{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR380.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-08-24","aktenzeichen":"1 StR 380/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 380/16\n\nvom\n24. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR380.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 2016 beschlossen:\n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni\n2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Mai 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision\nwirksam zurückgenommen. Die erneute Einlegung der Revision ist daher\nunzulässig.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016\nRevision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 19. Mai 2016\n(Bl. 2060 Bd. X d.A.), welches am 25. Mai 2016 beim Landgericht\nAschaffenburg eingegangen ist, die Rücknahme der Revision erklärt. Mit\nSchreiben vom 22. Mai 2016 (Bl. 2065 Bd. X d.A.), eingegangen beim\n\nLandgericht Aschaffenburg am 27. Mai 2016, hat er erneut Revision eingelegt.\n\nDie Rücknahmeerklärung ('… hiermit ziehe ich den Revisionsantrag zurück und nehme die Strafe vom 12.05.16 an.') ist inhaltlich eindeutig.\nAnhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte - wie von ihm im Schreiben\nvom 15. Juni 2016 (Bl. 2087 Bd. X d.A.) behauptet - tatsächlich bedingt\ndurch die Einnahme von Medikamenten 'geschäftsunfähig' und 'unzurechnungsfähig' war sowie 'neben sich stand' und dadurch die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich.\nDenn es ist für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme im Hinblick\nauf den psychischen Zustand ausreichend, dass der Erklärende sich bei\nAbgabe der Erklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit\nbefindet, der ihn in die Lage versetzt, die Bedeutung der abgegebenen\nErklärung zu erkennen, was sogar durch Geschäftsunfähigkeit oder\nSchuldfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss\nvom 19. September 1996 - 1 StR 487/96). Vielmehr sprechen die handschriftliche Abfassung der Rücknahmeerklärung vom 19. Mai 2016 sowie\nderen gewählte Formulierung dafür, dass der Angeklagte die Bedeutung und die Tragweite seiner Rücknahme zutreffend erfasst hat. Soweit\ndie Rücknahme der Revision auf einem Motivirrtum des Angeklagten beruhen sollte, ist ein solcher Irrtum ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des\nRechtsmittelverzichts (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05\nmwN). Umstände, die auf die Erforderlichkeit weiterer Aufklärung im\nFreibeweisverfahren hindeuten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nSofern man in dem Schreiben des Angeklagten vom 22. Mai 2016, welches am 27. Mai 2016 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen ist,\n\neinen Widerruf der zuvor erklärten Rechtsmittelrücknahme erblicken\nmag, ist dieser unwirksam, da dieser nicht spätestens zeitgleich mit der\nRechtsmittelrücknahme am 25. Mai 2016 eingegangen ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 19. Dezember 1996 - 1 StR 620/96).\n\nAn diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame\nRücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar\n(st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - 1 StR 112/15).\nDie Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1\nStPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO\nist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten\nRevision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die - erneut eingelegte - Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben. Einer im\nTenor zum Ausdruck kommenden deklaratorischen Feststellung, dass\ndie mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 2016 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 1 StR 436/05).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Im Übrigen hätte das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\nRaum Graf Jäger\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/1-str-380-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/1-str-380-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.454602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-24/1-str-380-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2016-08-24","dockets":["1 StR 380/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR380.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR380.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – 1 StR 380/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/1-str-380-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni\n2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Mai 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:13.454602+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}