{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2016-10-25_II_ZR_231_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR231.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-10-25","aktenzeichen":"II ZR 231/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch\nBeschluss vom 7. Februar 2017\nVondrasek, Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL\n\nII ZR 231/15 Verkündet am:\n25. Oktober 2016\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR231.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. Oktober 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und\ndie Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin war Komplementärin der W.\nGmbH & Co. KG, ursprünglich U. GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten.\n\n2 Nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) erfolgt\ndie Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ist diese\nallein zur Vertretung berechtigt.\n\n3 § 8 GV \"Gesellschafterbeschlüsse\" enthält u.a. folgende Regelungen:\n\n\"[1] Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege.\n\n[2] Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über …\n\n[f] Änderungen des Gesellschaftsvertrages …\n\n[3] Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen. … Die\nschriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb von vier Wochen ab Postabgabedatum der Aufforderung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin eingehen. … Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch\nÜbersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen\nBestellung mitgeteilt.\n\n[4] Die Gesellschafter haben je 5.000 DM ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 480 Stimmen.\n…\n\n[5] Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit\neinfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht\nzwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen\noder der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse\nvorsieht. …\n\n[6] Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage\ngegen alle Gesellschafter angefochten werden.\"\n\n4 § 22 GV \"Schlussbestimmungen\" enthält unter anderem folgende Regelungen:\n\n\"[1] Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit\nder Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden\nkann. Das gilt nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die mit dem Tag der Beschlussfassung oder - bei\nBeschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren - mit dem\nTag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Beschlussergebnis schriftlich\nmitgeteilt wird.\"\n\n5 In einer Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 erhielten Beschlussanträge, die Beklagte zu 1 als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die\n\nGesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, jedoch unter 75 % der\nStimmen.\n\n6 Auf Antrag der Beklagten zu 1 gab das Landgericht Stade im Verfahren der\neinstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23. September 2010 der Klägerin u.a. auf, die\nBeklagte zu 1 als weitere persönliche haftende Gesellschafterin zum Handelsregister\nanzumelden. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 änderte das Oberlandesgericht Celle das\nUrteil des Landgerichts ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem Antrag, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen zu lassen, hatte keinen Erfolg.\n\n7 Die Beklagte zu 1 lud zu einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am\n8. September 2012 ein. Dabei wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:\n\n\"1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der\nK. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31. Dezember 2011 in der vorgelegten Fassung\nfestzustellen.\n\n2. Der persönlichen Gesellschafterin W. R.\nGmbH [Beklagte zu 1] wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.\n\n3. Der persönlich haftenden Gesellschafterin U.\nGmbH [Klägerin] wird für das Geschäftsjahr 2011\nkeine Entlastung erteilt.\n\n4. Dem Beiratsmitglied Herrn V. H. wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.\n\n5. Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. M. H.\nwird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.\n\n6. Dem Beiratsmitglied Dr. U. K. wird für das Geschäftsjahr\n2011 Entlastung erteilt.\n\n7. § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und\nwie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages\nbeziehungsweise einzelner Fragen, Rechte und Pflichten\nhieraus werden nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern\nmit der Gesellschaft ausgetragen. Dieses betrifft insbesondere Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen. Eine\n\nKlage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden. Bei Streitigkeiten mit geschäftsführenden Gesellschaftern wird die Gesellschaft\ndurch den Beirat vertreten.\n\n8. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und\nwie folgt ersetzt: der persönlich haftenden Gesellschafterin\nkann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht\nnur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit aller\nvorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist namentlich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch\ndie Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden\nist.\n\n9. § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: Die Gesellschafterversammlung wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.\n\n10. In § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2\neingefügt: das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung\nbefugten persönlich haftenden Gesellschafterin geführt, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.\n\n11. Der U. GmbH [Klägerin] wird (hilfsweise für\nden Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des\nGesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Geschäftsführungsbefugnis für die\nW. GmbH & Co. KG entzogen. …\n\n12. Die W. R. GmbH (Beklagte zu 1) … wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor\ngefassten Beschlüsse) … als weitere persönlich haftende\nGesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen. …\n\n13. Der U. GmbH [Klägerin] wird (hilfsweise für\nden Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des\nGesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Vertretungsbefugnis für die W.\nGmbH & Co. KG entzogen. …\n\n14. Der Beirat der Gesellschaft wird (vorsorglich für den Fall der\nUnwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) ermächtigt und beauftragt, namens der Gesellschaft mit\nder Ö. GmbH … einen gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der\nW. R. GmbH [Beklagte zu 1] unterzeichnet, erneut abzuschließen.\n\n15. Die U. GmbH [Klägerin] wird angewiesen,\ndie Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der\nÖ. GmbH in Höhe von € 5.000 monatlich seit\ndem 01.04.2012 durch die W.\nGmbH & Co. KG bei der Commerzbank\nfreizugeben.\n\n16. In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2\neingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend\n(insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die persönlich haftende Gesellschafterin mit ihren Stimmen gemäß\nSatz 2 nicht teilnehmen.\n\n17. Die Komplementärin Die U. GmbH [Klägerin] und der Kommanditist U. L. werden abgemahnt, …\n\n18. Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten\nder Gesellschaft bis zur Höhe von maximal € 10.000,00 netto\nüber ein Budget für Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten\nverfügen.\n\n19. Dem Einspruch der U. Aktiengesellschaft\nUmaAG gegen das Protokoll zur Gesellschafterversammlung\nam 02.09.2011 wird nicht stattgegeben.\"\n\n8 Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Gesellschafterbeschlüsse vom\n8. September 2012 für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Nichtigkeit der\nBeschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1-7, 9-23, 26, 28-33,\n35-47, 49-51, 53-55, 57-95, 97-112, 114-132, 134-141, 143-155, 157, 158, 160-179,\n181-193, 195, 198, 200-204, 206, 208-219, 221-229, 233-239, 241-249 und 251 hat\ndas Berufungsgericht die Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5, 12, 15, 20-21, 29-31, 36, 38,\n41-43, 45, 49, 51, 57, 61-63, 65-69, 72, 77, 79, 81, 82, 84, 89, 90, 93, 95, 99, 100,\n104, 109, 114, 116-118, 123, 124, 126, 127, 129, 138, 141, 143-145, 161, 162, 167,\n178, 183, 188, 206, 210, 211, 214-216, 224, 229, 233, 236, 237, 241, 245, 246 trotz\nordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren,\nhinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht\n(BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).\n\n10 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n11 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei zur Ladung der\nGesellschafterversammlung am 8. September 2012, deren Leitung und Feststellung\nder dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen.\n\n12 Sie sei durch den Beschluss vom 21. Juni 2010 als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe\ndie einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im Gesellschaftsvertrag andere\nMehrheitsverhältnisse vorgesehen seien. Zwingende gesetzliche Regelungen bestünden nicht, und der Gesellschaftsvertrag sehe auch keine anderen Mehrheitserfordernisse für die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin vor.\n\n13 Jedenfalls sei die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister\nseit dem 19. Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung von § 121\nAbs. 2 Satz 2 AktG zur Einleitung und Durchführung des Umlaufverfahrens und zur\nFeststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern\nmit den Verhältnissen einer Aktiengesellschaft vergleichbar.\n\n14\n\nDarauf, ob die Klägerin bei der Abstimmung zu Unrecht nicht habe abstimmen\ndürfen, insbesondere nicht mit 480 Stimmen, komme es nicht an. Für den festgestellten Beschlusstenor sei die von der Klägerin behauptete Nichtzählung ihrer Stimmen\nnicht ursächlich. Die einfache Mehrheit wäre auch bei Berücksichtigung der Stimmabgabe der Klägerin jeweils erreicht worden.\n\n15 II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil der Beklagten\nzu 1 die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung fehlte. Bei der\nKommanditgesellschaft - ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH - führt\ndie Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse\n(BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12). Nach § 9\nAbs. 1 GV wird die Gesellschafterversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen.\n\n16 1. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die\nBeklagte zu 1 durch Beschluss vom 21. Juni 2010 persönlich haftende Gesellschafterin wurde und damit zur Einberufung befugt war.\n\n17 a) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines einstimmigen\nBeschlusses noch einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. Nach den Regelungen des\nGesellschaftsvertrags genügte vielmehr eine einfache Mehrheit. Die Gesellschafter\nbeschließen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GV über alle Angelegenheiten der\nGesellschaft mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen\ndem entgegenstehen oder im Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse\nvorgesehen sind. Da die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt, war sie schon nach § 8\nAbs. 2 f GV durch Mehrheitsbeschluss möglich. Danach beschließen die Gesellschafter \"insbesondere\" über Änderungen des Gesellschaftsvertrags.\n\n18 Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im Gesellschaftsvertrag\nist auch keine andere Mehrheit vorgesehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persönlich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevollmächtigt, betrifft\nweder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin noch die\n\ngesellschafterliche Willensbildung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt\nhat.\n\n19 Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5 Abs.\n1 GV als persönlich haftende Gesellschafterin begründet auch kein Sonderrecht der\nKlägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte.\nLediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte\nausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die\nallgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012\n- II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37). Mit der namentlichen Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin ist noch nicht die individuelle Einräumung einer\nRechtsposition verbunden. Jedenfalls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unentziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine\nRechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden\nist, deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB.\n\n20 b) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der Gesellschafterversammlung\nvom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Beschlussantrag, die Beklagte zu 1 als weitere Komplementärin aufzunehmen, abgelehnt wurde,\nwie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versammlung nahelegt. Auch wenn\ndiese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte, kann von den Gesellschaftern\nnicht mehr geltend gemacht werden, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der\nBeklagten zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin angenommen wurde, wenn\ndie verlautbarte Ablehnung des Beschlussantrags nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6\nGV angefochten worden ist.\n\n21 Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesellschaftern\nfest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wird. Ein fehlerhafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen einer Frist von einem Monat\nangefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter\nsich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses beruft. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben worden ist, kann ein Gesellschafter die\n\nFehlerhaftigkeit des Beschlusses grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Der Beschluss ist trotz seiner möglichen Fehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und rechtswirksam gefasst anzusehen. Das entspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit\nder Frist rasch Klarheit über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und\nzu verhindern, dass sie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen werden können.\n\n22 Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit dem ein\nBeschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines Beschlussantrags\nhandelt es sich um einen Beschluss (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983\n- II ZR 87/83, BGHZ 88, 320, 328; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ\n97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie er vom Versammlungsleiter festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die Klage, mit der die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses geltend zu machen ist, an die kurze Frist von einem Monat\ngebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Klageberechtigten von einem bestimmten\nBeschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom\n23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforderlich,\ndass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch\nder Gesellschaftsvertrag aus, wenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter\nAnwesenden nicht ausdrücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vor, dass die\nVersammlung von einem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafterin, geleitet wird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschafterversammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll\nfestzuhalten ist.\n\n23 Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforderliche\nMehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses\nund war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als Beschlussmangel\nkommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig\nfür notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980\n- II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197).\n\n24 2. Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war.\n\n25 Das Berufungsgericht hat die Einberufungsbefugnis rechtsfehlerhaft auf die\nanaloge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gestützt. § 121 Abs. 2 Satz 2\nAktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene\npersönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anzuwenden. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen\nVerhältnisse der Aktiengesellschaft einerseits und einer Publikumskommanditgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2\nAktG auf die persönlich haftende Gesellschafterin nicht. Es kann dahinstehen, ob\n§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechend auf die Einberufung durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin\neiner Publikumskommanditgesellschaft anzuwenden wäre (so OLG Hamm, DB 1992,\n265; Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a HGB\nAnh. B Rn. 141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd. 2, 4. Aufl., § 66 Rn. 3), weil hier die\nentsprechende Anwendung auf die persönlich haftende Gesellschafterin selbst in\nFrage steht.\n\n26 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als\nVorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Interesse der\nRechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung eines umstrittenen, aber\nnoch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieds soll nicht zur Nichtigkeit\nder gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der\nEinladung in Zweifel ziehen, indem sie die Bestellung des eingetragenen Vorstandsmitglieds bezweifeln. Die Vorschrift dient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer\nAktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein\nInteresse der Aktionäre daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Einberufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit\nerlangen zu können, als die Einberufung dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstandsmitglieder daran mitgewirkt haben.\n\n27 Diese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der persönlich\nhaftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. Die Einberufungsbefugnis kommt anders als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss\n\neines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die Kommanditisten näher als die\nAktionäre den Vorgängen um Bestellung und Abberufung eines Vorstands. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird vom Aufsichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der\nAktionäre bestellt und abberufen (§ 84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss\nvon geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie\ndie Verleihung oder der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der\nGeschäftsführungsbefugnis bei der Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern\nselbst vorbehalten sind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass Klagen gegen die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse nach § 8\nAbs. 6 GV gegen alle Gesellschafter zu richten sind, so dass sie an einem Streit um\ndie Gesellschafterstellung der geschäftsführenden Gesellschafter unmittelbar beteiligt sind und davon Kenntnis haben.\n\n28 Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich - anders als bei\neiner Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat - nicht an einen\nanonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafterkreis und erfolgt\nschriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der Kommanditisten damit weniger als die anonymer Aktionäre derjenigen außenstehender\nDritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass § 121\nAbs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt, die selbst bei positiver\nKenntnis der Gesellschafter von der fehlerhaften Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2\nAktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB gegenüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister vermittelt.\n\n29 3. Die Befugnis zur Einberufung kann auch nicht daraus entnommen werden,\ndass die Beklagte zu 1 im Umlaufbeschluss vom 17. Februar 2011 erneut als persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen wurde. Diese Beschlüsse hat die Klägerin angefochten. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht diese Klage abgewiesen hat, hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag aufgehoben (II ZR\n230/15).\n\n30 4. Die Beklagte zu 1 war entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung\nauch nicht deshalb zur Einberufung befugt, weil die Klägerin sich - wie das Landgericht festgestellt hat - seit Januar 2011 weigerte, für die Gesellschaft zu handeln. § 9\n\nAbs. 6 GV sieht ein Selbsteinberufungsrecht einer qualifizierten Minderheit der\nKommanditisten vor, falls sich die geschäftsführende Gesellschafterin weigert, eine\nVersammlung einzuberufen. Selbst ohne gesellschaftsvertragliche Regelung kommt\nin einem solchen Fall ein Selbsteinberufungsrecht entsprechend § 50 Abs. 3 GmbHG\nfür den Beirat in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1987 - II ZR 100/87,\nBGHZ 102, 172, 175). Eines Einberufungsrechts für gesellschaftsfremde Dritte bedarf es daher nicht.\n\n31 III. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.\n\n32 1. Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig\ngeworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz\nzu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 107).\n\n33 a) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin\nnach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen\nwurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung wurde sie durch\nBeschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht angegriffen wurde.\n\n34 b) Allein durch den Ausschluss entfiel das Interesse der Klägerin an der Klärung der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von\n§ 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227;\nUrteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom\n7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24;\nUrteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Das ergibt sich schon\naus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass\nüber die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht.\nDies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (BGH, Urteil vom 9. April 2013\n- II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit\nAusscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt, hat der Senat bisher offengelassen\n(BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 11) und kann auch\n\nhier offenbleiben. Die angefochtenen Beschlüsse betreffen bis auf den Beschluss zur\nProtokollberichtigung erkennbar unmittelbar oder mittelbar die Rechtsstellung der\nKlägerin als geschäftsführende Gesellschafterin und ihren Aufgabenbereich. Die Klärung ihrer Wirksamkeit bleibt damit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeutung. Für den Beschluss, die Protokollberichtigung zu verweigern, kann mangels\nFeststellungen und Vortrag zum zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass mittelbar auch die Rechtsstellung der Klägerin betroffen ist. Auch\ninsoweit kann daher nicht von einem Wegfall des Feststellungsinteresses ausgegangen werden.\n\n35 2. Entgegen der Revisionserwiderung ist die Klage auch nicht abweisungsreif,\nweil - was das Berufungsgericht offengelassen habe - die Klägerin nicht innerhalb\nder Klagefrist die Rüge der fehlenden Einberufungs-, Leitungs- und Beschlussfeststellungsbefugnis erhoben hat. Die Klägerin hat in der Klageschrift gerügt, dass die\nBeklagte zu 1 weder zur Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung noch zur Beschlussfeststellung befugt war. Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist am 5. Oktober 2012 eingereicht worden.\n\n36 Fraglich kann daher allenfalls sein, ob die Klage auch demnächst im Sinn von\n§ 167 ZPO zugestellt wurde. Die Zustellungen sind ab dem 29. Oktober 2012 erfolgt.\nDazu, ob eine Nachlässigkeit der Klägerin die Zustellung mehr als 14 Tage verzögert\nhat, führt die Revisionserwiderung aber nichts aus. Feststellungen zu den zugrunde\nliegenden Vorgängen hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus\nfolgerichtig nicht getroffen.\n\n37 IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch\nnicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie dies das der Klage als Anlage beigefügte Protokoll\nnahelegt - der Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter Versammlungsleiter (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des Beschlussantrags auf Aufnahme\nder Beklagten zu 1 in der Versammlung vom 21. Juni 2010 festgestellt hat und ob die\nKlagefrist eingehalten worden ist. Dazu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit\nzur Stellungnahme erhalten.\n\nV. Rechtsbehelfsbelehrung:\n\n38 Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof,\nHerrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.\n\nStrohn Wöstmann Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 31.10.2013 - 4 O 286/12 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 209/13 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 231/15\nvom\n7. Februar 2017\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR231.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch die\nRichter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin\nGrüneberg\n\nbeschlossen:\n\nDas Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 25. Oktober\n2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319\nAbs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nIn Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile, muss es anstatt\n„Bestellung“ richtig „Feststellung“ heißen.\n\nDrescher Wöstmann Born\nBernau Grüneberg\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 31.10.2013 - 4 O 286/12 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I-16 U 209/13 -\n\nECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR231.15.0","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/ii-zr-231-15","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/ii-zr-231-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.641486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-25/ii-zr-231-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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