{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-01-25","aktenzeichen":"I ZB 15/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 15/15\n\nvom\n\n25. Januar 2016\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:250116BIZB15.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin gegen den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher wegen Besorgnis der\nBefangenheit wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2015 hat der\n27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat\ndas Bundespatentgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Markeninhaberin\ndie auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte, zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Die Markeninhaberin hat den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\n2 II. Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin gegen den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Büscher ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.\n\n3 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch berufen.\n\n4 a) Grundsätzlich entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,\ndem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Ein\nRichter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken,\ndas sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob\ndas beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an\nder persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG,\nNJW 2007, 3771, 3772).\n\n5 b) Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung\ndes Verfahrens der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder\nmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung\nnicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771,\n3772). Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt deshalb keine echte\nEntscheidung in eigener Sache dar (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). Es entspricht deshalb der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum,\ndass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen\nGründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist,\neinem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich steht\n(BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 mwN). Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein\nformal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält,\nder aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich\nungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleich geachtet werden (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). In diesen Fällen entscheidet\n\n- abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung\ndes abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14,\njuris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, juris Rn. 2; Gehrlein in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 2 mwN).\n\n6 2. Das Ablehnungsgesuch der Markeninhaberin ist offensichtlich unzulässig.\n\n7 a) Allerdings ist das Gericht bei der Annahme eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs in besonderem Maße verpflichtet, das Gesuch seinem Inhalt\nnach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl.\nBVerfG, NJW 2007, 3771, 3773).\n\n8 b) Bei einer entsprechenden Auslegung ist jedoch nicht erkennbar, welches konkrete, auf die zur Entscheidung stehende Rechtsbeschwerde bezogene Verhalten die Markeninhaberin dem abgelehnten Richter zur Last legt. Die\nMarkeninhaberin erhebt gegen den abgelehnten Richter allgemeine, nicht näher\nbegründete Vorwürfe, ebenso wie gegen die anwaltliche Vertreterin der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren und gegen Richter, die in Rechtsstreitigkeiten entschieden haben, in denen die Markeninhaberin oder ihr Geschäftsführer beteiligt waren. Dieser Vortrag ist mangels Konkretisierung von auf eine\n\nBefangenheit des abgelehnten Richters hinweisenden Anhaltspunkten ungeeignet, das Befangenheitsgesuch zu begründen, und genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar\n2015 - V ZB 184/14, juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015\n- XII ZA 34/15, juris Rn. 4).\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2015 - 27 W(pat) 47/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-25/i-zb-15-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-25/i-zb-15-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.537173+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-25/i-zb-15-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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