{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240516BIIZR105.16.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-05-24","aktenzeichen":"II ZR 105/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 105/16\n\nvom\n\n24. Mai 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:240516BIIZR105.16.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart, den Richter\nProf. Dr. Drescher und die Richterin Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für\nvorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des 23. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts München vom 24. März 2016 einstweilen\neinzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet.\n\n2 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt,\nso ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des\nGläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).\n\n3 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben würde, die\nRevision des Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.\n\n4 a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der\nSchuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR\n207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2011 - II ZR 221/10, WuM 2011, 528\nRn. 4; Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7;\nBeschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3, jew.\nmwN).\n\n5 b) An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt\nes hier.\n\n6 aa) Der Beklagte hat keinen ausreichenden Grund vorgetragen, dass es ihm\nim Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar\ngewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen. Es ist weder ersichtlich\nnoch vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der - laut Protokoll der mündlichen\nVerhandlung - ausführlichen Erörterung darauf vertrauen durfte, dass die Berufung\ndes Klägers keinen Erfolg haben würde - unabhängig davon, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine\nRechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. September 2010 - II ZR 98/10, juris Rn. 1 mwN). Dass der\nKlage vom Berufungsgericht stattgegeben werden könnte, war angesichts der zwischen den Parteien umstrittenen Fragen das dem Prozess innewohnende Risiko des\nBeklagten, dem er durch einen Antrag nach § 712 ZPO hätte Rechnung tragen müssen.\n\n7 bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht ihm rechtsirrig keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewährt\nhat, was zur Folge hätte, dass ihm das Unterlassen des Antrags nach § 712 ZPO\n\nnicht vorgeworfen werden könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016\n- VI ZR 675/15, juris Rn. 4 mwN). Von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 713\nZPO durch das Berufungsgericht kann nach den Angaben des Beklagten in seiner\nAntragsschrift und in der eidesstattlichen Versicherung seines Bundesgeschäftsführers nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte den Vortrag zum Wert der Beschwer, der nunmehr - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Antragsschrift enthalten ist, auch schon in der Berufungsinstanz gehalten hat mit der\nFolge, dass das Berufungsgericht Anlass gehabt hätte daran zu zweifeln, ob die Voraussetzungen für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft\nnicht vorlagen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht\nhat das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung mit 6.000 € bewertet; das\nInteresse des zur Auskunftserteilung Verurteilten - hier des Beklagten -, die Auskunft\nnicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach den Kosten, die die Auskunftserteilung\nverursacht, und liegt regelmäßig (weit) unterhalb der Beschwer/des Interesses des\n\nAuskunftsempfängers. Der erkennende Senat bewertet die Beschwer des Auskunftspflichtigen in Fällen, in denen es um die Namen und Anschrift der Mitgesellschafter\ngeht, regelmäßig mit bis zu 300 €.\n\nStrohn Caliebe Reichart\n\nDrescher Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 25.09.2015 - 10 O 4472/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 24.03.2016 - 23 U 3886/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-24/ii-zr-105-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-24/ii-zr-105-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.478638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-24/ii-zr-105-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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