{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240316UXZR47.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-03-24","aktenzeichen":"X ZR 47/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 47/14 Verkündet am:\n24. März 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:240316UXZR47.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. März 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski,\nHoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufungen gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 5. Mai 2014 werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die\nKlägerin zu 1 drei Viertel und die Klägerin zu 2 ein Viertel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 101 24 624, das unter\n1\nInanspruchnahme der Priorität einer inländischen Erstanmeldung vom 17. März\n\n2001 am 21. Mai 2001 angemeldet wurde (nachfolgend: Streitpatent). Die Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Zungenvorrichtung für eine Weiche, insbesondere für Straßenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten,\nim Wesentlichen trogförmigen Zungenbett, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit\ndem Zungenbett (4) aus einem Stahl hochfester Güte und der\nuntere Teil (2) der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht,\nwobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.\n\n2. Herzstück für eine Weiche, insbesondere für Straßenbahngleise, dadurch gekennzeichnet, dass das aus einem Vollblock hergestellte Herzstück (7) einen oberen Teil (1) aus einem Stahl hochfester Güte und einen unteren Teil (2) aus\nBaustahl hat, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.\"\n\nDie Patentansprüche 3 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 oder 2 rückbezogen.\n\nDie von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommene\n3\nKlägerin zu 1 hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht\npatentfähig. Die ebenfalls aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin zu 2 hat sich auf fehlende Patentfähigkeit der Patentansprüche 2 bis 5 berufen und außerdem geltend gemacht, dass die Erfindung nach Patentanspruch 5\nnicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass sie ausgeführt werden könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in vollem Umfang verteidigt. Das Patent-\n\ngericht hat das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 5 wegen unzureichender Offenbarung für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Klagen im\nvom Patentgericht nicht zuerkannten Umfang weiter. Die Beklagte tritt den\nRechtsmitteln entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Zungenvorrichtung sowie ein Herzstück\nfür eine Weiche, insbesondere für Straßenbahngleise.\n\n6 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass Zungenvorrichtungen\nmit einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin und her gleiten könne,\nvorzugsweise zusammengeschweißt oder, wie in der deutschen Patentschrift\n40 11 523 (K4) offenbart, aus einem Vollblock herausgefräst würden (Abs. 2).\n\n7 Bei der Zungenvorrichtung müssten anschließend die Verschleißflächen\nim Kontaktbereich zwischen Rad und Schiene und der Gleitbereich der Zunge\nim Zungenbett gehärtet werden. Das Härten sei jedoch sehr aufwändig und\nkostspielig. Zudem entstünden durch die Wärmebehandlung Spannungen und\nVerzug. Die Teile der Zungenvorrichtung müssten entsprechend aufwändig\nmanuell gerichtet werden (Abs. 3).\n\n8 Es sei auch bekannt, eine Zungenvorrichtung oder ein Herzstück für eine\nWeiche aus einem Vollblock aus einem Stahl hochfester Güte herzustellen. Bei\ndiesem Verfahren sei ein nachträgliches Härten nicht erforderlich. Nachteilig sei\n\njedoch, dass der hochfeste Stahl sehr teuer sei. Hinzu komme, dass die Vollblöcke in der benötigten Güte und Stärke auf dem Markt nur mit Mühe beschafft\nwerden könnten (Abs. 4).\n\n9 Nach den Angaben der Streitpatentschrift liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Materialkosten für eine Zungenvorrichtung oder ein Herzstück für eine Weiche, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren.\n\n10 Das soll nach Patentanspruch 1 durch eine Zungenvorrichtung mit folgenden Merkmalen erreicht werden:\n\n1. a) Zungenvorrichtung für eine Weiche,\n\n1. b) aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett,\n\n1. c) der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) besteht aus einem Stahl hochfester Güte,\n\n1. d) der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung besteht aus Baustahl,\n\n1. e) der obere Teil und der untere Teil sind miteinander verbunden.\n\nNach Patentanspruch 2 ist ein Herzstück mit folgenden Merkmalen geschützt:\n\n2. a) Herzstück für eine Weiche,\n\n2. b) das Herzstück ist aus einem Vollblock hergestellt,\n\n2. c) das Herzstück hat einen oberen Teil aus einem Stahl hochfester Güte,\n\n2. d) das Herzstück hat einen unteren Teil aus Baustahl,\n\n2. e) der obere Teil und der untere Teil sind miteinander verbunden.\n\nDie nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt beispielhaft ein erfindungsgemäßes Zungenbett mit einer\ndarin liegenden Zunge (5):\n\n2. Patentanspruch 1 stellt ein Erzeugnis und kein Verfahren unter\n12\nSchutz. Aus Sicht des Fachmanns, der vom Patentgericht zutreffend als ein\nIngenieur des Fachbereichs Maschinenbau mit besonderer Erfahrung im Gleisbau und einschlägigen Kenntnissen in Werkstoffkunde definiert worden ist, ist\ndas auf einen Herstellungsvorgang bezogene Merkmal 1b daher dahin zu verstehen, dass das im Wesentlichen trogförmige Zungenbett - unabhängig vom\ntatsächlichen Herstellungsverfahren - die Beschaffenheit eines aus einem Vollblock hergestellten Zungenbetts aufweisen muss.\n\nAus der zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Beschreibung ergibt sich, dass die sich aus Merkmal 1b ergebenden Anforderungen an die Beschaffenheit des oberen Teils des Zungenbetts nicht schon dann\nerfüllt sind, wenn dieses einstückig ausgebildet ist. Vielmehr muss es die Be-\n\nschaffenheit eines Bauteils aufweisen, dessen äußere Konturen dadurch hergestellt werden, dass überschüssiges Material durch spanabhebende Bearbeitung \"aus dem Vollen\" abgetragen wird. Nach den auf Merkmal 1b bezogenen\nAusführungen in der Beschreibung ist die aus der D4 bekannte Zungenvorrichtung für eine Weiche zwar insoweit nachteilig, als diese - einteilig - aus einem\nVollblock hochfesten Stahls hergestellt wird und deshalb teuer und schwierig in\nder Beschaffung ist. Sie bietet aber zugleich den Vorteil, dass ein zeitaufwändiges und kostspieliges Härten des Zungenbetts nicht mehr notwendig ist\n(Abs. 4). Entsprechend macht es sich das Streitpatent zur Aufgabe, die Kosten\nfür eine aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung zu verringern\n(Abs. 5), knüpft aber ansonsten an die aus der D4 bekannte Zungenvorrichtung\nan, die als „aus einem Vollblock herausgefräste“, mithin durch spanabhebende\nBearbeitung des Vollblocks hergestellte Zungenvorrichtung beschrieben wird\n(Abs. 2). Die besondere Qualität bzw. Beschaffenheit einer derart durch spanabhebende Bearbeitung des Vollblocks entstandenen Kontur des Zungenbetts\nliegt in der Verminderung von Herstellungstoleranzen, wie sich dem Fachmann\naufgrund seines Fachwissens erschließt, worüber er aber auch durch die in der\nBeschreibung des Streitpatents zitierte D4 belehrt wird (vgl. D4, Sp. 1, Z. 34 f.).\n\n3. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1\n14\nwird der Fachmann auch Merkmal 2b des Patentanspruchs 2 dahin verstehen,\ndass das erfindungsgemäße Herzstück die Beschaffenheit eines Herzstücks\naufweisen muss, das aus einem Vollblock durch spanabhebende Bearbeitung\nhergestellt worden ist. Den Merkmalen 2c und 2d entnimmt er überdies, dass\njedes der beiden Teile des Herzstücks über diese Beschaffenheit verfügen\nmuss, also sowohl das obere, aus einem Stahl hochfester Güte bestehende, als\nauch das untere, aus Baustahl bestehende Teil.\n\n15 II. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit im Wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den vorgelegten Stand\n16\nder Technik nicht vorweggenommen. Die britische Patentschrift 674 988 (K7)\nund die deutsche Patentschrift 1 222 957 (K8) beträfen jeweils nur ein Herzstück für eine Weiche, nicht aber eine Zungenvorrichtung. In den US-amerikanischen Patentschriften 976 056 (K10), 705 056 (K12) und 1 564 340 (K14)\nsowie der britischen Patentschrift 3074 (K13) finde sich keine Angabe über Material und Beschaffenheit des unteren Teils.\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch nicht naheliegend gewesen. Die deutsche Offenlegungsschrift 40 11 523 (K4) offenbare als einzige\nder im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das dem zentralen Gedanken\ndes Streitpatents zugrunde liegende Prinzip der Vollblockbauweise bei einer\nZungenvorrichtung für eine Weiche mit einem trogförmigen Zungenbett entsprechend den Merkmalen 1a und 1b. Die Lehre aus Patentanspruch 1 werde\ndurch eine Zusammenschau der K4 mit der deutschen Auslegungsschrift\n1 048 938 (K9) oder einer der weiteren Entgegenhaltungen K10, K12, K13 und\nK14 nicht nahegelegt, weil die dort offenbarten Konstruktionen einem von der\nVollblockausführung des Streitpatents abweichenden Prinzip folgten.\n\nDer nebengeordnete Patentanspruch 2 werde ebenfalls in keiner der\n18\nEntgegenhaltungen offenbart. Die K7 und die K8 befassten sich zwar mit einem\nHerzstück. Es werde aber nicht gelehrt, das Herzstück aus einem Vollblock\nherzustellen.\n\nDie Lehre aus Patentanspruch 2 sei auch nicht naheliegend gewesen. In\n19\nder K4 werde zwar unter anderem das Herzstück einer Weiche beschrieben,\ndas aus einem Vollblock hergestellt worden sei. Eine Anregung, ein solches\n\nHerzstück in einen oberen und einen unteren Teil aufzuteilen, sei der K4 jedoch\nnicht zu entnehmen und ergebe sich auch nicht aus der K7 und K8. Bei beiden\nEntgegenhaltungen setze sich der untere Teil des Herzstücks aus mehreren\nEinzelkomponenten zusammen und bestehe damit nicht aus einem Vollblock.\n\n20 III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufungen in allen wesentlichen Punkten stand.\n\n21 1. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird durch den Stand der\nTechnik nicht vorweggenommen.\n\n22 (a) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, offenbart die K7 zwar\nein Herzstück, nicht aber eine Zungenvorrichtung. Daran ändert sich auch\ndadurch nichts, dass erst Anspruch 2 der Entgegenhaltung speziell ein Gleisbau-Herzstück (railway track frog element structure) zum Gegenstand hat, während sich Anspruch 1 allgemein auf ein Gleisbauelement (railway track element)\nbezieht. Denn weder Anspruch 1 oder den anderen allgemein auf ein Gleisbauelement bezogenen Ansprüchen 4 bis 6 noch der Beschreibung oder den\nZeichnungen der K7 ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen (BGH, Urteil\nvom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168, Rn. 25 - Olanzapin),\ndass mit dem generellen Begriff eines Gleisbauelements auch speziell eine\nZungenvorrichtung gemeint ist. In der Einleitung der K7 heißt es lediglich, dass\nsich die Erfindung auf Gleiselemente insbesondere zur Verwendung mit Rillenschienen beziehe und sich mit dem Aufbau von Herzstücken für Weichen und\nKreuzungen sowie mit den Schienen selbst befasse (K7, S. 1, Z. 9 ff.). Entsprechend werden als Ausführungsbeispiele allein Herzstücke und Kreuzungen aufgeführt, die, anders als ein Zungenbett, in dem sich die Weichenzunge bewegt,\nkeine beweglichen Teile aufweisen (vgl. die Figuren der K7).\n\n23 Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Fachmann bei\ndem in der K7 verwendeten Begriff eines Gleisbauelements aufgrund seiner\nFachkenntnisse ohne weiteres mitliest (vgl. BGH, aaO - Olanzapin), dass damit\n(auch) eine Zungenvorrichtung gemeint ist. Aus den Hinweisen in der K14, wonach der dort für eine Weichenanordnung offenbarte zweiteilige Aufbau auch\nauf Gabelstücke, Kreuzungen, Herzstücke oder andere Gleisüberschneidungen\nübertragen werden könne (K14, S. 1, Z. 9 ff.; 78 ff.; S. 2, Z. 31 ff.), folgt schon\ndeshalb nichts Gegenteiliges, weil sich diese allein auf die dort offenbarte Weichenanordnung beziehen.\n\n24 (b) Auch die K8 steht der Neuheit des Patentanspruchs 1 nicht entgegen,\nweil sich deren Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen ausschließlich mit\neinem Herzstück für Weichen und Kreuzungen befassen.\n\n25 (c) Die K10, aus der nachfolgend die Figuren 2 bis 4 wiedergegeben\nwerden,\n\nzeigt in den Figuren 2 und 4 eine Zungenvorrichtung, bei der eine aus gehärtetem Stahl bestehende Platte (hardened plate 12) und ein unterer Abstützblock\n(chock 11) zwischen zwei äußeren Schienen (rails 2) angeordnet sind, die\ndurch Schraubenbolzen (bolts 13) zusammengehalten werden. Die Platte bildet\n\nein im Wesentlichen trogförmiges Zungenbett, in dem die Weichenzunge\n(tongue 10) hin- und herbewegt werden kann. Die Platte ist im Bereich des\ndünnen Endes der Zunge angeordnet, wo diese am stärksten beansprucht wird,\nund soll eine austauschbare Verstärkung für das Zungenende bilden, indem sie\nmit ihren Seiten (sides 12) die Schiene teilweise ersetzt (K10, S. 1, Z. 58 ff.,\nFiguren 2 und 4). Damit fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 1b. Nicht\noffenbart ist, dass die trogförmige Platte (12) aus einem Vollblock in einem\nspanabhebenden Verfahren hergestellt worden ist bzw. die Beschaffenheit einer derart hergestellten Platte aufweist.\n\n26 (d) Bei der in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der\nK12 gezeigten Zungenvorrichtung\n\nist ein Verschleißteil (wear member D) zwischen der leicht nach innen gebogenen Schiene (rail B) und dem Flansch (side flange C) des Gussteils (casting C)\neingepasst, die durch Bolzen (bolts c) zusammengehalten werden. Der Kopf\nder Schiene wird im Bereich des Endes der Weichenzunge (switch-tongue E)\ndurch den Abschnitt D‘ des Verschleißteils ersetzt, das aus jedem geeigneten\nStahl oder aus Stahllegierungen, vorzugsweise aber aus Manganstahl bestehen\nkann und in die passende Form gegossen wird (K12, S. 1, Z. 67 f.). Da es sich\n\ndemnach bei dem Verschleißteil D um eine im Gussverfahren entstandene\nForm handelt, ist nicht offenbart, ein aus einem Vollblock hergestelltes Zungenbett vorzusehen (Merkmal 1b). Zwar mag es sein, dass auch ein Gussteil gegebenenfalls spanend nachbearbeitet (etwa geglättet) werden muss, wie die Klägerin zu 1 geltend macht. Das ändert aber nichts daran, dass die trogförmige\nKontur des Verschleißteils D nach dem Offenbarungsgehalt der K12 im Gussverfahren und nicht etwa durch Herausfräsen aus einem Vollblock entstanden\nist und deshalb nicht zu verbesserten Fertigungstoleranzen führt.\n\n27 (e) Die K13, aus der die nachfolgenden Zeichnungen stammen,\n\nzeigt eine Zungenvorrichtung, bei der ein Körper (body D) aus Gusseisen im\nBereich der Zungenspitze (switch tongue G) eine trogförmige Platte (plate E)\naus hochfestem Kohlenstoffstahl aufnimmt. Wie bei den Entgegenhaltungen\nK10 und K12 ist auch der K13 nicht zu entnehmen, dass die Platte aus einem\nVollblock hergestellt worden ist.\n\n28 (f) Bei der in Figur 16 der K14 offenbarten Zungenvorrichtung ist ein abnehmbares Verschleißteil (removable wearing member 16) in einer Stützkonstruktion der Weiche angeordnet, das separat gefertigt worden ist und vorzugsweise als Gussteil aus einem hochfesten Werkstoff, wie etwa Stahl mit hohem\nMangan-Gehalt, besteht (K14, S. 1, Z. 51 ff.; 73 ff., Figuren 1, 7 und 9). Damit\nist jedenfalls kein aus einem Vollblock hergestelltes Zungenbett vorgesehen.\n\n29 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 hat auch nicht nahegelegen.\n\n30 Die Entgegenhaltung K4 offenbarte dem Fachmann zwar eine einteilig\naus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung für eine Weiche mit einem\ntrogförmigen Zungenbett. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat,\nkonnte der Fachmann jedoch keiner der Entgegenhaltungen K10, K12, K13\noder K14 eine Anregung dafür entnehmen, die Zungenvorrichtung zweiteilig\nauszugestalten und allein den oberen Teil der aus der K4 bekannten Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester Güte herzustellen.\nDie zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob nach Patentanspruch 1 auch\ndas untere Teil des Zungenbetts aus einem Vollblock hergestellt sein muss, ist\nhierbei irrelevant. Die genannten Entgegenhaltungen gaben dem Fachmann\nweder für die eine noch für die andere der insoweit in Frage kommenden Ausgestaltungen eine Anregung. Die in den Druckschriften jeweils offenbarten Konstruktionen folgen schon deshalb einem abweichenden Konstruktionsprinzip,\nweil dort eine trogförmige Platte aus Stahl hochfester Güte als Zungenbett in\neiner Unterkonstruktion austauschbar angeordnet wird.\n\n31 Aber auch wenn der Fachmann von einer der genannten (aus dem ersten Viertel des 20. Jahrhunderts stammenden) Entgegenhaltungen ausging,\ngab ihm die (mehr als ein halbes Jahrhundert später offengelegte) K4 keine\nVeranlassung, die trogförmige Platte aus einem Vollblock herzustellen. Bei der\nK10, der K12, der K13 und der K14 wird das Zungenbett zumindest teilweise\naus relativ dünnen Platten aus festem Stahl gebildet, während die K4 die Herstellung von Weichen aus einteiligen Stahlmonoblöcken vorsieht, deren Länge\nmindestens gleich der Länge der Weiche ist und die über die gesamte Länge\neinen Querschnitt aufweisen, der mindestens gleich allen Querschnitten des\nProfilkörpers ist (K4, Sp. 1, Z. 37 ff.; Anspruch 1). Hinzu kommt, dass in der K12\nund der K14 ausdrücklich gelehrt wird, die offenbarten Platten im Gussverfah-\n\nren herzustellen, so dass der Fachmann auch insoweit nicht motiviert wurde,\nüber ein anderes Herstellungsverfahren nachzudenken.\n\n32 Schließlich konnte der Fachmann auch dann nicht zum Gegenstand des\nPatentanspruchs 1 gelangen, wenn er die K7 oder die K8 in den Blick nahm.\nWie ausgeführt, offenbaren die K7 und K8 Herzstücke und Gleiselemente, aber\nkeine Zungenvorrichtungen. Beiden Druckschriften sind keine Hinweise darauf\nzu entnehmen, dass konstruktive Elemente der offenbarten Herzstücke oder\nGleiselemente auf Zungenvorrichtungen übertragen werden können. Auf diesen\nGedanken wurde der Fachmann auch nicht durch die K14 gebracht. Der in dieser Druckschrift enthaltene Hinweis, dass der in Zusammenhang mit Weichen\noffenbarte Aufbau bei anderen Gleisüberschneidungen wie etwa Herzstücken\nrealisiert werden kann, bezieht sich (allein) auf die dortigen Ausführungsformen\n(vgl. K14, S. 1, Z. 9 ff., 78 ff., S. 2, Z. 31 ff.) und konnte daher den Fachmann\nnicht dazu anregen, den in der K7 und K8 für Herzstücke oder Gleiselemente\noffenbarten Aufbau auch für Zungenvorrichtungen in Erwägung zu ziehen.\nNichts anderes gilt im Hinblick auf die K10, die zwar in Figur 3 ein Gabelstück\nund in Figur 4 eine Zungenvorrichtung (jeweils im Querschnitt der Linien 3-3\nund 4-4 der Figur 2) mit ähnlichem Aufbau zeigt, woraus sich aber ebenfalls\nkeine allgemeine Lehre des Inhalts herleiten lässt, dass ein für (starre) Gabelbzw. Herzstücke offenbarter Aufbau ohne weiteres auch auf (eine bewegliche\nZunge aufnehmende) Zungenvorrichtungen übertragbar ist.\n\n33 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 wird durch den vorgelegten\nStand der Technik ebenfalls weder offenbart noch dem Fachmann nahegelegt.\n\n34 a) Der K8, aus der die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen\nstammen,\n\nist ein Herzstück für Weichen zu entnehmen, das einen mittleren, die Stützung\nder Räder im Bereich der Überlaufstellen übernehmenden, geschmiedeten\nBlock (7) aufweist, an den stirnseitig Fahrschienenstücke (16-19) angeschweißt\nsind und der an seiner Unterseite mit quer über die gesamte Seite des Block\nverlaufenden Aussparungen versehen ist. Der Block ist in einen tragenden einteiligen und aus einer Grundplatte bestehenden Untersatz (11) eingesetzt, der\nauch über zwei nach oben stehende Längsrippen (23) verfügt, zwischen die der\nBlock beidseits auf den größeren Teil seiner Länge anliegend eingesetzt ist (K8,\nSp. 1, Z. 40 ff.; Sp. 3, Z. 4 ff.; Anspruch 1; Figuren 1, 2, 4 und 5). Der Block\nkann aus hochwertigem Sonderstahl und der Untersatz aus halbhartem Kohlenstoffstahl bestehen (K8, Sp. 2, Z. 45 ff.; Anspruch 5).\n\n35 Bei dem in der K8 offenbarten Herzstück ist damit weder für den\nBlock (7) noch für den Untersatz (11) offenbart, dass diese aus einem Vollblock\nhergestellt werden bzw. die damit bei den Fertigungstoleranzen erreichbare\nQualität aufweisen.\n\n36 b) Die K7, der die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen entnommen sind,\n\nlehrt ein Herzstück, das im oberen Teil aus einer Platte (plate a) aus hochwiderstandsfähigem Schmiede- oder Walzstahl besteht, in den Nuten (grooves b)\ndurch Fräsen oder Hobeln geschnitten worden sind. Die Platte ruht auf einem\ndurch Träger gebildeten Stützelement mit Längs- und Querversteifungselementen (longitudinal and traverse reinforcing members f). Damit ist zwar der obere,\nnicht aber der untere Teil des Herzstücks aus einem Vollblock hergestellt.\n\n37 c) Die K8 und die K7 legen dem Fachmann eine solche Ausgestaltung\nauch nicht nahe, weil sich daraus kein Anlass ergibt, in diese Richtung zu denken. Ein solcher Anlass folgt auch nicht aus der K10 oder der K13. Diese betreffen Zungenvorrichtungen und keine Herzstücke und enthalten auch keinen\nHinweis darauf, dass der Aufbau der offenbarten Zungenvorrichtungen auf\nHerzstücke übertragen werden kann. Im Übrigen ist weder der K10 noch der\nK13 zu entnehmen, dass das untere Teil der jeweils offenbarten Zungenvorrichtung aus einem Vollblock spanabhebend hergestellt worden ist bzw. über eine\ndamit erreichbare Beschaffenheit verfügt.\n\n38 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92\nund § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten zwischen den beiden Klägerinnen war - auch für die erste Instanz - zu berücksichtigen, dass die Klägerin\nzu 2 das Streitpatent nur hinsichtlich eines Teils angegriffen hat.\n\nBacher Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanzen:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.03.2014 - 7 Ni 4/14 verbunden mit\n7 Ni 22/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-24/x-zr-47-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-24/x-zr-47-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:23.962917+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-24/x-zr-47-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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