{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR147.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-05-25","aktenzeichen":"4 StR 147/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 147/16\n\nvom\n25. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR147.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Oktober 2015, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt.\nFerner hat es festgestellt, dass der Angeklagte – und der nicht revidierende\nMitangeklagte – aus den Taten 33.126 Euro erlangt haben und „die Kammer\nnur deshalb nicht auf Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil\n\ndem Ansprüche der – im Einzelnen nachfolgend aufgeführten – Verletzten im\nSinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“.\n\n2 Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 Abs. 2 StPO)\nhat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2016\ngenannten Gründen keinen Erfolg.\n\n4 b) Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung stand; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n5 2. Keinen Bestand hat jedoch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO.\n\n6 a) Das Landgericht hat die Summe des vom Angeklagten – und seinem\nMitangeklagten – durch die Taten jeweils Erlangten durch eine Addition der jeweils erlangten Bargeldsummen sowie des Wertes der entwendeten Schmuckgegenstände ermittelt und die so errechnete Gesamtsumme abzüglich des\nWertes der an den Geschädigten H. zurückgelangten Schmuckstücke\nals den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i\nAbs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Jedoch hat der\nTatrichter auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur\n\nSenatsbeschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 403/15, wistra 2016, 152\nmwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen\nwären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.\n\n7 b) Der neue Tatrichter wird sich daher mit den Voraussetzungen für die\nAnwendung von § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Systematik von § 73c Abs. 1 StGB BGH, Urteile vom 26. März 2009 – 3 StR\n579/08, NStZ 2010, 86 f., und vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR\n2015, 176 ff.). Da dem Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2\nStPO insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist, können die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.\n\n8 c) Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. gemäß § 357 StPO ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO zwar grundsätzlich auch auf identische sachlich-rechtliche Fehler bei Verfallsentscheidungen anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der\nNichterörterung der Härtevorschrift des § 73c StGB besteht, da die Frage, ob\nwegen einer unbilligen Härte oder aufgrund einer Ermessensentscheidung von\neiner Verfallsentscheidung abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht\n\n(vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008,\n565, 567 mwN). So liegt es hier.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-25/4-str-147-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-25/4-str-147-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.196094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-25/4-str-147-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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