{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR135.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-08-24","aktenzeichen":"2 StR 135/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 135/16\nvom\n\n24. August 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR135.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nDr. Bartel,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10. Dezember 2015 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten - nach Abtrennung des Verfahrens\nhinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift - vom Vorwurf des sexuellen\nMissbrauchs eines Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zum Nachteil des Zeugen D. (Fall 3) und\nvom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Widerstandsunfähigen (Fall 4)\nsowie einer Körperverletzung (Fall 5) zum Nachteil des Zeugen\nV. freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die Anklageschrift legte dem Angeklagten zur Last, er habe an einem\nAbend zwischen dem 9. und 12. Mai 2008 in seiner Wohnung dem schlafenden\nZeugen S. die Shorts heruntergezogen und sich nackt auf ihn\ngelegt. Anschließend habe er sich bis zum Samenerguss am Körper des Zeugen gerieben (Fall 1). Bei einer weiteren Übernachtung des Zeugen\nS. in der Wohnung des Angeklagten habe dieser in einer Nacht in der\nZeit zwischen dem 12. Oktober 2007 und dem 12. Mai 2008 dem Schlafenden\ndie Jogginghose heruntergezogen und sei mit seinem Penis in dessen Anus\neingedrungen. Als der Zeuge aufgeschreckt sei, habe er diesen niedergedrückt,\nfestgehalten und den analen Geschlechtsverkehr vollzogen (Fall 2). Ende 2009\nhabe der Angeklagte dem schlafenden 13-jährigen D. an den\nPenis gefasst, diesen dort gestreichelt und versucht ihm die Shorts herunterzuziehen, bis der Zeuge ihn weggeschoben habe (Fall 3). Im Herbst 2012 habe\nsich der Angeklagte auf den nach einer Feier in seiner Wohnung schlafenden\nZeugen V. gelegt, um sich sexuell zu erregen. Als der Zeuge\naufgewacht sei, habe er ihn festgehalten und sich weiter an ihn gedrängt, bis es\ndem Zeugen gelungen sei, den Angeklagten wegzustoßen und aus dem Zimmer zu drängen (Fall 4). Danach habe der Angeklagte das Zimmer erneut betreten, den Zeugen gegen die Wand gedrückt und ihm einen Schlag ins Gesicht\nversetzt (Fall 5).\n\n3 2. Das Landgericht hat das Verfahren zu den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift abgetrennt, um eine aussagepsychologische Begutachtung der Angaben des Zeugen S. herbeizuführen. Von den übrigen Vorwürfen (Fälle 3\nbis 5 der Anklageschrift) hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\n4 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine spätere Ehefrau M. im Jahr 2004 kennenlernte, ab April 2006 bei deren Eltern wohnte und im März 2007 eine eigene Wohnung bezog. Dort erhielt er regelmäßig Besuch von dem damals 16-jährigen Zeugen S. , zu\ndem er ein enges persönliches Verhältnis aufbaute. Im Januar 2008 zog er gemeinsam mit M. in eine Wohnung. Gleichwohl setzte der Angeklagte die Beziehung zu S. fort und übernachtete oft zusammen\nmit diesem Jugendlichen auf der Couch im Wohnzimmer, während\nM. im Schlafzimmer schlief. Im Juli 2008 zog der Angeklagte nach einem\nStreit mit M. aus dieser Wohnung aus; zugleich endete sein Kontakt zu S. .\n\n5 Am 22. November 2010 heirateten der Angeklagte und M. .\nJedoch kam es bald erneut zu Streitigkeiten und auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, vor allem um das Sorgerecht für den am 13. Mai 2008 geborenen Sohn J. . In einem familiengerichtlichen Verfahren behauptete die\nEhefrau, sie habe den Angeklagten bei sexuellen Handlungen mit dem Kind\nangetroffen. Dafür berief sie sich auch auf S. als Zeugen. In einem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen\nMissbrauchs des Kindes J. berichtete M. davon,\nV. habe ihr gesagt, dass der Angeklagte sich einmal auf ihn gelegt habe; er\nhabe sich wehren können und dem Angeklagten ein blaues Auge geschlagen.\nFerner habe S. berichtet, dass der Angeklagte versucht habe,\nauch ihn anzufassen. Die Zeugin Mo. berichtete vom Hörensagen über\n'entsprechende Angaben des Zeugen V. . Die Zeugen V. und D.\nmachten danach bei polizeilichen Vernehmungen Aussagen im Sinne der Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten.\n\n6 Zum Vorwurf einer Tat zum Nachteil des Zeugen D. (Fall 3) hat das\nLandgericht jedoch nur festgestellt, dass dieser Zeuge in der fraglichen Zeit ein\nPraktikum bei dem Angeklagten absolvierte und in seiner Wohnung übernachtete. Hinsichtlich der Vorwürfe von Taten zum Nachteil des Zeugen V. (Fälle\n4 und 5) ist es davon ausgegangen, dass es zwischen dem Angeklagten und\ndiesem Zeugen in der fraglichen Nacht zu einem Streit gekommen sei. Die eine\nTatbegehung bestreitende Einlassung des Angeklagten sei aber nicht zu widerlegen. Der Zeuge V. habe zwar bei einer polizeilichen Vernehmung und\nzuletzt in der Hauptverhandlung im Sinne der Anklagevorwürfe ausgesagt. Zwischenzeitlich habe er aber dem Angeklagten und dessen Verteidigerin erklärt,\ndass seine Behauptungen unzutreffend seien. Auch in der Hauptverhandlung\nhabe er dies zunächst erklärt, sei aber nach Vorhalten zu seiner ursprünglichen\nZeugenaussage zurückgekehrt. Die Mutter des Zeugen V. , die ihren Sohn\nam Morgen nach der Feier in der Wohnung des Angeklagten abgeholt habe,\nhabe durchaus wahrgenommen, dass es Streit gegeben habe. Sie habe sich\njedoch nicht daran erinnern können, dass der Angeklagte ein „blaues Auge“\ngehabt habe. Der Zeuge D. habe im Sinne des Anklagevorwurfs ausgesagt, er habe sich aber in Widersprüche verwickelt. Andere Zeugen, die eigene\nWahrnehmung zum Tatgeschehen gemacht hätten, stünden nicht zur Verfügung. Die Zeugin M. habe ein erhebliches Motiv zur Falschbelastung des Angeklagten. Es sei nicht auszuschließen, dass die jugendlichen Zeugen V. und D. kritiklos falsche Angaben von ihr übernommen hätten.\nSonstige Beweise lägen nicht vor. „Insbesondere ließe sich aus einem gedachten Schuldspruch in dem Verfahren“ wegen der angeklagten Taten „zum Nachteil des Zeugen S. nichts für die anderen Anklagepunkte herleiten, sodass der Ausgang dieses Verfahrens nicht abzuwarten war“.\n\nII.\n\n7 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie beanstandet zu\nRecht das Vorliegen von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung.\n\n8 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das\nTatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts;\ndie revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler\nunterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich\noder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn\nan die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen\ngestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14,\nNStZ-RR 2015, 148 f.). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind nur rechtsfehlerfrei, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom\n3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255 f.). Ist eine Mehrzahl von Erkenntnissen zum Tatvorwurf vorhanden, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Erst diese entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen allein zum Nachweis der Tatbegehung ausreichen würde, besteht die Möglichkeit,\ndass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung\nvermitteln. Beweisanzeichen können in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit\neines Vorwurfs begründen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 1 StR\n292/15). Der genaue Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich gegebenenfalls\n\nerst aus einem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb sie dann zueinander in Beziehung zu setzen sind.\n\n9 2. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht diese\nGrundsätze nicht ausreichend berücksichtigt hat.\n\n10 Die Überlegung, dass selbst „aus einem gedachten Schuldspruch“ wegen der Vorwürfe von Taten zum Nachteil des Zeugen S. in dem\nabgetrennten Verfahren zu den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift nicht dazu\nausreichen könnte, sich von der Richtigkeit der übrigen Vorwürfe zu überzeugen, greift zu kurz. Nicht auf einen möglichen Schuldspruch, sondern auf konkrete Tatsachen zu den Umständen vergleichbarer Taten zum Nachteil des\nZeugen S. und deren Nachweis würde es ankommen, wenn im Rahmen\neiner Gesamtschau geprüft würde, ob der Angeklagte auch die ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Zeugen V. und D. begangen hat. In der\nGesamtschau aller Umstände wäre dann gegebenenfalls zu berücksichtigen,\ndass der Angeklagte nach dem Anklagevorwurf in vergleichbarer Art und Weise\nsexuelle Übergriffe gegenüber drei männlichen Jugendlichen begangen haben\nsoll. Dabei kann die Begehung von Taten zum Nachteil eines der Zeugen ein\ndie anderen Zeugenaussagen ergänzendes Indiz für die Begehung von weiteren Taten darstellen. Auch als Indiztatsache kann eine andere Tat allerdings\nnur dann zum Nachteil eines Angeklagten gewertet werden, wenn sie prozessordnungsgemäß festgestellt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016\n- 2 StR 435/15). Umgekehrt kann ihre Bedeutsamkeit nicht pauschal für den\ngedachten Fall ihrer Feststellung ausgeschlossen werden, wenn nicht zugleich\nerläutert wird, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen\nVorwürfen gegen den Angeklagten wegen vergleichbarer Delikte gegen unterschiedliche Opfer besteht. Eine solche Erläuterung hat das Landgericht ver-\n\nsäumt, obwohl nach den Feststellungen möglicherweise motivationale oder\nsonstige situative Zusammenhänge bestehen könnten.\n\n11 Schließlich hat das Landgericht nicht in einer Gesamtschau gewürdigt,\ndass sich die Aussagen der Zeugen zu verschiedenen Taten vergleichbarer Art,\nsowie die Angaben der gehörten Zeuginnen vom Hörensagen als - wenngleich\nnur tendenzielle - Bestätigung in ihrer Indizbedeutung wechselseitig beeinflussen können. Seine Annahme, dass die angeblichen Tatopfer jeweils durch die\nEhefrau des Angeklagten, die ein Motiv zur Falschbelastung gehabt haben\nmag, beeinflusst sein könnten, ist nicht durch konkrete Umstände belegt. Deshalb ist die Annahme, die Jugendlichen könnten - einzeln oder gemeinsam -\nfalsche Angaben der inzwischen geschiedenen Ehefrau kritiklos übernommen\nhaben, in dieser Allgemeinheit nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch deshalb,\nweil die Unrichtigkeit der Angaben der Ehefrau des Angeklagten im Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des ehelichen Sohnes J. nicht festgestellt ist und konkrete Gründe für Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben im Urteil nicht erörtert wurden. Die beweisrechtlich bedeutsame Frage der Eigenständigkeit oder gegenseitigen Abhängigkeit der Indizien\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 664/94), die sich aus den Missbrauchsberichten verschiedener Zeugen über jeweils zu ihrem Nachteil begangene Taten des Angeklagten ergeben könnten, ist von der Strafkammer nicht\nerkennbar in den Blick genommen worden. Die inzwischen geschiedene Ehefrau hatte dem Angeklagten auch sexuelle Handlungen zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorgeworfen. Selbst wenn das unzutreffend wäre, so enthielten ihre Behauptungen - bewusst oder unbewusst - noch keine falschen Angaben zu sexuellen Handlungen zum Nachteil der Zeugen S. , V. und\nD. . Eine gegebenenfalls falsche Behauptung der Ehefrau im Sorgerechtsstreit könnte dagegen nach einer Alternativhypothese ihrerseits durch zutreffende Missbrauchsberichte der Zeugen motiviert gewesen sein. Vom Landge-\n\nricht wäre jedenfalls nicht alleine die Hypothese zu erwägen gewesen, dass ein\nfalscher Bericht der Ehefrau über sexuellen Missbrauch des ehelichen Kindes\nauch die Zeugen jeweils zu falschen Vorwürfen sexueller Handlungen des Angeklagten zu ihrem Nachteil motiviert haben konnte.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/2-str-135-16","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/2-str-135-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.268616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-24/2-str-135-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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