{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-08-24_1_StR_300_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR300.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-08-24","aktenzeichen":"1 StR 300/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 300/16\n\nvom\n24. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR300.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 2016 entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. 1. Die Revision des Angeklagten T. gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember\n2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\ndass für die Tat II. 1. a) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten festgesetzt wird.\n\n2. Der Urteilstenor wird in Bezug auf den Angeklagten\nT. dahingehend klargestellt, dass dieser Angeklagte\n\na) wegen Diebstahls in drei Fällen (Taten II. 3. – 5.) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts\nMünchen vom 26. November 2010 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten\nGesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und\n\nb) wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen,\nDiebstahls in zehn Fällen und wegen unerlaubten\nBesitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt ist.\n\n3. Der Angeklagte T. hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das\nvorgenannte Urteil aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. a) Die Revision des Angeklagten T. bleibt aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 b) Im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe hat das Landgericht versehentlich die\nFestsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe unterlassen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat für diesen Fall entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nauf die Mindeststrafe der §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1 StGB erkannt. Dass das\nLandgericht in allen Diebstahlsfällen jedenfalls aufgrund des Regelbeispiels der\n\nGewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) vom Vorliegen eines besonders schweren Falls ausgegangen ist und in keinem Fall die Regelwirkung\nals widerlegt angesehen hat, ist den Urteilsgründen hinreichend sicher zu entnehmen. Angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und des einschlägigen Bewährungsbruchs durch diese Tat erweist sich die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe als unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB, so dass\nnicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB auf Geldstrafe zu erkennen ist.\n\n3 c) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat\nden Tenor klarstellend neu gefasst, damit aus der Urteilsformel ersichtlich wird,\nwelche Taten den jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen zuzuordnen sind (vgl.\nSenat, Beschluss vom 17. März 2016 – 1 StR 23/16 mwN).\n\n4 2. Den bislang unbestraften Angeklagten K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit\nDiebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt, allerdings nicht erörtert, ob diese\nFreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann (vgl. zur materiell-rechtlichen Erörterungspflicht in Fällen wie dem vorliegenden: Senat, Beschluss vom 6. März 2012 – 1 StR 50/12 mwN). Diese Frage\nbedarf neuer Prüfung und Entscheidung, da ein Fall, in dem eine Bewährungsentscheidung aus Rechtsgründen ausscheidet (etwa vollständige Verrechnung\nder verhängten Freiheitsstrafe mit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnen-\n\nder Freiheitsentziehung [vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 StR\n36/14]), nicht vorliegt (vgl. UA S. 14).\n\nRaum Jäger Cirener\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/1-str-300-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-24/1-str-300-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.424243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-24/1-str-300-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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