{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:241116BIZR37.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-11-24","aktenzeichen":"I ZR 37/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 37/16\n\nvom\n\n24. November 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:241116BIZR37.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nProf. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nBeschluss des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom\n25. Januar 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 686.689,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die M. Immobilien International GmbH (im Folgenden: Zedentin) ist\nImmobilienmaklerin. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Zedentin\ngegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision geltend.\n\n2 Die Zedentin bot dem Unternehmen \"L. Hotels\", zu Händen von\nHerrn R. , am 11. Februar 2013 ein in München gelegenes, mit einem Hotel\nbebautes Grundstück zum Kauf an und übersandte ein Exposé, in dem sie darauf hinwies, dass der Käufer ihr eine Maklerprovision in Höhe von 3% vom\nKaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer schulde. Das Unternehmen \"L. Hotels\" teilte am selben Tag mit, dass an dem Kaufangebot kein Interesse beste-\n\nhe. Am 12. Februar 2013 rief der Geschäftsführer der Zedentin Herrn P.\nan und übersandte diesem im Anschluss daran ein Kurzexposé zu dem Objekt,\ndas ebenfalls einen Hinweis auf die Käuferprovision enthielt. Herr R. und\nHerr P. sind Geschäftsführer der Beklagten.\n\n3 Die Zedentin erhielt daraufhin einen \"Letter of interest\" vom 24. Februar\n2013. In dem Schreiben heißt es:\n\n…\n\nhiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir am Erwerb des Objekts …. interessiert sind. Unverbindlich bieten wir Ihnen einen Kaufpreis von 19,5 Millionen EURO an.\n\nBei einer ersten Ortsbegehung möchten wir Informationen hinsichtlich\nder folgenden Punkte erhalten: …\n\nMit freundlichen Grüßen\nSu. Management GmbH & Co KG\n\nD. R.\nGeschäftsführer\nL. Hotels Europa\n\nDa. P.\nGeschäftsführer\nS. Str. 4 G. GmbH\n\n4 Das Schreiben trägt allein die Unterschrift von Herrn P. . Am\n26. Februar 2013 fand ein Termin zur Besichtigung des Objekts statt, an dem\nHerr P. und der Geschäftsführer der Zedentin teilnahmen. Es schlossen\nsich Verhandlungen über den Erwerb des Objekts an. Dabei wurde die Zedentin\numfangreich tätig.\n\n5 Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. August 2013 erwarb die Beklagte das\nObjekt. Der Kaufpreis betrug nach Gewährung eines Nachlasses 19,235 Mio. €.\nDie Zedentin übersandte der Beklagten eine Rechnung über eine aus diesem\nKaufpreis errechnete Maklerprovision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 686.689,50 €, die die Beklagte nicht bezahlte.\n\n6 Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung dieses Betrags\nnebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach vorangegangenem Hinweisbeschluss (OLG München, Beschluss\nvom 7. Dezember 2015 - 7 U 2730/15, juris) mit Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 7 U 2730/15, juris). Mit der angestrebten Revision möchte die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgen.\n\n7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO).\n\n8 1. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, weil\ndas Berufungsgericht von dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 22. Mai 1978 (II ZR 160/77, WM 1978, 1151) abgewichen sei.\n\n9 a) In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass\nderjenige, der im Rechtsverkehr nicht im eigenen Namen, sondern für eine von\nihm vertretene Gesellschaft Erklärungen abgibt, ohne diese Gesellschaft näher\n\nzu bezeichnen, im Namen derjenigen Gesellschaft handelt, die nach den objektiven Umständen als Vertragspartner in Betracht kommt. Für den Fall, dass es\nnicht möglich ist, zwischen mehreren vertretenen Gesellschaften zu unterscheiden, werden alle verpflichtet (BGH, WM 1978, 1151).\n\n10 b) Hiervon ist das Berufungsgericht nicht in zulassungsrelevanter Weise\nabgewichen.\n\n11 aa) Dies gilt schon deshalb, weil es sich bei den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht um die Entscheidung tragende Gründe gehandelt hat.\n\n12 (1) Die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine\nZulassung dann, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung\neines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung\nberuht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende\nEntscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der\nVergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht\ndeckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288,\n293).\n\n13 (2) Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung betrifft einen\nnicht tragenden Rechtssatz. In dem Verfahren, das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1978 zugrunde lag, wurde derjenige, der für mehrere Unternehmen vertretungsberechtigt war, selbst aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft in Anspruch genommen. In jenem Verfahren war allein\nzu entscheiden, ob der Vertreter aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft\nin Anspruch genommen werden kann. Der II. Zivilsenat hat eine persönliche\n\nHaftung des Vertreters verneint, weil die von der dortigen Klägerin gelieferten\nund berechneten Waren nicht für den beklagten Vertreter, sondern für ein von\nihm vertretenes Unternehmen bestellt worden seien. Die Frage, welches der\nvon dem Vertreter vertretenen Unternehmen als Vertragspartner in Betracht\nkam, bedurfte in jenem Rechtsstreit keiner Entscheidung.\n\n14 bb) Jedenfalls würden die nicht tragenden Entscheidungsgründe der\nEntscheidung des II. Zivilsenats bei einer Anwendung im Streitfall nicht zu einer\nanderen als der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung führen.\n\n15 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der vorstehend genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne nicht hergeleitet werden, die\nBeklagte sei neben anderen Gesellschaften Partei des Maklervertrags geworden. Im dortigen Fall sei ein Kaufvertrag unstreitig zustande gekommen und\ndurchgeführt worden. Im Streitfall sei demgegenüber nur festzustellen, dass der\nHotelkaufvertrag durchgeführt worden sei. Die Parteien stritten darum, dass die\nZedentin möglicherweise typische Maklerleistungen erbracht habe, ohne zu\nerkennen, dass sie keinen Maklervertrag abgeschlossen habe, weder mit der\nBeklagten noch mit einer anderen Gesellschaft. Es sei möglich, dass die Zedentin Maklerleistungen erbracht und Herr P. diese entgegengenommen\nhabe. Die Zedentin könne sich jedoch nicht auf einen Maklervertrag stützen.\nDiese Ausführungen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Im Ergebnis trifft\njedoch die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die Zedentin und die Beklagte keinen Maklervertrag geschlossen haben.\n\n16 (2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass Herr P. einen Maklervertrag mit der Zedentin geschlossen hat.\n\n17 Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch\nschlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu stellen. So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und\nnicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken (vgl.\nBGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12;\nUrteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11, NJW 2012, 2268 Rn. 10; Urteil vom\n17. Dezember 2015 - I ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn. 13). Der Makler muss\neindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten\nkönnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361,\n362; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; NJW 2016, 2317 Rn. 13). Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in\neinem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers\nin Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen,\ndass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines\nMaklervertrags annehmen will (ständige Rspr.; vgl. BGH, NJW 2012, 2268\nRn. 10).\n\n18 Im Streitfall hat die Zedentin Herrn P. per E-Mail am 12. Februar\n2013 ein Exposé übersandt, aus dem sich ergab, dass sie eine Provision erwartet. In Kenntnis dieses Provisionsverlangens haben Herr R. und Herr P.\neine Interessenbekundung vom 24. Februar 2013 verfasst, die jedenfalls\nvon Herrn P. unterschrieben worden ist. In diesem Schreiben wird die Zedentin aufgefordert, Maklerleistungen zu erbringen, indem sie zur Organisation\neiner Besichtigung des Objekts und zur Übermittlung weiterer Informationen\naufgefordert wird. Damit ist ein Maklervertrag zustande gekommen, wie das\nLandgericht zu Recht angenommen hat. Entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts hindert eine Unklarheit über die Person des Vertragspartners des\nMaklers das Zustandekommen des Maklervertrags nicht.\n\n19 (3) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Partei des mit dem\nSchreiben vom 24. Februar 2013 zustande gekommenen Maklervertrags geworden ist. Nach dem Inhalt der Interessenbekundung ist davon auszugehen,\ndass Herr P. kein eigenes Interesse an Dienstleistungen der Zedentin hatte. Das Schreiben vom 24. Februar 2013 hat er im Namen der S. Str. 4\nG. GmbH unterschrieben. Das Landgericht hat in Erwägung gezogen,\ndass neben Herrn P. und der S. Str. 4 G. GmbH die\nSu. Management GmbH & Co. KG Vertragspartnerin der Zedentin geworden sein könnte. Dies muss im Streitfall nicht entschieden werden. Das\nSchreiben vom 24. Februar 2013 kann jedenfalls deshalb nicht zu einer Provisionspflicht der Beklagten führen, weil sie in diesem Schreiben weder erwähnt\nnoch missverständlich bezeichnet wird. Insofern ist der Streitfall nicht mit dem\nSachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 22. Mai\n1978 zugrunde lag.\n\n20 2. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 29.06.2015 - 10 HKO 11562/14 -\nOLG München, Entscheidung vom 25.01.2016 - 7 U 2730/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-24/i-zr-37-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-24/i-zr-37-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:11.026934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-24/i-zr-37-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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