{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-08-23_3_StR_166_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR166.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-08-23","aktenzeichen":"3 StR 166/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 166/16\nvom\n23. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR166.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 7. Dezember 2015 wird verworfen; jedoch werden\nin den Fällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen,\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 26 Fällen und wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet,\nda die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Das Landgericht hat es allerdings unterlassen, in den Fällen 44, 45 und\n46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt\nsich indes, dass das Landgericht in den Fällen 27 bis 43, die den Fällen 44, 45\nund 46 in jeder Hinsicht entsprechen, jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zwei\nJahren und drei Monaten erkannt hat. Es ist somit auszuschließen, dass das\nLandgericht in den Fällen 44, 45 und 46 abweichende Einzelstrafen verhängt\nhätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO in diesen Fällen selbst jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und\ndrei Monaten fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht\ndem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September\n2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384; vom 27. September 2011 - 3 StR\n283/11, juris; vom 15. September 2015 - 5 StR 343/15, juris). Der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe bleibt unberührt; denn es ist auszuschließen, dass das\nLandgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den\nFällen 44, 45 und 46 der Urteilsgründe Einzelstrafen festgesetzt hätte.\n\n3 Zu der von dem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, dass er\nentgegen § 257 Abs. 1 StPO nach den einzelnen Beweiserhebungen nicht befragt worden sei, ob er dazu etwas zu erklären habe, bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:\n\n4 Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ausgeschlossen werden kann,\ndass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Es ist weder\nvom Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er daran gehindert war, seine Erklärungen zu den einzelnen Beweiserhebungen zu einem\nspäteren Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit den Schlussvorträgen\n\noder seinem letzten Wort (§ 258 StPO) nachzuholen (vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 14. Oktober 2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234, 235; LR/Stuckenberg,\nStPO, 26. Aufl., § 257 Rn. 40).\n\nSchäfer RiBGH Hubert befindet Gericke\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb gehindert zu\nunterschreiben.\nSchäfer\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/3-str-166-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/3-str-166-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:13.953892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-23/3-str-166-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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