{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250816BANWZ.BRFG.30.16.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2016-08-25","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 30/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 30/16\nvom\n\n25. August 2016\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2016:250816BANWZ.BRFG.30.16.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. August 2016\ndurch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den\nRechtsanwalt Dr. Lauer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das\nihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs\nstatt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der\nFreien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Zulassung der\nKlägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch\nein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 zurück und lehnte die Aussetzung ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beantragte einstweiligen\n\nRechtsschutz. Mit Beschluss vom 22. März 2016 wies der Anwaltsgerichtshof\nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück. Mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2016 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin\nbegehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.\n\nII.\n\n2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e\nSatz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er\nbleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit\nschlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013\n- AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag\ndie Klägerin mit ihrer Antragsbegründung nicht darzulegen.\n\n4 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei\ndenn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.\nEin Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO;\n\n§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab\n1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid\nvom 13. Oktober 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur\nSenatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187\nRn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5\nund vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 3).\n\n5 Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis\naufgrund des Verfahrens DR eingetragen. Ob zu diesem Zeitpunkt die\nin den Bescheiden der Beklagten angesprochenen Verfahren, aufgrund derer\ndie Klägerin bereits zuvor im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, gelöscht\nwaren, ist unerheblich.\n\n6 Aufgrund der Eintragung bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im\nmaßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 und vom 29. Juli 2016\n- AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 5). Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin trägt in\nihrer Zulassungsbegründung lediglich - zudem ohne Nachweis; nach der vom\nAnwaltsgerichtshof eingeholten Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom\nFebruar 2016 war das Verfahren DR dort noch eingetragen - vor, die\nEintragung \"wurde allerdings mit Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieherin bereits vom 10.11.2015 zur Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beim\nAmtsgericht H. veranlasst\".\n\n7 Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom\n4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar\n2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016, AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 8) muss\nein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung\nder Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger\nund Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbzw. Widerspruchsbescheids nachhaltig geordnet sind. Dies hat die Klägerin,\nwie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht getan.\n\n8 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nIm vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast\ntrifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine\nRechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern\n(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8\nund vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Klägerin ist weiter Einzelanwältin. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die\nAnnahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung (\"tadellos\") geführt hat\n\n(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO und vom 8. Juni 2016\n- AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5). Die Staatsanwaltschaft H. hat aber unter dem 23. Dezember 2015 ( Js ) Anklage gegen die Klägerin wegen\nUntreue zum Nachteil einer Mandantin erhoben. Ferner ist gegen die Klägerin\nein berufsrechtliches Verfahren anhängig, weil sie trotz des Sofortvollzugs der\nWiderrufsverfügung weiter als Rechtsanwältin aufgetreten sein soll; in 1. Instanz hat das Anwaltsgericht ein vorläufiges Berufsverbot nach § 150 BRAO\nverhängt. Der pauschale Hinweis der Klägerin auf die bis zur Rechtskraft einer\nVerurteilung bestehende Unschuldsvermutung geht insoweit fehl, da sie die\nDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands\nträgt.\n\n9 2. Die Rechtssache weist auch weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO).\n\n10 Dass die Beklagte die Zulassung der Klägerin zu Recht widerrufen hat,\nist nach Maßgabe der o.a. Senatsrechtsprechung eindeutig.\n\n11 Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Besetzung des Anwaltsgerichtshofs mit - zumal mehrheitlich - Rechtsanwälten\ngeltend macht, sind diese unbegründet. Das System der Anwaltsgerichtsbarkeit\nin Deutschland ist verfassungskonform (vgl. nur BVerfGE 26, 186, 192 ff.; 48,\n300, 315 ff.; BVerfGK 8, 280, 284 f.; Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 1998\n- AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, 40; vom 6. November 2006 - AnwZ (B)\n87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4 und vom\n9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 8).\n\n12 Soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung umfangreich die Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten angeordneten Sofortvollzugs und des diesen\nbestätigenden Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2016 rügt,\nist dies nicht Streitgegenstand. Gegen den Beschluss hat die Klägerin kein\nRechtsmittel eingelegt; ein solches wäre auch unzulässig gewesen (Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli\n2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2).\n\n13 Soweit die Klägerin auf ihre Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder\ndes Anwaltsgerichtshofs verweist, sind diese durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 18. März 2016 - in anderer Besetzung - zurückgewiesen worden.\nEine solche Entscheidung kann nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO\nnicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist folglich gemäß § 112c\nAbs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung\ndurch das Berufungsgericht entzogen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg)\n55/11, juris Rn. 14; vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 12 und vom\n8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 4).\n\nIII.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nLimperg Roggenbuck Seiters\n\nSchäfer Lauer\n\nVorinstanz:\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/15 (I/10) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-25/anwz-brfg-30-16","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-25/anwz-brfg-30-16","retrieved":"2026-10-24 07:51:12.847237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-25/anwz-brfg-30-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2016-08-25","dockets":["AnwZ (Brfg) 30/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250816BANWZ.BRFG.30.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250816BANWZ.BRFG.30.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.08.2016 – AnwZ (Brfg) 30/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-25/anwz-brfg-30-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das\nihrer Prozessbevollmächtigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs\nstatt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der\nFreien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":4},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":3},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":3},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/194","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"194","label":"§ 194 BRAO","mentions":1},{"id":"InsO/26","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"26","label":"§ 26 InsO","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/146","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"146","label":"§ 146 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/512","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"512","label":"§ 512 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/882b","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"882b","label":"§ 882b ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/150","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"150","label":"§ 150 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/173","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"173","label":"§ 173 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:12.847237+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}