{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-01-25_I_ZB_15_15_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.1","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-01-25","aktenzeichen":"I ZB 15/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 15/15\n\nvom\n\n25. Januar 2016\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.1\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n3. Februar 2015 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin, eine im US-Bundesstaat Delaware im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, hat die Löschung der für die Markeninhaberin\neingetragenen deutschen Wortmarke 30 2010 051 948\n\nBioForge\n\nbeantragt.\n\n2 Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die\nLöschung der Marke angeordnet.\n\n3 Gegen diese ihr am 14. Juli 2014 zugestellte Entscheidung hat die Markeninhaberin mit Schreiben vom 21. Juli 2014 Beschwerde eingelegt, ohne\nKosten für das Beschwerdeverfahren einzuzahlen. Am 20. August 2014 ist beim\nBundespatentgericht ein Antrag des Geschäftsführers der Markeninhaberin auf\n\nGewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 19. August 2014 eingegangen. Der\nRechtspfleger des Bundespatentgerichts hat entschieden, dass die Beschwerde\nals nicht eingelegt gilt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin\nhat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.\n\n4 Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer nicht zugelassenen\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs und die\nVerletzung des Willkürverbots rügt.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3\nNr. 3 MarkenG) und hat dies im Einzelnen ausgeführt. Darauf, ob die Rüge\ndurchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012,\n429 Rn. 5 = WRP 2012, 555 - Simca; Beschluss vom 22. Mai 2014\n- I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 6 = WRP 2015, 53 - S-Bahn).\n\n7 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sei nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG begründet. Das\nBundespatentgericht hat den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches\nGehör nicht dadurch verletzt, dass es rechtsfehlerhaft einen gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt hat.\n\n8 a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Rechtspfleger habe\nzu Recht festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin als nicht eingelegt gelte. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Markeninhaberin habe innerhalb der nach Zustellung des die Löschung der Marke anordnenden Be-\n\nschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2014 am\n14. Juli 2014 angelaufenen Beschwerdefrist von einem Monat weder die Beschwerdegebühr eingezahlt noch einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Die Markeninhaberin könne sich für ihre Behauptung, sie\nhabe am 21. Juli 2014 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\ngestellt, nicht auf ein elektronisches Protokoll der Erstellung einer Datei berufen. Ein Antrag vom 21. Juli 2014 sei nicht zu den Akten gelangt. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Markeninhaberin vom 19. August 2014 sei am\n20. August 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht eingegangen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag vom 19. August 2014 genüge im\nÜbrigen nicht den hieran zu stellenden formellen Anforderungen.\n\n9 b) Das Bundespatentgericht hat damit den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.\n\n10 aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des\nBundespatentgerichts, die Markeninhaberin habe die Beschwerdegebühr weder\ninnerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde noch danach eingezahlt.\n\n11 (1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sieht vor, dass in allen\nFällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch\ndie dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten\ndie Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als\nnicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist. Diese Regelung unterscheidet zwischen einem Antrag und\neiner sonstigen Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde\nder letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale Wirkungen\nhervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04, GRUR 2005 - Verspätete Zahlung\nder Einspruchsgebühr; Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14, juris\n\nRn. 10 - Mauersteinsatz). Für die Beschwerde nach § 66 MarkenG ist nach\nNr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr\nin Höhe von 500 € zu entrichten.\n\n12 (2) Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zwingende Voraussetzung\nfür die Rechtsmitteleinlegung; von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren\nüberhaupt anhängig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1982\n- X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 273 - Einsteckschloss; Beschluss vom 16. Juli\n2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 16 - Legostein). Die Wirkung der unterbliebenen oder der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft\nGesetzes ein (BGHZ 182, 325 Rn. 16 - Legostein; Büscher in Büscher/Dittmer/\nSchiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 66\nMarkenG Rn. 12). Die feststellende Entscheidung des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 23 Abs. 1\nNr. 4 RPflG), hat lediglich deklaratorische Wirkung.\n\n13 bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Markeninhaberin bereits in\nder Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt habe.\n\n14 (1) In der Beschwerdeschrift hat die Markeninhaberin vorgetragen, die\nLöschungsantragstellerin existiere nicht. Im Anschluss an diese Darlegungen\nhat sie die Hoffnung geäußert, dass ihr die Verfahrenskosten erlassen werden,\nweil sie diese Kosten nicht verursacht habe.\n\n15 (2) In dieser Äußerung der Markeninhaberin liegt die Anregung an das\nBundespatentgericht, die Markeninhaberin nicht zur Kostentragung heranzuziehen, weil der Löschungsantrag von einer nach ihrer Behauptung nicht existierenden Verfahrensbeteiligten gestellt worden sei.\n\n16 (3) Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses und gegen eine\nUmdeutung dieser Angaben in einen Verfahrenskostenhilfeantrag spricht der\nUmstand, dass die Markeninhaberin sich im Beschwerdeverfahren nicht darauf\nberufen hat, sie habe bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2014 einen\nVerfahrenskostenhilfeantrag gestellt. Sie hat vielmehr vorgetragen, sie habe am\n21. Juli 2014 ein dem Verfahrenskostenhilfeantrag vom 19. August 2014 entsprechendes elektronisches Dokument erstellt und den Antrag an das Gericht\nversandt. Daraus wird deutlich, dass der - im Beschwerdeverfahren anwaltlich\nnicht vertretenen - Markeninhaberin der Unterschied zwischen einer Anregung\nzur Nichterhebung von Kosten und einem Verfahrenskostenhilfeantrag bekannt\ngewesen ist. Sie hat einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf\nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, der jedoch nicht das Datum vom\n21. Juli 2014 trägt, sondern mit dem Datum vom 19. August 2014 versehen ist.\n\n17 cc) Soweit das Bundespatentgericht angenommen hat, ein - als solcher\nbezeichneter - Verfahrenskostenhilfeantrag der Markeninhaberin vom 21. Juli\n2014 sei bei Gericht nicht eingegangen, eingegangen sei allein ein Antrag vom\n19. August 2014 und dieser entspreche nicht den hieran zu stellenden Anforderungen, macht die Rechtsbeschwerde keinen Gehörsverstoß geltend.\n\n18 3. Der von der Markeninhaberin selbst erhobenen Rüge der fehlenden\nBevollmächtigung der anwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren brauchte der Senat nicht nachzugehen.\n\n19 a) Diese Rüge kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der nach § 88\nAbs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen entsprechend gilt, nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Vollmachtsrüge ist eine - formlose - Prozesshandlung (Piekenbrock in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1. Juni 2015, § 88 Rn. 3; Weth\nin Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 88 Rn. 3), die vom Anwaltszwang nicht aus-\n\ndrücklich ausgenommen ist und deshalb von der Partei selbst nicht wirksam\nvorgenommen werden kann.\n\n20 b) Die Vollmacht der im Rechtsbeschwerdeverfahren tätigen anwaltlichen\nVertreterin der Antragstellerin ist nicht von Amts wegen zu prüfen, § 88 Abs. 2\nHalbsatz 2 ZPO. Dies ist nur erforderlich, wenn im internationalen Rechtsstreit\nfür die ausländische Partei ein ausländischer Anwalt auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, NJW-RR 2012, 1013 Rn. 17; Zöller/\nVollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 88 Rn. 3a). Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin wird durch eine inländische Anwältin vertreten.\n\n21 c) Der Senat hat keine Veranlassung, die Erteilung der Vollmacht auch\nohne Rüge zu überprüfen. Die Markeninhaberin hat zwar die Existenz der Antragstellerin bestritten und sich zum Beweis hierfür auf eine Bescheinigung des\nDepartment of State von New York vom 13. Dezember 2013 berufen, nach der\ndie Antragstellerin in New York nicht in das Firmenregister eingetragen ist und\ndort keine Gründungsunterlagen der Gesellschaft hinterlegt sind. Die Antragstellerin hat demgegenüber unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung\ndes Secretary of State des US-Bundesstaates Delaware vom 14. Mai 2007 vorgetragen, sie sei aus steuerlichen Gründen dort im Handelsregister eingetragen. In den USA bestehe keine Verpflichtung, ein Unternehmen in dem Register des Bundesstaates einzutragen, in dem es ansässig sei. Sie sei nicht im\nBundesstaat Delaware, sondern im Bundesstaat New York geschäftsansässig.\nIm Hinblick auf die die Existenz der Antragstellerin bestätigende Bescheinigung\ndes Secretary of State des US-Bundesstaates Delaware kann die Negativauskunft des Department of State von New York für sich allein keine Zweifel an der\nExistenz der Antragstellerin begründen.\n\n22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2015 - 27 W(pat) 47/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-25/i-zb-15-15-2","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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