverfahren lässt sich wie folgt gliedern:\n\n1. Es werden Informationen decodiert, die eine nach dem Codierungsverfahren nach Patentanspruch 1 codierte Videosequenz mit mehreren Videorahmen darstellen.\n\n2. Es werden codierte Informationen empfangen, die ein Segment eines (momentanen) Rahmens der Videosequenz darstellen.\n\n3. Es wird die Codierungsbetriebsart der codierten Informationen identifiziert, die\n\n3.1 eine von wenigstens einer ersten und einer zweiten Betriebsart ist und\n\n3.2 auf einer Bewegung kompensierenden Vorhersage beruht (\"bewegungskompensiert prädiktiv\" ist [using motion compensated prediction]).\n\n4. Bei der ersten Codierungsbetriebsart wird ein erstes Bewegungsfeldmodell\n\n4.1 mittels einer Bewegung kompensierenden Vorhersage\naus einem zuvor codierten Rahmen abgeleitet und\n\n4.2 dazu verwendet, das Segment des momentanen Rahmens zu rekonstruieren.\n\n5. Bei der zweiten Codierungsbetriebsart werden\n\n5.1 Anzahl und Ort von Anwärtersegmenten [candidates]\nberechnet,\n\n5.1.1 die angrenzende zuvor codierte Segmente sind\nund\n\n5.1.2 deren Bewegungsfeldmodell ungleich Null ist;\n\n5.2 ein Anwärtersegment entsprechend einer Auswahlinformation ausgewählt,\n\n5.2.1 die mit den das Segment des momentanen\nRahmens darstellenden codierten Informationen\nempfangen wurde und\n\n5.2.2 bei der die Anzahl der empfangenen Bits bei einer geringeren Anzahl von Anwärtersegmenten\nverringert ist;\n\n5.3 aus dem ausgewählten Anwärtersegment [winning\ncandidate] das Segment des momentanen Rahmens\nunter Verwendung eines zweiten Bewegungsfeldmodells auf der Grundlage eines für das ausgewählte Anwärtersegment bestimmten Bewegungsfeldmodells rekonstruiert.\n\n13 3. Die erfindungsgemäße Lehre bedarf im Hinblick auf einige Merkmale näherer Erläuterung.\n\n14 a) Den Kern der Neuerung bildet die Bestimmung und Verwendung\nvon \"Anwärtersegmenten\". Bei der zweiten Codierungsbetriebsart werden Anzahl und Ort von Segmenten ermittelt, die im aktuellen Rahmen vor dem zu rekonstruierenden Segment codiert wurden und typischerweise links neben oder\nüber diesem liegen (Merkmal 5.1.1). Anstelle für jedes aktuelle Segment einen\ngesonderten Bewegungsvektor entsprechend dem Merkmal 4.1 zu bestimmen,\nwird der Bewegungsvektor von den bereits für die Anwärtersegmente übermittelten Bewegungsvektoren übernommen. Von diesen Anwärtersegmenten werden jedoch nur diejenigen als Anwärtersegmente berücksichtigt, deren Bewegungsfeldmodell ungleich Null ist (Merkmal 5.1.2). Hierdurch kann sich eine\nVerringerung der Anzahl der Anwärtersegmente ergeben.\n\n15 b) Dies führt dazu, die Auswahlinformation, die angibt, welches Anwärtersegment bei der zweiten Codierungsbetriebsart zur Rekonstruktion der\nSequenz (Merkmal 5.3) verwendet werden soll, mit einer geringeren Anzahl von\nBits zu codieren (Merkmal 5.2.2). Es sollen nicht mehr Bits für die Auswahlinformation übertragen werden, als in Abhängigkeit von der Zahl der für eine solche Auswahl in Frage kommenden Anwärtersegmente erforderlich ist. Der Beschreibung und der nachfolgenden Figur 5 des Streitpatents\n\nist hierzu für ein Ausführungsbeispiel zu entnehmen, dass, wenn nur ein Anwärtersegment unter den angrenzenden Segmenten für eine Rekonstruktion in\nFrage kommt (\"Number of candidates from up\" = 0 und \"Number of candidates\nfrom left\" = 1 oder umgekehrt), weil das Bewegungsfeldmodell aller weiteren,\nbereits codierten angrenzenden Segmente gleich Null ist, Auswahlbits nicht\nübertragen werden müssen (Streitpatent, S. 14 f. Abs. 100 f.).\n\n16 c) Damit die Decodierungsvorrichtung eine solche (reduzierte) Auswahlinformation richtig interpretieren kann, muss sie ihrerseits Anzahl und Ort\nder mit den Merkmalen 5.1.1 und 5.1.2 definierten Anwärtersegmente berechnen (Merkmal 5.1).\n\n17 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - wie folgt begründet:\n\n18 Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents mit dem vom Patentgericht als rechtsbeständig erachteten Hilfsantrag sei zulässig, insbesondere gehe\ndessen Gegenstand nicht über den Inhalt der Ursprungsunterlagen - für die auf\ndie Veröffentlichung der internationalen Anmeldung WO 01/11891 Bezug genommen werden kann - hinaus. Merkmal 3.1 sei in den in der Anmeldung formulierten Ansprüchen 48 und 49 offenbart, wonach das Decodierungsverfahren\naufgrund einer entsprechenden Information aus einer von zwei Rekonstruktionsweisen ausgewählt werde. Indem die in der Anmeldung formulierten Ansprüche 48, 49 und 55 die Verwendung eines ersten oder zweiten Bewegungsfeldmodells zeigten, wobei der erste Rekonstruktionsmodus ein Bewegungsfeldmodell nutze, welches aus dem das erste Segment repräsentierenden Bewegungsfeldmodell abgeleitet werde, und der zweite Rekonstruktionsmodus die\nKoeffizienten eines Bewegungsvektors und damit ein anderes Bewegungsfeldmodell nutze, seien auch Mittel zur Durchführung dieser Rekonstruktionsmodi\n\nangegeben. Weiterhin sei in der Patentanmeldung offenbart, dass eine Auswahl\ndes zu verwendenden Anwärtersegments anhand von Auswahlbits stattfinde.\nEs werde beschrieben, dass die Übersendung eines bestimmten Bits beim Decoder einen Betriebszustand auslöse, in dem sodann ein oder zwei Auswahlbits\nausgewertet würden, um den geeigneten Kandidaten aus den Anwärtersegmenten zu bestimmen.\n\n19 Der Gegenstand des Hilfsantrags sei für den Fachmann - einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung, der schwerpunktmäßig mit der Übertragungstechnik in der Video- und Fernsehtechnik befasst\nsei - ausführbar. Insbesondere könne der Fachmann die Begriffe Bewegungsfeldmodell, Bewegungsmodell, Bewegungsvektorfeld und Bewegungsfeld sowie\nCodierungsbetriebsart zwanglos mit technischen Inhalten belegen.\n\n20 Der Gegenstand des Hilfsantrags sei neu. Er werde nicht in dem Aufsatz\nvon Zhang, Bober und Kittler \"Image sequence coding using multiple-level\nsegmentation and affine motion estimation\" in IEEE Journal on selected areas\nin communications, Dezember 1997 (D7), vollständig offenbart, denn dieses\nDokument zeige jedenfalls nicht den Ausschluss von angrenzenden Segmenten, deren Bewegungsfeldmodell ungleich Null ist, aus dem Kreis der zu berechnenden Anwärtersegmente (Merkmal 5.1.2).\n\n21 Die D7 gehe davon aus, dass Codecs mit fester Blockgröße sowie auch\nCodecs mit variabler Blockgröße zur Codierung von Videosequenzen mit einer\nreduzierten Bitrate bekannt und weiterentwickelt worden seien. Es seien jedoch\nbislang nur translatorische Bewegungsmodelle verwendet worden, was bei\nkomplexeren Bewegungen eines großen Blocks zu größeren Vorhersagefehlern\nführe. Hierfür schlage die D7 einen verbesserten Algorithmus für eine Bewegungseinschätzung und eine mehrstufige Struktur der Blocksegmentierung vor.\n\nHierbei würden Vorder- und Hintergrundobjekte getrennt, indem bewegte Objekte vom Hintergrund separiert würden. Die Hintergrundobjekte würden mit\nihrer Lauflänge codiert, während für die Vordergrundobjekte eine Interblockvorhersage und eine Differenzcodierung zur Codierung der Bewegungsparameter\ngenutzt werde. Nach der D7 sei es sehr wahrscheinlich, dass zwei benachbarte\nBlöcke denselben Bewegungsvektor hätten. Es reiche dann aus, dem Empfänger mitzuteilen, welcher der bereits codierten Nachbarblöcke sich mit derselben\nGeschwindigkeit bewege. Der D7 sei jedoch nicht zu entnehmen, dass dabei für\ndie Auswahl der in Frage kommenden Nachbarblöcke danach unterschieden\nwürde, ob sie dem Vorder- oder dem Hintergrund zugehörten oder ob ihr Bewegungsvektor gleich Null sei.\n\n22 Der Gegenstand des Streitpatents gemäß dem der Entscheidung des\nPatentgerichts zugrunde liegenden Hilfsantrag beruhe auch auf erfinderischer\nTätigkeit. Keine der vorgelegten Entgegenhaltungen offenbare das Merkmal 5.1.2. Die darin liegende Weiterentwicklung sei auch nicht eine reine fachmännische Routine. Auch wenn es dem allgemeinen Fachwissen entsprochen\nhaben dürfte, unbewegte Segmente anders zu codieren als bewegte, bedeute\ndies nicht, unbewegte Segmente als Anwärtersegmente auszuschließen. Im\nStand der Technik sei es nicht angelegt gewesen, die Zahl der Anwärtersegmente dynamisch zu bestimmen, indem Segmente mit einem Bewegungsvektor\nNull von vorneherein ausgeschieden würden. Dieses Teilmerkmal trage auch\nzur Lösung eines technischen Problems bei, nämlich zur Reduzierung der zu\nübertragenden Bitrate.\n\n23 Der Gegenstand des Patentanspruchs 46 sei in der Sache nichts anderes als die Formulierung der im Verfahrensanspruch 17 niedergelegten Lehre in\nForm eines Vorrichtungsanspruchs. Die Gesichtspunkte, die die Schutzfähigkeit\n\ndes Patentanspruchs 17 trügen, gälten daher ebenso für den Patentanspruch 44.\n\n24 III. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Hauptantrag ist zulässig.\nEr ist im Berufungsverfahren als sachdienlich zuzulassen (nachfolgend zu 1)\nund genügt auch allen weiteren Zulässigkeitsanforderungen; insbesondere ist\ner weder unklar (zu 2) noch enthält er eine unzulässige Erweiterung (zu 3).\n\n25 1. Der neue Hauptantrag entspricht sachlich im Wesentlichen der\nFassung, die das Patentgericht dem Streitpatent gegeben hat, mit der Maßgabe, dass der Bezug auf \"Auswahlbits\", den die Klägerin im Zusammenhang dieser Anspruchsfassung als nicht ursprungsoffenbart beanstandet, durch den Bezug auf \"Auswahlinformation\" ersetzt worden ist, um dieser Beanstandung\nRechnung zu tragen. Dies ist sachgerecht und war in erster Instanz noch nicht\ngeboten, da das Patentgericht die Beanstandung der Klägerin nicht geteilt hat\n(§ 116 Abs. 2 PatG).\n\n26 2. Die Anspruchsformulierung des zweitinstanzlichen Hauptantrags\nist hinreichend klar und genügt den Anforderungen aus Art. 84 Satz 2 EPÜ. Sie\nträgt in zulässiger Form den Bedenken Rechnung, die die Klägerin gegen eine\nAnspruchsfassung erhoben hat, bei der anstelle der Auswahlinformation\n(Merkmal 5.2) auf Auswahlbits Bezug genommen wird.\n\n27 Mit dem Begriff der \"Auswahlinformation\" wird deutlich, dass davon auch\nder Fall erfasst wird, bei dem nur eines der zu prüfenden Anwärtersegmente ein\nBewegungsfeldmodell ungleich Null aufweist, somit nur dieses für eine Übernahme von dessen Bewegungsvektor verbleibt und deshalb - mangels Auswahlmöglichkeiten - die Übermittlung eines Auswahlbits nicht erforderlich ist. In\ndiesem Fall ergibt sich die Auswahlinformation aus dem vom Decodierer selbst\nermittelten Umstand, dass nur ein Anwärtersegment in Frage kommt und des-\n\nhalb für dieses kein Auswahlbit übertragen wird. Die anhand der Figur 5 aufgezeigten Alternativen für dieses Verfahren lassen insoweit keinen Zweifel zu,\nweshalb es im Patentanspruch keiner weiteren Präzisierung in dieser Hinsicht\nbedarf.\n\n28 3. Aufgrund des insoweit übereinstimmenden Inhalts der Anmeldung\n(WO 01/11891, S. 32 Z. 20 bis 22, S. 32 Z. 29 bis S. 33 Z. 17 mit Figur 5) mit\nder Beschreibung des Streitpatents scheidet auch eine unzulässige Erweiterung\naus.\n\n29 Aus dem Umstand, dass in der Beschreibung des Streitpatents wie auch\nim Beschreibungsteil der Anmeldung die Übersendung eines Indikationsbits für\ndie Unterscheidung der ersten Codierungsbetriebsart gemäß Merkmalsgruppe 4 von der zweiten Codierungsbetriebsart gemäß Merkmalsgruppe 5 unmittelbar vor dem Absatz erläutert wird, in dem die Übersendung von Auswahlbits\nzur Bestimmung des zu verwendenden Anwärtersegments im Falle der zweiten\nCodierungsbetriebsart beschrieben wird (Streitpatent, S. 14 Abs. 99 f.), folgt\nnicht die zwingende Verwendung eines Indikationsbits zur Unterscheidung beider Betriebsarten entsprechend Merkmalsgruppe 3. Hierbei handelt es sich um\nzwei unterschiedliche technische Aspekte, die unabhängig voneinander technisch gelöst werden können.\n\n30 IV. Der zu I erläuterte Gegenstand des Patentanspruchs 17 in der\nFassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags der Beklagten ist aus den vom\nPatentgericht (für den Gegenstand des Patentanspruchs 17 in der Fassung des\nangefochtenen Urteils) angegebenen Gründen patentfähig. Für den Gegenstand von Patentanspruch 46 gilt Entsprechendes. Damit erweist sich zugleich\ndie Berufung der Klägerin als unbegründet.\n\n31 1. Dieser Gegenstand wird nicht von der D7 vorweggenommen.\n\n32 a) Die Schrift offenbart zwar ein Verfahren mit den Merkmalen 1\nbis 4.2.\n\n33 b) Es fehlt aber, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat,\nan der Offenbarung einer der Merkmalsgruppe 5 entsprechenden zweiten Codierungsbetriebsart.\n\n34 Die D7 unterscheidet bei der Codierung der Segmente zwischen \"Vordergrundsegmenten\", die sich bewegende Objekte darstellen, und \"Hintergrundsegmenten\", die einen Hintergrund des Videobildes betreffen, dessen\nBildinhalt typischerweise keiner Bewegung unterliegt. Hintergrundsegmente\nwerden aufgrund ihrer Lauflänge codiert, während Vordergrundsegmente mittels einer Interblockprädiktion und einer Differenzcodierung zur Erfassung ihrer\nBewegung codiert werden (D7, S. 1707 f.). Die D7 führt an, es sei sehr wahrscheinlich, dass zwei benachbarte Segmente denselben Bewegungsvektor\naufweisen. In diesem Falle sei es ausreichend zu kennzeichnen, welches der\nbenachbarten Segmente sich mit der gleichen Bewegung bewegt (D7, S. 1708\nre. Sp. oben). Dies entspricht dem Merkmal 5.3.\n\n35 Die D7 offenbart jedoch nicht das Konzept der Anwärtersegmente, deren\nAnzahl und Ort unter Ausschluss solcher Segmente, deren Bewegungsfeldmodell gleich Null ist, aus den angrenzenden zuvor codierten Segmenten errechnet werden (Merkmalsgruppe 5.1). Wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, erwähnt die D7 ausdrücklich keinen Verfahrensschritt, nach dem beim Codieren\noder beim Decodieren von Vordergrundsegmenten (oder anderen Segmenten)\nsolche Nachbarsegmente für eine Rekonstruktion von vorneherein ausgeschieden würden, deren Bewegungsvektor gleich Null wäre, deren Prädiktion also\n\nauf der Grundlage des Segments des vorherigen Bildrahmens an gleicher Stelle\nvorgenommen wird.\n\n36 Eine entsprechende Anweisung lässt sich entgegen der Auffassung der\nKlägerin auch nicht mitlesen. Aus dem Umstand, dass nach der D7 Vordergrund- und Hintergrundsegmente unterschiedlich codiert werden, folgt nicht,\ndass Hintergrundsegmente - unterstellt, diese hätten einen Bewegungsvektor\nNull - als potentiell für die Codierung eines Vordergrundsegments geeignete\nNachbarsegmente ausgeschlossen werden. Dazu müssten sie auch bei der\nErrechnung der Anzahl der \"Anwärtersegmente\" beim Decodieren als solche\nerfasst werden. Aus der D7 ergibt sich hierfür aber kein Anhalt. Unabhängig von\nder Frage, ob es für die Komprimierung eines Videobildes nach logischen Gesichtpunkten einen Sinn ergeben kann, für die Rekonstruktion den Bewegungsvektor eines Nachbarsegments zu nutzen, wenn dieser gleich Null ist, kann es\nin technischer Hinsicht bereits deshalb sinnvoll erscheinen, einen solchen Verfahrensschritt nicht zu vollziehen, um die Rechenleistung der Codierungs- und\nDecodierungseinrichtungen hierfür nicht zu beanspruchen. Auch wenn es in der\nPraxis praktisch niemals vorkäme, dass ein Vordergrundsegment entsprechend\neinem benachbarten Hintergrundsegment oder sonstigem Segment mit einem\nBewegungsvektor Null rekonstruiert würde, bedeutete dies nicht, dass dies dem\nFachmann zum Prioritätszeitpunkt ohne weiteres bewusst gewesen wäre und er\nquasi selbstverständlich den Decoder zum Herausrechnen solcher Segmente\naus der Zahl der Anwärtersegmente eingerichtet hätte.\n\n37 2. Die erfindungsgemäße Lehre war dem Fachmann, den das Patentgericht zutreffend definiert hat, auch nicht nahegelegt.\n\n38 a) Merkmal 5.1.2 ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu\nberücksichtigen, auch wenn es mit der Programmierung des Decoders realisiert\n\nwird und dieser dabei als Datenverarbeitungsanlage fungiert. Der Patentierungsausschluss gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EPÜ gebietet nicht das Gegenteil. Denn mit dem in Merkmal 5.1.2 liegenden Verfahrensschritt wird ein\ntechnisches Problem mit technischen Mitteln gelöst.\n\n39 Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, erlaubt der Ausschluss\nvon benachbarten Anwärtersegmenten, deren Bewegungsfeldmodell gleich Null\nist, die Menge der zu übertragenden Bits insgesamt zu reduzieren und damit\nden Detailreichtum der Videosequenz insgesamt zu erhöhen, weil bei gleichbleibender Bitrate mehr Videodaten zum Inhalt der Videosequenz übertragen\nwerden können. Damit betrifft die Programmierung eines Verfahrensschritts\nentsprechend dem Merkmal 5.1 nicht nur den Programmablauf in der Datenverarbeitungsanlage (Decoder) als solchen, sondern vor allem auch die Effizienz der Datenübertragung zwischen Codierungs- und Decodierungseinrichtung\nsowie die Decodierungsleistung des nur mit einer begrenzten Empfangsbitrate\narbeitenden Decoders in Bezug auf die Qualität der darzustellenden Videosequenz. Hierauf ist die Frage einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Art. 56 EPÜ\nuneingeschränkt zu prüfen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 25. August 2015\n- X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 mwN - Entsperrbild; Urteil vom\n24. Februar 2011 - X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 Rn. 20 - Webseitenanzeige).\n\n40 b) Anhaltspunkte dafür, dass die erfindungsgemäße Errechnung von\nAnzahl und Ort von Anwärtersegmenten dem Fachmann nahegelegt wäre, um\ndie Anwärtersegmente mit einem Bewegungsfeldmodell gleich Null vorab auszuscheiden (Merkmal 5.1.2), sind weder dargetan noch erkennbar.\n\n41 aa) Das Patentgericht hat dies insbesondere ausgehend von der D7\nmit überzeugender Begründung verneint.\n\n42 bb) Gleiches gilt im Ergebnis auch, wenn der Fachmann den Aufsatz\nvon Kim und Ra \"A new motion vector coding technique using minimum bitrate\nprediction\" im ITG-Fachbericht 143, PCS 97 S. 73 (D8) für eine Weiterentwicklung berücksichtigt.\n\n43 Dabei kann offen bleiben, aufgrund welcher der von der Klägerin eingeführten Entgegenhaltungen dem Fachmann ein Verfahren mit den Merkmalen 1\nbis 4.2 und 5.3 im Stand der Technik bekannt war. Die D8 gab ihm jedenfalls\nkeine Anregung und keine Veranlassung, einen solchen Gegenstand mit dem\nMerkmal 5.1.2 zu kombinieren.\n\n44 Die D8 zeigt eine Weiterentwicklung für eine Videosequenzcodierung\nund -decodierung, die entsprechend dem Merkmal 5.3 einen Bewegungsvektor\nfür das aktuelle Segment anhand zuvor für den aktuellen Bildrahmen übertragener Nachsegmente ermittelt. Hierfür übernimmt die Entgegenhaltung jedoch\nden Wert für den Bewegungsvektor eines der Nachbarsegmente nicht zwingend\nunverändert, sondern übermittelt - ähnlich einer weiteren Ausführungsform der\nLehre des Streitpatents (S. 7 Abs. 45) - zwei weitere Werte (MVDx_min_rate\nund MVDy_min_rate), die eine horizontale und die vertikale Abweichung von\ndiesem Wert angeben, um damit den am besten passenden Bewegungsvektor\nfür ein Segment aus dem vorherigen Bildrahmen bestimmen zu können (D8,\nS. 73 re. Sp. bis S. 74 li. Sp.).\n\n45 Für dieses Verfahren entwirft die D8 die Regel, dass von mehreren\nNachbarsegmenten stets jenes zu wählen ist, bei dem die Bitrate der\nMVD_min_rate-Werte am geringsten ist, dieser Wert also am kleinsten ausfallen kann. Ausgehend davon wird sodann für jedes der in Frage kommenden\nNachbarsegmente geprüft, ob der übermittelte MVD_min_rate-Wert angewendet auf das zu prüfende Nachbarsegment im Vergleich zu den übrigen Nach-\n\nbarsegmenten den kleinsten Wert aufweist oder ob der danach bei dem jeweils\nzu prüfenden Nachbarsegment sich ergebende Bewegungsvektor mit Hilfe eines anderen Nachbarsegments und einem anderen kleineren MVD_min_rate-Wert hätte codiert werden können. Sofern Letzteres der Fall ist, stellt der Codierer wie auch im Falle des Empfangs der Decodierer fest, dass dieses Nachbarsegment nicht für die Codierung verwendet worden sein kann und für die Decodierung nicht zu verwenden ist. Soweit danach Nachbarsegmente für die Auswahl ausgeschieden sind, prüft der Codierer wie auch der Decodierer, wie viele\nNachbarsegmente für eine Bestimmung des Bewegungsvektors übrig geblieben\nsind. Entsprechend dieser Anzahl sendet der Codierer nur noch so viele Auswahlbits, wie für eine Auswahl unter den verbliebenen Nachbarsegmenten erforderlich sind; sofern nur ein Nachbarsegment übrig geblieben ist, wird kein\nAuswahlbit gesendet (D8, S. 74 li. Sp.).\n\n46 Damit nimmt die D8 ähnlich der Lehre des Streitpatents mit den Merkmalen 5.1, 5.1.1 und der Merkmalsgruppe 5.2 eine Selektion unter den in Frage\nkommenden Nachbarsegmenten vor, indem einzelne Nachbarsegmente nach\nlogischen, vordefinierten Kriterien ausgeschieden und anhand der verbliebenen\nNachbarsegmente die Bitzahl für die Auswahl dann auf das noch erforderliche\nMaß reduziert werden.\n\n47 Die Methode der Selektion ist indessen grundverschieden von der Lehre\ndes Streitpatents. Die D8 nutzt mit einem komplexen Berechnungsmodus die\nInformation zur Abweichung von dem jeweils sich aus dem verwendeten Nachbarsegment ergebenden Bewegungsvektor (MVD_min_rate-Wert), um daraus\neine logische Regel zu entwickeln, anhand der gegebenenfalls Nachbarsegmente ausgeschieden werden können. Diese Methode setzt nach ihrer Regel\nvoraus, auch Nachbarsegmente für den Vergleich zu berücksichtigen, deren\nBewegungsvektor gleich Null ist, wie dies auch das in der D8 dargestellte Bei-\n\nspiel zeigt (D8, S. 74 unten). Insbesondere kann auch mit Hilfe der Abweichungswerte MVD_min_rate ein Bewegungsvektor ausgehend von einem\nNachbarsegment bestimmt werden, deren eigener Bewegungsvektor gleich Null\nist. Nach der Lehre der D8 und den dafür gezeigten logischen Regeln zur Selektion der Nachbarsegmente war es deshalb kontraindiziert, Nachbarsegmente\nmit einem Bewegungsvektor bzw. Bewegungsfeldmodell gleich Null aus der\nAuswahl der in Frage kommenden Nachbarsegmente auszuscheiden und\ndadurch die erforderliche Zahl an Auswahlbits zu reduzieren. Die D8 offenbarte\ndamit keine technische Überlegung, von der aus es naheliegend gewesen wäre, auch das Merkmal 5.1.2 in das Decodierungsverfahren zu implementieren.\n\n48 cc) Auch den weiteren Entgegenhaltungen ist weder ein solcher Verfahrensschritt noch ein Hinweis oder eine Anregung hierzu zu entnehmen.\n\n49 Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer ein solcher Verfahrensschritt als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum Standardrepertoire des Fachmanns gerechnet werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2014\n- X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Beschluss\nvom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 - Kollagenase I).\nDies setzte zumindest voraus, dass allgemein in Programmen zur Komprimierung von Videosequenzen Segmente mit einem Codierungswert Null wiederholt\nherausgefiltert werden, um dadurch die zu übertragende Datenmenge insgesamt reduzieren zu können. Beispiele hierfür hat indessen weder das Patentgericht festgestellt noch sind sie von den Parteien vorgetragen worden oder allgemein bekannt.\n\n50 V. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf\n§ 99 PatG, § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf\n§ 121 Abs. 2 PatG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 21.01.2015 - 5 Ni 91/12 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/x-zr-68-15","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/x-zr-68-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:29.735960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-25/x-zr-68-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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