{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250516U5STR85.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-05-25","aktenzeichen":"5 StR 85/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 85/16\n\nvom\n\n25. Mai 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:250516U5STR85.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay,\nRichter Dr. Feilcke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Görlitz vom 6. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Gegen\ndas Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 Der Angeklagte leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10\nF 10.2). Sein jahrelanger Alkoholmissbrauch hat bereits sein Gehirn geschädigt\nund zu einer Lebererkrankung geführt.\n\n4 Der Angeklagte und der später geschädigte L. kannten sich\naus einem gemeinsamen Entgiftungsaufenthalt. Am Tattag besuchte L.\nden Angeklagten. Nach einem Stadtrundgang begaben sich der bereits angetrunkene L. und der Angeklagte in dessen Wohnung. Der Angeklagte hatte zur Bewirtung zwei Flaschen Rotwein und eine 0,7-l-Flasche Schnaps gekauft. Zwischen 13:38 Uhr und 16:55 Uhr stach er im Wohnzimmer aus nicht\nmehr aufklärbaren Gründen mit einem Küchenmesser wenigstens neunmal mit\nbedingtem Tötungsvorsatz auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt unter anderem eine Stichverletzung unter der linken Achsel, die zur Eröffnung der Brusthöhle mit Pneumothorax führte, sowie drei Stichverletzungen im Bereich des\nBauches mit Verletzungen von Leber, Dünn- und Dickdarm. Der Pneumothorax\nhätte unbehandelt in kürzester Zeit zum Tod geführt; auch die Stichverletzungen im Bauchbereich waren lebensgefährlich.\n\n5 Nach Beendigung seiner Angriffe ging der Angeklagte davon aus, dass\nsein Opfer verbluten werde. Er „entschied sich dann freiwillig dazu“ (UA S. 7),\neinigen im Hof des Hauses mit dem Aufbau eines Festes beschäftigten Personen aus seinem Fenster hinaus mindestens zweimal zuzurufen, sie mögen den\nRettungsdienst holen, der Geschädigte verblute. Der in akuter Lebensgefahr\nschwebende L. konnte in der Folge durch eine Notoperation und intensivmedizinische Behandlung gerettet werden. Er verstarb wenige Wochen später aus nicht mit der Tat in Verbindung stehenden Gründen. Die beim Angeklagten um 20:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration\n\nvon 2,32 ‰; beim Geschädigten wurde um 19:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 ‰ festgestellt.\n\n6 2. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Vom Versuch des Totschlags (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) sei er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Strafbarkeit\ndes Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung scheitere an der aufgrund seiner „gravierenden Alkoholintoxikation“ im Zeitpunkt der Tat nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323a StGB) komme nicht in Betracht; denn der Angeklagte sei bislang\nnoch nie unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden. Er habe „es weder in Kauf\ngenommen noch vorwerfbar nicht bedacht, da er es weder wissen musste noch\nwissen konnte, dass er im Rauschzustand irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen würde“ (UA S. 14). Ein für die Strafbarkeit wegen Vollrausches notwendiges Verschulden des Angeklagten, das „sich in noch so loser\nForm auf die im Rausch begangene Tat beziehen würde“, liege somit nicht vor.\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer damit begründet, dass „ausweislich des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens“\ndie „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ bestehe, dass der Angeklagte aufgrund\nseines Hanges weitere und gegebenenfalls sogar erheblichere Straftaten begehen „könnte“.\n\n7 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Annahme des Vollrausches verkannt und den Angeklagten\ndeshalb rechtsfehlerhaft freigesprochen habe.\n\n8 3. Der Freispruch des Angeklagten kann keinen Bestand haben. Das\nLandgericht hat bereits die Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\ninfolge Alkoholkonsums nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n9 a) Dies betrifft schon die Feststellung der Blutalkoholkonzentration des\nAngeklagten zur Tatzeit. Zum einen legen die vom Urteil wiedergegebenen\nZeugenaussagen und die darin enthaltenen Zeitangaben (UA S. 10) nahe, dass\neine engere als die vom Landgericht vorgenommene Eingrenzung der Tatzeit\nmöglich gewesen wäre. Zum anderen sind auch die vom Landgericht vorgenommenen Rückrechnungen der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten\n(UA S. 7) nicht nachvollziehbar; sie entsprechen ersichtlich nicht den in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach\nbei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein maximaler stündlicher\nAbbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von\n0,2 ‰ zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988\n– 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; Beschluss vom 18. Dezember 1986\n– 4 StR 668/86, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).\n\n10 b) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur alkoholbedingten Schuldunfähigkeit des Angeklagten lückenhaft.\n\n11 Sachverständig beraten stellt das Landgericht darauf ab, beim Angeklagten sei von einer „neurologisch bedeutend reduzierten Alkoholtoleranz“ auszugehen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss seiner Steuerungsfähigkeit seien\ndie völlige Wesensfremdheit der Tat, der vom Angeklagten durchaus glaubhaft\nangegebene „Black Out“ sowie „die anscheinende Sinnlosigkeit der Tat und das\nvöllig fehlende nachtatliche Rückzugsverhalten“ (UA S. 13). Das Landgericht\n– wie auch der Sachverständige – hat damit das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht umfassend in den Blick genommen. Es hat nicht gewürdigt, dass\n\nder Angeklagte nicht nur den kritischen Zustand des Geschädigten erkannte,\nsondern auch sachgerechte Maßnahmen ergriff, um diesen zu retten, indem er\nden im Hof beschäftigten Personen zurief, man möge „die SMH“ (Schnelle Medizinische Hilfe) rufen, der Geschädigte verblute. Nachdem auf den ersten Anruf niemand reagierte, wiederholte der Angeklagte seinen Ruf. Aus den im Urteil\nwiedergegebenen Schilderungen der sodann am Tatort eingetroffenen Zeugen\nergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte zwar stark alkoholisiert wirkte,\njedoch ansprechbar und zu sinnvollen Reaktionen fähig war. Es erscheint nicht\nnachvollziehbar, inwiefern gerade der Umstand, dass der Angeklagte vor Ort\nblieb und für medizinische Hilfe sorgte, als „fehlendes nachtatliches Rückzugsverhalten“ für eine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen soll. Die Tat\nwar auch jedenfalls nicht in dem Sinne „sinnlos“, dass sie ohne Anlass geschah; denn die Zeugenaussagen weisen darauf hin, dass ihr ein Streit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten vorausging.\n\n12 4. Davon unabhängig ist auch die Unterbringung des Angeklagten in der\nEntziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet. Angesichts\nder hervorgehobenen, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung berücksichtigten\nWesensfremdheit der Tat ist die Gefährlichkeitsprognose nicht ohne weiteres\nnachzuvollziehen. Es werden keine Anknüpfungstatsachen dargelegt, auf die\nder Sachverständige seine Prognose gestützt hat. Außerdem werden im Rahmen der Begründung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt keine Feststellungen zur voraussichtlichen\nTherapiedauer getroffen. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf zwei Jahre (§ 67d Abs. 1 StGB), die im\nFalle ihrer isolierten Anordnung keiner Verlängerung unterliegt (vgl. § 67d\nAbs. 1 Satz 2 StGB), ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg der Maß-\n\nregel nur dann anzunehmen, wenn die Behandlung voraussichtlich innerhalb\nder Zweijahresfrist erfolgreich abgeschlossen werden kann.\n\n13 5. Die Sache bedarf daher einer umfassenden neuen Verhandlung und\nEntscheidung. Sollte das neue Tatgericht wiederum zum Ausschluss der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, so wird es bei der Prüfung des\n§ 323a StGB von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen haben, wonach die Begehung der Rauschtat objektive Bedingung der\nStrafbarkeit ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96,\nBGHSt 42, 235, 242; vom 1. Juni 1962 – 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334, und\nvom 2. Mai 1961 – 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; vgl. auch OLG Hamm,\nBlutalkohol 51, 118 f.).\n\nSander Schneider Berger\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-25/5-str-85-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-25/5-str-85-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.179611+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-25/5-str-85-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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