{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR126.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-02-24","aktenzeichen":"IV ZR 126/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 126/15 Verkündet am:\n24. Februar 2016\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR126.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 3. Februar 2016 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagtenseite gegen das Urteil des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n2.817,56 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.\n\n2 Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versich erungsbeginn zum 1. Oktober 2004 bzw. zum 1. November 2004 nach\ndem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen\n\nFassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Die d. VN übersandten Versicherungsscheine enthielten Belehrungen über das Wide rspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.\n\n3 Jeweils mit Schreiben vom 28. Mai 2013 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., mit Schreiben vom 25. Juni\n2013 hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Künd igungen und zahlte die Rückkaufswerte aus.\n\n4 Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge (3.197,55 € bzw. 3.123,65 €) nebst Nutzungszinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte verlangt.\n\n5 Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der\nWiderspruch noch erklärt werden können.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\nhat ihr in Höhe von 2.817,56 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Versicherer auch insoweit Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Anspruch auf Erstattung\nder von ihr auf die Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich\nder auf den Risikoschutz entfallenden Prämienanteile und auf die von\ndem Versicherer gezogenen Nutzungen zuerkannt und die Rückkaufswerte in Abzug gebracht. D. VN habe den Vertragsschlüssen noch widersprechen können. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1\nSatz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die in den\nVersicherungsscheinen enthaltenen Widerspruchsbelehrungen seien inhaltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der\nWiderspruch in Textform zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb entbehrlich, weil von der \"Absendung\" des Widerspruchs die Rede\nsei.\n\n9 § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei\nauf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.\n\n10 D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der E rklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben\nverstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, d. VN ordnungsgemäß zu\nbelehren.\n\n11 D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse sie sich den\ndarauf entfallenden reinen Risikoanteil für die Lebensversicherungen\neinschließlich der Todesfall-Zusatzversicherungen anrechnen lassen, um\nden während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Es könne nicht darauf abgestellt werden, welche Kosten entstanden wären, wenn alternativ\n\njeweils reine Risikolebensversicherungen abgeschlossen worde n wären.\nDie von dem Versicherer angeführten Beträge (104,42 € und 147,17 €)\nseien gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen. Demgegenüber\nkomme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss - und\nVerwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Die Beklag te könne\ninsoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.\n\n12 Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe der von dem Versicherer\nangegebenen Beträge von 218,28 € bzw. 210,63 € zu, die sich aus einer\npositiven Fondsentwicklung ergäben. Weitergehende Nutzungen könne\nd. VN nicht beanspruchen. Der Anspruch beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Der ihr\ninsoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast habe d. VN nicht genügt.\n\n13 Die Forderungen d. VN seien nicht verjährt, da sie erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden und die Verjährung rechtze itig gehemmt worden sei.\n\n14 II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere\ngemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung\nder Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen\ndie Beklagte bestehenden Zahlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine\nBeschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich\ndem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde\ndie Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt\nworden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine\n\neindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe\nist auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entne hmen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung damit begründet, dass die\nbereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsve rtrages, dem wirksam widersprochen worden sei, bislang in den Einze lheiten nicht geklärt sei.\n\n15 III. Die Revision ist unbegründet.\n\n16 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht d. VN Bereicherungsanspr üche zuerkannt.\n\n17 Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge\nschaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge\ndes Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - jeweils rechtzeitig.\n\n18 a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die in den Versicherungsscheinen enthaltenen Widerspruchsbelehrungen sind bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie\nkeinen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch in Textform zu\nerheben war (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015,\n1101 Rn. 26 m.w.N.).\n\n19 Ob - wie die Revision in Betracht zieht - eine Belehrung ausreichend ist, die d. VN weitergehend die Möglichkeit eines Widerspruchs\nauch in mündlicher Form einräumt, kann hier dahinstehen. Aus den in\nRede stehenden Belehrungen lässt sich nicht entnehmen, dass auch ein\nmündlicher Widerspruch genügen sollte.\n\n20 b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt.\n\n21 aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt\ndie richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf\nder Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä ischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat\nmit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie nkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe ndungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung\nkeine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund -\nsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht\nordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist\nund/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu ngen nicht erhalten hat.\n\n22 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht\nzum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb\n\nnicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat,\nindem sie d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte\n(vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).\n\n23 Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist,\nwenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel - der fehlende Hinweis auf die Textform - ist nicht belanglos,\nsondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesen tlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO\nRn. 32; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 30).\n\n24 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren, wie das Berufungsgericht richtig gesehen\nhat, bei Klageerhebung im Jahr 2013 nicht verjährt. Die maßgebliche r egelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit\nSchluss des Jahres 2013 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den\nWiderspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15,\nVersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).\n\n25 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,\nbei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zum\nWiderspruch des Vertrages faktisch genossenen Versicherungsschutz\nanrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter B erücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Leben sversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (S enatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n26 a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die von dem Vers icherer bezifferten Risikoanteile der streitgegenständlichen Lebensversicherungen zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Revision kö nne nicht Prämien in Ansatz gebracht werden, die d. VN hätte zahlen\nmüssen, wenn sie selbständige Risikolebensversicherungen abgeschlo ssen hätte. Es geht um die rückwirkende Abwicklung der zwischen den\nParteien abgeschlossenen Verträge, aufgrund derer d. VN bis zum Widerspruch zeitweilig Versicherungsschutz genossen hatte. Dafür sind die\ntatsächlich vom Versicherer kalkulierten Risikoanteile anzusetzen, nicht\nPrämien für den hypothetischen Fall, dass d. VN alternativ reine Risik olebensversicherungen abgeschlossen hätte.\n\n27 b) Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann sich\nder Versicherer - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -\nauch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung\nberufen. Die Verwaltungskosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat -kausal durch\ndie Prämienzahlungen entstanden, sondern unabhängig von dem strei tgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen wo rden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versich erungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer\nauf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senat surteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14\nRn. 47).\n\n28 Hinsichtlich der Abschlusskosten ist das Entreicherungsrisiko nach\nden maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beklagten zugewiesen.\n\nDer mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebietet es, dass der Versicherer in Fällen des wir ksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der A bschlusskosten trägt (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO\nRn. 43; IV ZR 448/14 aaO Rn. 48).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 513/13 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2015 - 20 U 124/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-126-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-24/iv-zr-126-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.107830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-24/iv-zr-126-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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