{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:251016B5STR408.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-10-25","aktenzeichen":"5 StR 408/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 408/16\n\nvom\n25. Oktober 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:251016B5STR408.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. März 2016 werden nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Zur Revision des Angeklagten H. K. :\n\na) Aus dem durch den Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2015 – 3 StR 528/14 (NStZ 2015, 476) ergibt sich\nnichts, was die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Beanstandung der Verletzung des § 250 Satz 2 StPO in Frage stellen könnte. Auf\ndie dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder der Strafkammer kommt es\ndamit nicht mehr an.\n\nb) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung sämtliche bestimmenden\nStrafzumessungsgründe eingestellt und gegeneinander abgewogen. Dass sie\nbei Tat 16 die außerordentlich hohe Bestellmenge gewichtet hat, ist frei von\nRechtsfehlern. Denn nach ständiger Rechtsprechung prägen Art und Menge\ndes Rauschgifts den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284 mwN). Die spätere Sicherstellung und den damit verbundenen Umstand, dass die Drogen\n\nnicht in Umlauf gekommen sind, hat das Landgericht erörtert. Eine unzulässige\n„Mengenrechtsprechung“ vermag der Senat demnach nicht zu erkennen. Dem\ndurch den Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom 1. März 2011 (vgl. oben)\nhat ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.\n\n2. Zur Revision des Angeklagten G. K. :\n\na) Die Befangenheitsrüge 1 (Äußerungen der Vorsitzenden im Vorgespräch)\nvermag aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen sachlich nicht durchzudringen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob\nnamentlich im Blick auf die von der Vorsitzenden in ihrer dienstlichen Erklärung\nvom 18. Juli 2016 vorgenommene Klarstellung ihrer dienstlichen Äußerung vom\n6. Oktober 2015 von hinreichender Glaubhaftmachung ausgegangen werden\nkönnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. August 2000 – 3 StR 504/99, BGHR\nStPO § 26 Glaubhaftmachung 1).\n\nb) Der Tatsachenvortrag zur Befangenheitsrüge 2 (Äußerungen der Vorsitzenden am Hauptverhandlungstag vom 14. Oktober 2015) ist schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2016 ausdrücklich in Abrede gestellt, sich wie vom Beschwerdeführer vorgetragen geäußert zu haben. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu ihrer dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2015.\n\nc) Die Beanstandungen betreffend die Zuordnung des Mobiltelefons „Tudo“\ngreifen nicht durch. Die Strafkammer stützt ihren Schluss, dass der Beschwerdeführer dieses Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum bei sich hatte und benutzte,\nauf mehrere Indizien (sämtliche Login-Vorgänge in Hamburg fanden im maßgeblichen Zeitraum im Bereich der Wohnung des Beschwerdeführers, nicht\nalso (auch) der Wohnung des Angeklagten H. K. statt; bei der\nFestnahme und Durchsuchung dieses Angeklagten am 3. Februar 2014 wurde\n\ndas genannte Mobiltelefon nicht gefunden, obwohl es kurz zuvor in den Niederlanden eingeloggt war, wohingegen der Beschwerdeführer nicht durchsucht\nwurde; dessen eigenes Mobiltelefon war „extrem häufig“ in denselben drei\nFunkzellen eingeloggt wie das Mobiltelefon „Tudo“ (UA S. 68 ff.). Schon aufgrund dieser Beweisanzeichen ist der von der Strafkammer gezogene Schluss\nmöglich, wenn nicht gar naheliegend. Soweit das Landgericht ferner die Aussage der Zeugin S. herangezogen hat, der Angeklagte H. K.\nhabe den Beschwerdeführer nie in seiner Wohnung besucht, ist auch hiergegen nichts Durchgreifendes zu erinnern. Insbesondere besorgt der Senat nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, das Landgericht könne davon\nausgegangen sein, die Zeugin habe diesen Angeklagten aufgrund beiderseitiger durchgehender Anwesenheit in der Wohnung „ständig im Blick“ gehabt.\nDies wäre angesichts der Urteilsfeststellungen auch gänzlich fernliegend.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/5-str-408-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-25/5-str-408-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:18.540526+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-25/5-str-408-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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