{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2016-08-25_2_StR_559_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR559.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-08-25","aktenzeichen":"2 StR 559/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 559/15\nvom\n25. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:250816B2STR559.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. August 2016 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte die Angeklagten mit Urteil vom 12. Juni 2013 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in\nTatmehrheit mit Diebstahl in sieben rechtlich selbständigen Fällen jeweils zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihre Unterbringung\nin der Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie eine Verurteilung wegen Mordes erstrebte, hatte der Senat diese Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen des Tötungsdelikts sowie in den Gesamtstraf- und Maßregelaussprüchen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht insoweit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren und den Angeklagten B. zu sieben Jahren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe. Die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verließen die Angeklagten,\ndie beide im Laufe des vorangegangenen Abends Amphetamin und Alkohol zu\nsich genommen hatten, am 1. Dezember 2012 morgens nach 4.00 Uhr, eine\nDiskothek in W. und fuhren mit dem Kraftfahrzeug des Angeklagten B.\nzur Wohnung der Ex-Freundin des Angeklagten D. , mit der es in der Diskothek zu Spannungen gekommen war. Sein Versuch, in ihre Wohnung zu gelangen, scheiterte. Daraufhin kontrollierten die Angeklagten die Türgriffe in der\nNähe abgestellter Fahrzeuge, um daraus eventuell Gegenstände zu entwenden. In diesem Augenblick näherte sich der Nebenkläger Z. , der dies bemerkte, sie aufforderte, dies zu unterlassen und ihr Tun mit den Worten \"Ihr seid ja\nHelden\" kommentierte. Diese Zurechtweisung durch einen Unbeteiligten nahm\nder Angeklagte D. als willkommenen Anlass, sich abzureagieren und\ngleichzeitig seinen Ruf als aggressiven Zeitgenossen unter Beweis zu stellen.\nEr beleidigte den Nebenkläger, nannte ihn unter anderem einen schwulen\nHund. Der Nebenkläger wollte sich diese Verbalattacken nicht gefallen lassen\nund steuerte auf D. zu, um ihm Paroli zu bieten. Es kam zu einer verbalen\nAuseinandersetzung, in deren Verlauf der Nebenkläger äußerte, D. in\nzwei Stücke zerreißen zu können oder zu wollen. Vom Beginn einer tätlichen\nAuseinandersetzung sah der Angeklagte D. zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die kräftige Statur seines Gegenübers noch ab. Dem Nebenkläger\nwurde es schließlich zuviel, er wandte sich ab, ohne sich noch einmal umzu-\n\ndrehen. Für ihn war, obwohl ihm D. Verschiedenes nachrief, die Auseinandersetzung beendet.\n\n3 Der über die Zurechtweisung erzürnte D. fasste den Entschluss,\nden Nebenkläger Z. für sein unbotmäßiges Verhalten zu bestrafen.\n\n4 Der Angeklagte D. ging daraufhin an den Kofferraum des PKW und\nentnahm ihm einen dort von den beiden Angeklagten für den Fall einer körperlichen Auseinandersetzung deponierten Baseballschläger und versicherte sich\nder Gefolgschaft des bis dahin untätigen Angeklagten B. . Dieser sagte seine Gefolgschaft zu, weil er sich nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen wollte,\nhinter D. zurückzustehen bzw. ihn nicht unterstützt zu haben.\n\n5 Im Bewusstsein, seinem Gegner auf diese Weise auf alle Fälle überlegen\nzu sein, nahm der Angeklagte D. mit B. im Schlepptau gegen\n4.40 Uhr die Verfolgung des sich entfernenden Nebenklägers Z. auf, wobei\nB. klar war, dass D. Z. mit dem Baseballschläger misshandeln und\nwomöglich damit auch gegen dessen Kopf schlagen werde. Das nahm er billigend in Kauf. D. schlug mit dem Baseballschläger auf den Boden, um\nseinem Unmut über den Nebenkläger freien Lauf zu lassen und sich selbst weiter anzustacheln. Dabei brach der Keulenkopf vom Griffstück des Schlägers ab.\nZ. maß diesem Imponiergehabe, so er es denn überhaupt mitbekam, keine\nBedeutung bei und setzte seinen Weg fort. Beide Angeklagten erkannten, dass\nder Nebenkläger die Auseinandersetzung für beendet erachtete und waren sich\ndeshalb bewusst, dass bei einem Angriff von hinten die Ausweich- und Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers durch seine bestehende Ahnungslosigkeit\nstark herabgesetzt waren.\n\n6 In diesem Bewusstsein näherte sich der Angeklagte D. , der den\nKeulenkopf des Schlägers in der Hand trug, dem Nebenkläger von hinten. Er\n\ntrat dem immer noch ahnungslosen Nebenkläger von hinten in die Beine und\nschlug ihm, um erst gar keinen Widerstand aufkommen zu lassen, gleichzeitig\nmit dem Keulenkopf auf den Schädel, worauf dieser das Bewusstsein verlor, zu\nBoden ging und sich durch den ungebremsten Aufprall den rechten Oberschenkelhals brach. Es folgten drei weitere Schläge von D. auf den Kopf des\nTatopfers, B. schlug mit der linken Faust zu und traf das linke Auge,\nwodurch es zu einem Orbitabruch kam. Infolge der mit dem Baseballschlägerkopf ausgeführten Schläge erlitt der Nebenkläger Platzwunden sowie eine Einreißung an der linken Ohrmuschel. Im Bewusstsein, dem bewusstlosen Tatopfer möglicherweise auch tödliche Verletzungen beigebracht zu haben, ließen\ndie Angeklagten von ihm ab; es wurde kurze Zeit später von Passanten gefunden, die Rettungskräfte alarmierten.\n\n7 2. Das Landgericht hat die Angeklagten im Hinblick auf dieses Geschehen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt. Hinsichtlich beider Angeklagten ist es von einem heimtückischen Vorgehen im Sinne von § 211 StGB ausgegangen, beim Angeklagten D. hat\nes zudem niedrige Beweggründe festgestellt. B. hat die Strafkammer aufgrund einer „Gesamtschau“ als Mittäter angesehen.\n\nII.\n\n8 Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\n9 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe als Mittäter eines versuchten Mordes gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die insoweit von der Strafkammer vorgenommene Gesamtschau, die in\ndie Feststellung mündet, B. habe zumindest konkludent zugesagt, sich ak-\n\ntiv an der Misshandlung des Nebenklägers durch den Mitangeklagten D.\nzu beteiligen, und habe diese Zusage auch eingelöst, ist lückenhaft und lässt\ndurchgreifende Zweifel aufkommen, ob es eine solche Zusage gegeben hat und\nob – sollte es eine entsprechende „Gefolgschaft“ des Angeklagten B. gegeben haben – dies die Annahme mittäterschaftlichen Handelns trägt.\n\n10 Das Landgericht folgert die Annahme einer Übereinkunft (im Vorfeld des\neigentlichen Tatgeschehens) im Wesentlichen aus einem „symbiosehaft anmutenden Verhältnis der Angeklagten im Zeitraum vor der Tat“ und dem sich daraus ergebenden Tatmotiv des Angeklagten B. , der mit D. solidarisch\ngewesen sei und ihn deshalb unterstützt habe. Diese Würdigung greift zu kurz.\nDer Angeklagte B. hatte sich während der gesamten vorangegangenen\nAuseinandersetzung des Angeklagten D. mit dem Nebenkläger herausgehalten, er war „untätig“ geblieben, hatte sich also nicht an dem verbalen\nSchlagabtausch mit dem Nebenkläger beteiligt. Warum sich B. nunmehr\nentschlossen haben soll, seine vorherige Zurückhaltung aufzugeben und sich\nan der folgenden körperlichen Attacke gegen den Nebenkläger zu beteiligen,\nobwohl sich insoweit an der Motivlage des Angeklagten nichts verändert hatte,\nhätte insoweit näherer Erörterung bedurft. Dass er dem Angeklagten D.\nwomöglich regelmäßig „hinterher dackelt“, wie das Landgericht feststellt, besagt\nin diesem Zusammenhang noch nichts darüber, ob darin die Zusage einer Unterstützung des Angeklagten D. bei dessen nachfolgenden Totschlagshandlungen zum Nachteil des Zeugen Z. zu sehen ist. Soweit die Strafkammer im Übrigen die Feststellung solidarischen Verhaltens des Angeklagten B.\nals Tatmotiv aus der vorangegangenen Zurückhaltung bei der verbalen\nAuseinandersetzung und der anschließenden Aufnahme der Verfolgung des\nZeugen Z. folgert, erweist sich dies als zirkelschlüssig; dass er den Angeklagten D. unterstützt hat, wird auch daraus abgeleitet, dass er einen Tatbeitrag zur Misshandlung des Tatopfers beigesteuert hat.\n\n11 Selbst wenn man aber – wie das Landgericht – davon ausginge, dass in\nder Aufnahme der Verfolgung die Zusage einer Hilfeleistung liege, würde daraus nicht zwangsläufig die Annahme mittäterschaftlicher Begehung zu folgern\nsein. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, anhand der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme vorzunehmen und darzulegen, dass – obwohl B. nach den jetzt getroffenen\nFeststellungen kein eigenes Tatinteresse verfolgte und (wohl) auch keine Tatherrschaft hatte – gleichwohl als Täter anzusehen ist.\n\n12 Dieser Rechtsfehler führt hinsichtlich des Angeklagten B. ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat kann nicht\nausschließen, dass eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu einer für\nden Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies gilt auch vor\ndem Hintergrund, dass B. nach den landgerichtlichen Feststellungen dem\nNebenkläger in Kenntnis der vorangegangenen Schläge des D. gegen\ndessen Kopf einen Faustschlag versetzt hat. Darin könnte zwar eine sukzessive\nTatbeteiligung des B. zu sehen sein, die auch zur Zurechnung des vorangegangenen Verhaltens des D. führen könnte. Auch insoweit aber wäre\nzu erörtern gewesen, ob dies die Annahme täterschaftlichen Handelns tragen\nkönnte.\n\n13 2. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen versuchten Mordes\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat das Vorliegen von\nMordmerkmalen nicht hinreichend dargetan.\n\n14 a) Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht ist die Strafkammer vom Vorliegen\neines Ausnutzungsbewusstseins beim objektiv heimtückischen Angriff gegen\ndas Tatopfer ausgegangen. Das Landgericht ist zwar nachvollziehbar davon\n\nausgegangen, dass im Zeitpunkt des Aufschlagens des Baseballschlägers auf\nden Boden zumindest die subjektive Komponente des bewussten Ausnutzens\neiner möglichen Arg- und Wehrlosigkeit nicht gegeben war. Denn es war damit\nzu rechnen, dass der Nebenkläger dieses Geräusch wahrnehmen und damit\nauch seine denkbare Arglosigkeit entfallen würde. Die weitere Annahme der\nStrafkammer, er habe in der Folge sein mit dem Aufschlagen verbundenes Imponiergehabe aufgegeben, und der ersichtlich aus der fehlenden Reaktion des\nNebenklägers gezogene Schluss, der Angeklagte D. habe sich nunmehr\nden in der Ahnungslosigkeit des Tatopfers liegenden Vorteil zur Tatbegehung\nzunutze gemacht, beruhen auf einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die der\nEntwicklung des Tatgeschehens nicht hinreichend Rechnung trägt. Unberücksichtigt bleibt zunächst, dass nicht etwa der Angeklagte bewusst eine Situation\nherbeiführt, in der er die Möglichkeit hat, auf das arg- und wehrlose Opfer einzuschlagen, er vielmehr – wenn auch mit „Bewaffnung“ – eine offene Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger sucht. Prägend für die Tatsituation – und insoweit besonders zu würdigen – ist der Umstand, dass der Nebenkläger unbeirrt seines Weges geht und sich erst daraus die Möglichkeit eines Angriffs gegen ein möglicherweise arg- und wehrloses Opfer ergibt. Dafür, dass dies der\nAngeklagte im Zuge der Zurücklegung des Weges bis zum Überfall tatsächlich\nerkannt und sich zunutze gemacht haben könnte, fehlen tragfähige tatsächliche\nAnhaltspunkte. Die Strafkammer stellt nur fest, es habe insoweit ausreichend\nZeit bestanden zu bemerken, dass der Nebenkläger das Aufschlaggeräusch\nentweder nicht gehört oder ihm keine Aufmerksamkeit geschenkt habe (UA\nS. 57). Ob der Angeklagte D. es aber tatsächlich beobachtet hat, wird\nnicht dargetan. Es wird auch nicht weiter erörtert, von welcher Alternative der\nAngeklagte ausgegangen sein könnte. Hätte er aus der fehlenden Reaktion des\nNebenklägers lediglich den nicht ganz fernliegenden Schluss gezogen, der Nebenkläger ignoriere – wie schon zuvor, als er diesem Verschiedenes nachgeru-\n\nfen hatte, ohne dass dieser darauf reagierte – die wahrgenommenen Geräusche, könnte dies – anders als in der Konstellation, wonach der Nebenkläger in\nder Vorstellung des Angeklagten das Geräusch überhaupt nicht wahrgenommen hat – darauf hindeuten, er sei schon gar nicht von einer Arglosigkeit des\nTatopfers ausgegangen, habe sich jedenfalls die Wehrlosigkeit des Opfers nicht\nbewusst zunutze gemacht.\n\n15 b) Auch die Annahme niedriger Beweggründe begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Ihr liegt eine unvollständige Gesamtwürdigung zugrunde,\ndie für das Geschehen maßgebliche Umstände außer Acht lässt. Die Strafkammer berücksichtigt zwar im Ausgangspunkt die Vorgeschichte, die der eigentlichen Tat vorangeht, und nimmt dabei auch die Verantwortung des Nebenklägers für die Konflikteskalation in den Blick (UA S. 62 f.). Sie erfasst dieses\nGeschehen aber nicht vollständig in seiner für das Mordmerkmal relevanten\nBedeutung. Nicht unberücksichtigt bleiben darf der Umstand, dass es schließlich zu einem Wortgefecht zwischen dem Angeklagten D. und dem Nebenkläger gekommen ist, das ersichtlich nichts oder nur noch wenig mit seinem\nursprünglichen Ausgangspunkt, der berechtigten Zurechtweisung durch den\nZeugen Z. , zu tun hatte. Wechselseitige Beleidigungen und schließlich auch\ndie Äußerung des Nebenklägers, D. in zwei Stücke zerreißen zu können\noder zu wollen, sind Gesichtspunkte, die bei der anzustellenden Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen wären.\n\n16 Auf dieser mangelhaften Würdigung beruht die angefochtene Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei fehlerfreier Prüfung das\nMordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint worden wäre.\n\n17 c) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, auch hinsichtlich der an sich rechtsfehlerfrei festgestellten\n\ntateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Die Sache bedarf\ninsgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-25/2-str-559-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-25/2-str-559-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.306831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-25/2-str-559-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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