{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2016-10-25_II_ZR_232_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR232.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-10-25","aktenzeichen":"II ZR 232/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch\nBeschluss vom 7. Februar 2017\nVondrasek, Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL\nII ZR 232/15 Verkündet am:\n25. Oktober 2016\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR232.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. Oktober 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und\ndie Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n10. Juli 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin war Komplementärin der W.\nGmbH & Co. KG, ursprünglich U. GmbH & Co. KG, einer\nPublikumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten.\n\n2 Nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) erfolgt die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und\nist diese allein zur Vertretung berechtigt.\n\n3 § 8 GV \"Gesellschafterbeschlüsse\" enthält u.a. folgende Regelungen:\n\n\"[1] Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege.\n\n[2] Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses\nVertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.\nSie beschließen insbesondere über. …\n\n[f] Änderungen des Gesellschaftsvertrages …\n\n[3] Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der\npersönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen.\n… Die schriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb\nvon vier Wochen ab Postabgabedatum der Aufforderung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin eingehen. … Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten\nund den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt.\n\n[4] Die Gesellschafter haben je 5.000 DM ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage -\n480 Stimmen. …\n\n[5] Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse\nmit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder der Gesellschaftsvertrag andere\nMehrheitserfordernisse vorsieht. …\n\n[6] Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur\ninnerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung\ndurch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten\nwerden.\"\n\n4 § 22 GV \"Schlussbestimmungen\" enthält unter anderem folgende Regelungen:\n\n\"[1] Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das\nGesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer\nWirksamkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbe-\n\ndungen werden kann. Das gilt nicht für Erklärungen\ndurch Gesellschafterbeschlüsse, die mit dem Tag der\nBeschlussfassung oder - bei Beschlussfassung im\nschriftlichen Umlaufverfahren - mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Beschlussergebnis schriftlich mitgeteilt wird.\"\n\n5 In einer Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 erhielten Beschlussanträge, die Beklagte zu 1 als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung\ndie Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, jedoch unter 75 % der Stimmen.\n\n6 Auf Antrag der Beklagten zu 1 gab das Landgericht Stade im Verfahren\nder einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23. September 2010 der Klägerin\nu.a. auf, die Beklagte zu 1 als weitere persönliche haftende Gesellschafterin\nzum Handelsregister anzumelden. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 änderte das\nOberlandesgericht Celle das Urteil des Landgerichts ab und wies den Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem\nAntrag, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen zu lassen, hatte keinen Erfolg.\n\n7 Die Beklagte zu 1 lud zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten\nam 2. September 2011 ein. Dabei wurden unter anderen folgende Beschlüsse\ngefasst:\n\n\"1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von\nder K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31.12.2010 in der vorgelegten\nFassung festzustellen.\n\n2. Der persönlichen Gesellschafterin W. R.\nGmbH [Beklagte zu 1] wird für das Geschäftsjahr 2010\nEntlastung erteilt.\n\n3. Der persönlich haftenden Gesellschafterin U.\nGmbH [Klägerin] wird für das Geschäftsjahr\n2010 keine Entlastung erteilt.\n\n4. Die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der W. R. GmbH [Beklagte zu 1] und\nder U. GmbH [Klägerin] …, soweit sie\n10.000,00 € übersteigen, tragen die W. R.\nGmbH [Beklagte zu 1] sowie die W.\nGmbH & Co. KG zu jeweils 50 %.\n\n5. Dem Beiratsmitglied Herrn V. H. wird Entlastung erteilt.\n\n6. Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. M. H.\nwird Entlastung erteilt.\n\n7. Dem Beiratsmitglied Dr. U. K. wird Entlastung erteilt.\n\n8. Die Kommanditisten U. AG UMaAG\nund U. L. werden abgemahnt, … .\"\n\n8 Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, diese Gesellschafterbeschlüsse vom 2. September 2011 für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die\nNichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu\n1-7, 9-12, 14-19, 21-37, 40-47, 49, 51-54, 56-60, 62-69, 71-78, 80, 82-119, 121,\n122, 124-132, 134-138, 140-155, 157, 158, 160, 161, 163-170, 172, 174-187,\n189, 190, 192-217, 219-226, 228, 230-232, 234, 236-239, 241-250, 252-254,\n256-262, 265, 266, 268-271, 273-279, 283-285, 287-289, 291-294, 296-299 und\n301-304 hat das Berufungsgericht die Klage gegen diese Beklagten abgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der\nKlägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5,14,17, 22-23, 25, 28-29, 31,\n33-35, 40, 42-43, 45, 47, 49, 56-57, 59, 62, 64-66, 71, 74, 77-78, 80, 83-87, 90,\n95, 97, 99-102,104, 106, 111-112, 115-117, 119, 124-125, 129, 135, 140,\n142-144, 149, 150, 153-154, 157, 167, 170, 172, 174-176, 179-181, 184,\n193-196, 201-203, 212, 215-216, 220, 222, 232, 236-238, 243-244, 248-250,\n254, 256, 259-262, 275-276, 279, 283, 287, 291, 296-298 und 304 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren,\nhinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber\ninhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).\n\n10 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n11 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei zur Ladung\nder Gesellschafterversammlung am 2. September 2011, deren Leitung und\nFeststellung der dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen.\n\n12 Sie sei durch den Beschluss vom 21. Juni 2010 als persönlich haftende\nGesellschafterin aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts\nhabe die einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für\nBeschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht\nzwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen seien. Zwingende gesetzliche Regelungen bestünden nicht, und der Gesellschaftsvertrag sehe auch\n\nkeine anderen Mehrheitserfordernisse für die Aufnahme einer neuen persönlich\nhaftenden Gesellschafterin vor.\n\n13 Jedenfalls sei die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister seit dem 19. Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung\nvon § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einleitung und Durchführung des Umlaufverfahrens und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die\nSituation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar.\n\n14 II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil der\nBeklagten zu 1 die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung\nfehlte. Bei der Kommanditgesellschaft - ebenso wie bei der Aktiengesellschaft\nund der GmbH - führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit\nder gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12,\nBGHZ 201, 216 Rn. 12). Nach § 9 Abs. 1 GV wird die Gesellschafterversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen.\n\n15 1. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass\ndie Beklagte zu 1 durch Beschluss vom 21. Juni 2010 persönlich haftende Gesellschafterin wurde und damit zur Einberufung befugt war.\n\n16 a) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines einstimmigen Beschlusses noch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags genügte vielmehr eine einfache Mehrheit.\nDie Gesellschafter beschließen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 GV über alle Angelegenheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag ande-\n\nre Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Da die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags\ndarstellt, war sie schon nach § 8 Abs. 2 f GV durch Mehrheitsbeschluss möglich. Danach beschließen die Gesellschafter \"insbesondere\" über Änderungen\ndes Gesellschaftsvertrags.\n\n17 Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im Gesellschaftsvertrag ist auch keine andere Mehrheit vorgesehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persönlich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevollmächtigt, betrifft weder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin noch die gesellschafterliche Willensbildung, wie das Berufungsgericht\nzutreffend festgestellt hat.\n\n18 Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5\nAbs. 1 GV als persönlich haftende Gesellschafterin begründet auch kein Sonderrecht der Klägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich\nhaftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und\nzudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar,\nnicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37).\nMit der namentlichen Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin ist\nnoch nicht die individuelle Einräumung einer Rechtsposition verbunden. Jedenfalls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unentziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden ist, deren Haftung\nnicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB.\n\n19 b) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Beschlussantrag, die Beklagte zu 1 als weitere Komplementärin aufzunehmen,\nabgelehnt wurde, wie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versammlung nahelegt. Auch wenn diese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte,\nkann von den Gesellschaftern nicht mehr geltend gemacht werden, dass der\nBeschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin angenommen wurde, wenn die verlautbarte Ablehnung des Beschlussantrags nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6 GV angefochten worden ist.\n\n20 Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesellschaftern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten\nwird. Ein fehlerhafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen einer Frist\nvon einem Monat angefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines\nrechtsfehlerhaften Beschlusses nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter sich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses beruft. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben\nworden ist, kann ein Gesellschafter die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Der Beschluss ist trotz seiner möglichen\nFehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und rechtswirksam gefasst anzusehen. Das\nentspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit der Frist rasch Klarheit\nüber die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und zu verhindern, dass\nsie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen werden können.\n\n21 Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit\ndem ein Beschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines Beschlussantrags handelt es sich um einen Beschluss (BGH, Urteil vom\n26. Oktober 1983 - II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328; Urteil vom 20. Januar 1986\n- II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie\n\ner vom Versammlungsleiter festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die\nKlage, mit der die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses geltend zu machen ist, an\ndie kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Klageberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95,\nZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt\nund verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch der Gesellschaftsvertrag aus,\nwenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter Anwesenden nicht ausdrücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vor, dass die Versammlung von\neinem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafterin, geleitet\nwird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschafterversammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll festzuhalten ist.\n\n22 Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforderliche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses und war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als\nBeschlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine\nqualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl.\nBGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197).\n\n23 2. Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die\nBeklagte zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war.\n\n24 Das Berufungsgericht hat die Einberufungsbefugnis rechtsfehlerhaft auf\ndie analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gestützt. § 121 Abs. 2\nSatz 2 AktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister\neingetragene persönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anzuwenden. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtli-\n\nchen und tatsächlichen Verhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und einer\nPublikumskommanditgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die persönlich haftende Gesellschafterin nicht. Es kann dahinstehen, ob § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechend auf die Einberufung durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft anzuwenden wäre (so OLG Hamm DB 1992, 265; Henze/\nNotz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a HGB Anh. B\nRn. 141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd. 2, 4. Aufl., § 66 Rn. 3), weil hier die\nentsprechende Anwendung auf die persönlich haftende Gesellschafterin selbst\nin Frage steht.\n\n25 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister\nals Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Interesse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung eines umstrittenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern,\ndass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie die\nBestellung des eingetragenen Vorstandsmitglieds bezweifeln. Die Vorschrift\ndient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer Aktiengesellschaft sind die\nAktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der\nRegel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu\nkönnen, als die Einberufung dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben.\n\n26\n\nDiese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. Die Einberufungsbefugnis\nkommt anders als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme\nbzw. den Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die\nKommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen\n(§ 84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Verleihung oder der\nEntzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalten\nsind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass Klagen gegen die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse nach § 8 Abs. 6 GV\ngegen alle Gesellschafter zu richten sind, so dass sie an einem Streit um die\nGesellschafterstellung der geschäftsführenden Gesellschafter unmittelbar beteiligt sind und davon Kenntnis haben.\n\n27 Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich - anders\nals bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat - nicht\nan einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die\nStellung der Kommanditisten damit weniger als die anonymer Aktionäre derjenigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht\ndamit auch, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung\naufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG geht damit über den Ausgleich\nunsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB ge-\n\ngenüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister vermittelt.\n\n28 3. Die Befugnis zur Einberufung kann auch nicht daraus entnommen\nwerden, dass die Beklagte zu 1 im Umlaufbeschluss vom 17. Februar 2011 erneut als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen wurde. Diese Beschlüsse hat die Klägerin angefochten. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht diese Klage abgewiesen hat, hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben (II ZR 230/15).\n\n29 4. Die Beklagte zu 1 war entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb zur Einberufung befugt, weil die Klägerin sich - wie das\nLandgericht festgestellt hat - seit Januar 2011 weigerte, für die Gesellschaft zu\nhandeln. § 9 Abs. 6 GV sieht ein Selbsteinberufungsrecht einer qualifizierten\nMinderheit der Kommanditisten vor, falls sich die geschäftsführende Gesellschafterin weigert, eine Versammlung einzuberufen. Selbst ohne gesellschaftsvertragliche Regelung kommt in einem solchen Fall ein Selbsteinberufungsrecht\nentsprechend § 50 Abs. 3 GmbHG für den Beirat in Betracht (vgl. BGH, Urteil\nvom 9. November 1987 - II ZR 100/87, BGHZ 102, 172, 175). Eines Einberufungsrechts für gesellschaftsfremde Dritte bedarf es daher nicht.\n\n30 III. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\nrichtig.\n\n31 1. Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der\nKommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der Re-\n\nvisionsinstanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53,\nBGHZ 18, 98, 107).\n\n32 a) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die\nKlägerin nach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung\nwurde sie durch Beschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht\nangegriffen wurde.\n\n33 b) Allein durch den Ausschluss entfiel das Interesse der Klägerin an der\nKlärung der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht.\nDer Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse\nim Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines\nGesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90,\nNJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003,\n116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24;\nUrteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Das ergibt sich\nschon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus\n(BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit Ausscheiden ein Feststellungsinteresse\nentfällt, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 9. April 2013\n- II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 11) und kann auch hier offenbleiben. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen unmittelbar oder mittelbar die Rechtstellung der\nKlägerin als geschäftsführende Gesellschafterin. Die Klärung ihrer Wirksamkeit\nbleibt damit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeutung.\n\n34 IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie\nnoch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 8 Abs. 6\nGV erhoben hat.\n\n35 Außerdem hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen dazu\ngetroffen, ob - wie dies das der Klage als Anlage beigefügte Protokoll nahelegt -\nder Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter Versammlungsleiter (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des Beschlussantrags auf Aufnahme\nder Beklagten zu 1 in der Versammlung vom 21. Juni 2010 festgestellt hat. Dazu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.\n\nV. Rechtsbehelfsbelehrung:\n\n36 Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer\nNotfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt,\nschriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof,\nHerrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.\n\nStrohn Wöstmann Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 290/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 168/13 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 232/15\nvom\n7. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR232.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch die\nRichter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin\nGrüneberg\n\nbeschlossen:\n\nDas Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25. Oktober\n2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319\nAbs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nIn Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile, muss es anstatt\n„Bestellung“ richtig „Feststellung“ heißen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau Grüneberg\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 290/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 168/13 -\n\nECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR232.15.0","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/ii-zr-232-15","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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