{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-02-24","aktenzeichen":"IV ZR 512/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 512/14 Verkündet am:\n24. Februar 2016\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR512.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3. Februar 2016 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember\n2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Za hlungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat.\n\nDie Revision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n3.393,39 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) fordert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Rentenversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.\n\n2 Die beiden Versicherungen wurden jeweils aufgrund eines Antrags\nd. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2004 nach dem so genannten\nPolicenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versicherungsscheinen jeweils ein\nBegleitschreiben, das unter der Rubrik \"Wichtige Hinweise\" eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt.\n\n3 Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 erklärte d. VN bezüglich beider\nVerträge den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigungen und zahlte die Rüc kkaufswerte aus.\n\n4 Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch\nvon Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge\nnebst Nutzungszinsen in Höhe von 7% p.a. abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte verlangt, insgesamt 3.393,39 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir ksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der\nWiderspruch noch erklärt werden können.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat\nihr unter anderem in Höhe von 2.281,72 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit\nder Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 1.111,67 €\nweiter. Der Versicherer erstrebt mit seiner Revision auch im Übrigen\nKlageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision d. VN hat keinen Erfolg. Die Revision des Versicherers ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Berufungsgericht.\n\n8 I. Nach dessen Auffassung kann d. VN von dem Versicherer Rüc kzahlung der Prämien in Höhe von 2.709,24 € sowie Nutzungen in Höhe\nvon 177,21 € bzw. Prämien in Höhe von 2.150 € sowie Nutzungen in Höhe von 231,85 € abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte in\nHöhe von 1.421,61 € bzw. 1.564,97 €, insgesamt 2.281,72 € verlangen.\nDie Zahlung der Prämien sei jeweils ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die\ngeschlossenen Versicherungsverträge infolge des Widerspruchs d. VN\nals von Anfang an unwirksam anzusehen seien. Da es an einer or dnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gefehlt habe, sei die 14 -tägige\nWiderspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die in der jeweils zugleich mit dem Versicherungsschein übersandten Anlage enthaltene W iderspruchsbelehrung habe den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1\nVVG a.F. nicht genügt. Es habe an einer hinreichenden drucktechn i-\n\nschen Hervorhebung gefehlt. Die Belehrung sei auch inhaltlich unzureichend. So werde nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn n eben dem Erhalt des Versicherungsscheins auch der Erhalt der Versich erungsbedingungen und der Verbraucherinformationen erforderlich sei.\nFerner fehle eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs\nerforderliche Form. Der Verweis auf Ziffer 6 der Verbraucherinformati onen genüge nicht. Da die dortigen Erläuterungen zum Widerspruchsrecht\nin keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben seien, erfüllten auch diese nicht die Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F.\n\n9 Das Recht d. VN zum Widerspruch sei nicht gemäß § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. erloschen. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin\nauszulegen, dass sie bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung finde.\n\n10 D. VN sei nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der\nGeltendmachung seines Widerspruchsrechts gehindert, insbesondere sei\nkeine Verwirkung eingetreten.\n\n11 D. VN könne Rückerstattung der gezahlten Prämien in Höhe von\ninsgesamt 4.859,24 € verlangen, außerdem Zahlung gezogener Nutzungen in Höhe von 177,21 € bzw. 231,85 €. Einen darüber hinausgehenden\nAnspruch auf Herausgabe von Nutzungen habe er nicht dargelegt. Der\nVersicherer sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er die Behauptung d. VN, er habe aus den jeweils gezahlten Prämien Zinsen im Umfang von 7% erwirtschaftet, bestritten und vorgetr agen habe, er habe die Gelder - soweit nicht Risikokosten, Abschlusskosten und Verwaltungskosten zu tilgen gewesen seien - vereinbarungsgemäß in die vom VN gewählten Rentenfonds eingebracht. Die Sparanteile\n\nd. VN hätten in Ansehung des ersten Vertrages einen Wertzuwachs von\n231,85 € und in Ansehung des zweiten Vertrages einen Wertzuwachs in\nHöhe von 177,21 € erfahren. D. VN habe daraufhin weder seine Zinsberechnung angepasst noch die Behauptungen des Versicherers zur Wi ederanlage der Sparanteile widerlegt. Er habe lediglich pauschal einen\nZinsgewinn von 7% p.a. aus den überlassenen Beträgen in den Raum\ngestellt.\n\n12 Zwar sei im Wege der Saldierung der faktische Versicherungsschutz als anzurechnender Vermögensvorteil, den d. VN jedenfalls bis\nzur Kündigung des Vertrages genossen habe, zu berücksichtigen. Der\nhierfür darlegungs- und beweisbelastete Versicherer habe aber den behaupteten Wert der Risikoanteile nicht dargetan, sondern schlicht Su mmen behauptet, die d. VN bestritten habe. Für eine Schätzung gemäß\n§ 287 ZPO fehle es an Anhaltspunkten.\n\n13 Die Abschluss- und Verwaltungskosten seien nicht in Abzug zu\nbringen. Insoweit könne sich der Versicherer auch nicht auf Entreich erung berufen.\n\n14 Auch die Ratenzahlungszuschläge seien nicht abzuziehen, da dem\nVersicherer insoweit kein bei der Saldierung zu berücksichtigender Ve rmögensvorteil entstanden sei.\n\n15 Die Ansprüche d. VN seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Erklärung des Widerspruchs im Mai 2011 zu laufen\nbegonnen und sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Mai 2012\nnoch nicht abgelaufen gewesen.\n\n16 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.\n\n17 1. Einen - mit der Revision d. VN allein weiterverfolgten - Anspruch\nauf weitere Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.\n\n18 a) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat es dem Grunde\nnach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht.\nDie zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge scha ffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch\nwar - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n19 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler im Einzelnen dargelegt hat, druckte chnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Anders als der Versicherer\nmeint, ist die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich unzureichend, weil\nsie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch in Textform zu\nerheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015,\n1101 Rn. 26 m.w.N.).\n\n20 Ob - wie der Versicherer in Betracht zieht - eine Belehrung ausreichend ist, die d. VN weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs\nauch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in\n\nRede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein\nmündlicher Widerspruch genügen sollte.\n\n21 bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Bele hrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.\n\n22 (1) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja hresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt\ndie richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf\nder Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä ischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat\nmit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe ndungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung\nkeine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung\ngrundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier -\nnicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden\nist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedi ngungen nicht erhalten hat.\n\n23 (2) Entgegen der Auffassung des Versicherers hat der Kläger das\nRecht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ob - wie der Versicherer meint -\nder Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung\nnur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden.\nDie genannten Belehrungsmängel - die mangelnde drucktechnisch deutliche Form und der fehlende Hinweis auf die Textform - sind nicht be-\n\nlanglos, sondern betreffen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentliche Punkte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14\naaO Rn. 32; IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).\n\n24 b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen\nhat, bei Klageerhebung im Jahr 2012 nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit\nSchluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den\nWiderspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15,\nVersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).\n\n25 c) Weitere Nutzungszinsen hat das Berufungsgericht d. VN ohne\nRechtsfehler versagt.\n\n26 aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1\nAlt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereich erungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015\n- IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung fi nden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen\naus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von\nd. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, st ehen d. VN\nnicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Auch\nhinsichtlich des auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallenden\nPrämienanteils besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienan-\n\nteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abwe ichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer di esen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsu rteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).\n\n27 bb) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann\nnicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim mter Höhe erzielt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm\neinen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne B ezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche\nVermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der\nhier von d. VN verlangten 7% p.a. - gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag d. VN nicht; er hat nur allgemein vorgetragen, der Versicherer habe mit den Prämien Zinsen in Höhe von 7% erwirtschaftet.\nEbenso wenig wäre es ausreichend gewesen, wenn d. VN, wie er mit der\nRevision geltend macht, auf die ausweislich der Geschäftsberichte des\nVersicherers erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen hätte.\n\n28 cc) Der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn steht dem\nVersicherungsnehmer bei kapitalbildenden Lebensversicherungen als\ntatsächlich gezogene Nutzung zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November\n2015 aaO Rn. 51 f.). Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend die\nvon dem Versicherer angegebenen Wertzuwächse berücksichtigt. Auch\ndiesbezüglich genügte ein Hinweis d. VN auf die ausweislich der Geschäftsberichte erzielte Nettoverzinsung nicht.\n\n29 2. Die von dem Versicherer mit seiner Revision erstrebten weiteren\nAbzüge von dem Prämienrückerstattungsanspruch sind überwiegend\nnicht berechtigt.\n\n30 a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, muss sich d. VN\nbei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur\nKündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anre chnen\nlassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksicht igung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicheru ngen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom\n7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n31 Dazu hat der Versicherer vorgetragen, dass sich die Risikobeiträge\nfür den Todesfallschutz auf 7,99 € bzw. 63,82 € belaufen hätten, und\nBeweis angeboten durch Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdiens tleistungen. Diesen schlüssigen Vortrag hat das Berufungsgericht, w ie die\nRevision des Versicherers zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft außer\nAcht gelassen. Für eine vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene\nSchätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO waren Anhaltspunkte gegeben, weil\nder Versicherer konkrete Zahlen behauptet hat. Die fehlenden Feststellungen zum Wert der Risikoanteile wird das Berufungsgericht nachzuh olen haben.\n\n32 b) Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten und der Ratenzahlungszuschläge kann sich der Versicherer - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB\nauf den Wegfall der Bereicherung berufen.\n\n33 aa) Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereich erungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat -kausal durch\ndie Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen\nworden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der\ngezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Vers icherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (S enatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14\naaO Rn. 47).\n\n34 bb) Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko\nnach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zug ewiesen. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz\ndes Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen\ndes wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der\nAbschlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14\naaO Rn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48).\n\n35 cc ) Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen\nWegfall der Bereicherung der Beklagten. Soweit sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist\nschon nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der B eklagten entfallen sein sollte (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR\n384/14 aaO Rn. 44; IV ZR 448/14 aaO Rn. 49; jeweils m.w.N.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2012 - 2.6 C 173/12 -\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.12.2014 - 16 S 240/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-512-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-512-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.248031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-24/iv-zr-512-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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