{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB76.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-02-25","aktenzeichen":"III ZB 76/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 76/15\nvom\n\n25. Februar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB76.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und\nReiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n18. Mai 2015 - 21 U 2777/14 - aufgehoben.\n\nStreitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 9.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften\nKapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Im Februar 1998 beteiligten sich die Kläger auf Empfehlung der Beklagten als mittelbare Kommanditisten an der D.\nBeteiligung KG mit einer Einlage\nvon 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio.\n\n3 Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichten die Kläger über ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts\nD. in L. einen \"Antrag auf außergerichtliche\nStreitschlichtung\" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte\n\nhiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013\nhaben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche finanziellen Schäden zu\nersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.\n\n4 Nach dem Vorbringen der Kläger ergibt sich die Schadensersatzpflicht\nder Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen\ndaraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen\nBeteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.\n\n5 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 haben die Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag\nhat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit\nder Feststellungsziele durch Beschluss vom 20. Juni 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\n6 Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung haben sie ihren Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher\neingetretenen Schäden - beziffert.\n\n7 Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2015 - 3 OH 54/14\nKapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober\n\n2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n8 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\ndes Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.\n\n9 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG\nbegründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen\nSach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch.\nInsoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen\nEinreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer\ndiesbezüglichen Vollmacht der Kläger an ihre Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt, da er die Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe\nder geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch\nkein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4\nBGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage\nauf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur\nsubjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht\nbereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.\n\n10 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n11 a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das\nMusterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive\nFeststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom\n5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch\nsolche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht\nwerden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.\n\n12 b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil die Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchten, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden\nseien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Kläger ihren Anspruch auch auf einen\nSachverhalt stützen, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der\nKlageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO\nS. 2311 Rn. 24 mwN).\n\n13 c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der\nAnsicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fest-\n\nstellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.\n\n14 aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne\nweitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines\nMusterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016\n- III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/\nKruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, \"wenn die Entscheidung\ndes Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann\"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in\nsolchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO\nRn. 32).\n\n15 bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und\nohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs\nder kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB\ninsgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag der Kläger entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend\n\ngemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung\nder Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4\nSatz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012\n(Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.\n\n16 (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete\nKapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)\nBeratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im\nGroben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf\nArt und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung\nder Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber\ngrundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR\n198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18;\nvom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom\n15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN).\nAuch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie\nsie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).\n\n17 (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger\nvom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung\nnicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als \"antragstellende Partei\"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der\nEinlagen (\"51.129,19 € zzgl. 5 % Agio\") sowie eine Reihe der geltend gemach-\n\nten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung\nund Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt\n- und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das\nangestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im\nGüteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen\nsei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse \"sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)\" sowie Rechtsanwaltskosten und \"künftig\nnoch aus der Beteiligung entstehende Schäden\" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei\nbleibt ausdrücklich offen (\"ggf.\"), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder\ngar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S.\n3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier durchaus\nbeträchtlichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die\nGütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.\n\n18 d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus\neuroparechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und\nder Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera-\n\ntung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines\nGüteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der\nVerordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L\n165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese\nRichtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist\nentbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne\nweiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein\nRaum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008\n- III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR\n87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007\n- NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).\n\n19 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich\ngegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom\nAusgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff\nZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14,\nBeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt]\nund vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils\nmwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit\neinem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung\n\nder hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin:\n42.948,52 €) bemessen (§ 3 ZPO).\n\nHerrmann Tombrink Remmert\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.06.2014 - 42 O 914/13 Kap -\nOLG München, Entscheidung vom 18.05.2015 - 21 U 2777/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-25/iii-zb-76-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RL 2013/11/EU","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-25/iii-zb-76-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.800854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-25/iii-zb-76-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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