{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240516B5STR163.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-05-24","aktenzeichen":"5 StR 163/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 163/16\n\nvom\n24. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen\nPerson u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:240516B5STR163.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDresden vom 3. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin\ngefasst, dass der Angeklagte wegen schwerer Vergewaltigung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem Bestimmen eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Überlassens von Betäubungsmitteln\nzum unmittelbaren Verbrauch an einen Minderjährigen, in einem\nFall in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung, verurteilt\nist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Körperverletzung,\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in acht\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine hiergegen\ngerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war der Schuldspruch wie aus der\nEntscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen.\n\n2 1. Gegen den Schuldspruch des Landgerichts bestehen in mehrfacher\nHinsicht durchgreifende Bedenken.\n\n3 a) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe der schweren Vergewaltigung nach § 177\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig ist. Denn er hat\ndem Geschädigten heimlich eine als „K.O.-Mittel“ geeignete Substanz beigebracht und dadurch Gewalt angewendet, um an dem wehrlosen Opfer den\nAnalverkehr vollziehen zu können; § 179 StGB tritt hinter § 177 StGB zurück\n(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2003 – 3 StR 359/03,\nBGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14 mwN). Ferner hat er tateinheitlich eine\ngefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB begangen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 StR 652/09, juris Rn. 5 mwN).\n\n4 b) Gleichfalls richtig beanstandet die Bundesanwaltschaft, dass es die\nStrafkammer rechtsfehlerhaft unterlassen hat, den Angeklagten im Fall 1 der\nUrteilsgründe (auch) wegen eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG,\n§§ 22, 23 StGB zu verurteilen. Hingegen erfüllen die Versuche des Angeklagten, den betroffenen Jugendlichen zum Handel mit durch den Angeklagten zu\nbeschaffenden Betäubungsmitteln zu bestimmen, entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts zugleich alle Voraussetzungen des Begriffs des Handeltreibens, weswegen die durch das Landgericht insoweit vorgenommene Verurteilung wegen einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG für sich genommen keinen Rechtsfehler aufweist.\n\n5 c) In den Fällen 2 bis 9 wäre der Angeklagte in Einklang mit der Meinung\ndes Generalbundesanwalts wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum\nunmittelbaren Verbrauch an einen Minderjährigen zu verurteilen gewesen (vgl.\nzur Abgrenzung gegenüber der Tatvariante des Abgebens etwa BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 109/15, NStZ-RR 2015, 218 mwN).\n\n6 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt, ohne dass\ner durch das Verschlechterungsverbot hieran gehindert gewesen wäre (vgl.\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 StR 422/14, BGHSt 60, 89, 93 Rn. 13\nmwN). Auch § 265 StPO ist nicht verletzt, da sich der in der Hauptverhandlung\nschweigende Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können\n(vgl. auch BGH, aaO). Auswirkungen auf die Strafaussprüche zum Vorteil des\nAngeklagten sind auszuschließen, weil in den Fällen 1 sowie 10 Fehlbewertungen zu seinen Gunsten zu korrigieren sind und in den Fällen 2 bis 9 lediglich\neine andere Tatvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommt.\n\n7 3. Zu dem durch das Landgericht vorgenommenen Härteausgleich weist\nder Senat darauf hin, dass die Strafe aus dem Strafbefehl vom 1. August 2013\nnicht gesamtstrafenfähig ist, weil alle verfahrensgegenständlichen Taten nach\ndessen Erlass begangen worden sind. Ferner hätten bei Berücksichtigung der\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 12. Mai 2014 zwei Gesamtstrafen gebildet\nwerden müssen, weswegen der Angeklagte durch die Vollstreckung dieser\nGeldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe keinen Nachteil erlitten hat. Er ist\nindessen durch den aus diesen Gründen rechtsfehlerhaft gewährten Härteausgleich nicht beschwert.\n\n8 4. Der Senat war nicht gehindert, die Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO auszusprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n3. Mai 2011 – 5 StR 111/11; vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO\n§ 349 Abs. 2 Antrag 1, jeweils mwN).\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-24/5-str-163-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-24/5-str-163-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.119766+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-24/5-str-163-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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