{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR25.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-08-23","aktenzeichen":"2 StR 25/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 25/16\nvom\n23. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR25.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. Oktober 2015 im Gesamtstrafenausspruch\nmit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,\n462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juli 2013 wegen Diebstahls in 35 Fällen, Computerbetrugs in vier Fällen und Verstoßes gegen das\nWaffengesetz unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einem anderen\nUrteil und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR\n566/13 - im Schuldspruch in den Fällen II.37-II.39 der Urteilsgründe mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das zuständige Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Im Übrigen hat er den Schuldspruch dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31\nFällen, des Computerbetrugs in fünf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes ei-\n\nnes verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1\nNr. 1.3.2 WaffG schuldig ist, sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.\n\n2 Am 22. Oktober 2014 hatte das Landgericht den Angeklagten aufgrund\ndes in Rechtskraft erwachsenen (berichtigten) Schuldspruchs aus dem Urteil\nvom 30. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben\nMonaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.\n\n3 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei\nMonaten verurteilt. An einer Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zunächst\neinbezogenen Urteil hat es sich gehindert gesehen, weil die darin verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zwischenzeitlich vollständig vollstreckt sei, und hat einen Härteausgleich vorgenommen, indem es\nvon einer fiktiv unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom\n23. April 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von nunmehr fünf Jahren und\nsechs Monaten die bereits vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten in Abzug gebracht hat.\n\n4 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem\nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils\naufgrund der erhobenen Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler erkennen lassen.\n\n5 Die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Einzelstrafen sind von\nRechts wegen nicht zu beanstanden. Im Ausspruch über die Gesamtstrafe kann\n\ndas Urteil hingegen keinen Bestand haben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom\n23. April 2013 waren ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der darin verhängten Gesamtfreiheitsstrafe seit dem\n16. Oktober 2014 erledigt ist (vgl. Bl. 9 UA), weiterhin gesamtstrafenfähig. Denn bei Zurückverweisung einer Sache durch das\nRevisionsgericht kommt es auf den Vollstreckungsstand im Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils (hier: 30. Juli 2013) an. Eine\n- wie im vorliegenden Fall - erst danach eingetretene Erledigung einer Strafe steht deren Einbeziehung nicht entgegen (vgl. Fischer,\nStGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 6a mwN).\n\nDieser Rechtsfehler hat sich trotz des vorgenommenen Härteausgleichs zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Zwar übersteigen die aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen\nTaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, die nach dem Härteausgleich auf vier Jahre und zwei Monate bemessen wurde, und die\nbereits vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 23. April\n2013 in der Summe nicht die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die das Landgericht im ersten Durchgang unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus diesem Urteil gebildet hatte. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist insofern gewahrt\n(vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 106 f.). Wäre im dritten Durchgang die\nGesamtfreiheitsstrafe in gebotener Weise erneut unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 23. April 2013 gebildet\nworden, würde jedoch die bereits vollstreckte (aufzulösende) Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gemäß § 51\nAbs. 2 StGB auf die noch zu verbüßende Strafzeit angerechnet.\nDadurch würde der Zwei-Drittel-Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nzu Gunsten des Angeklagten nach vorne verschoben: Er wäre bei\nder von der Strafkammer fiktiv gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung einer Strafzeit\nvon einem Jahr und vier Monaten bereits nach Verbüßung von zwei\nJahren und vier Monaten erreicht. Bei der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten (ohne Strafzeitanrechnung) hingegen sind bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt noch gut\nzwei Jahre und neun Monate zu verbüßen.\n\nDa lediglich ein Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung vorliegt,\nkann der Senat davon absehen, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, und statt dessen die Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b\nStPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen.\"\n\n6 Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass\ndas Verschlechterungsverbot einer Gesamtstrafe bis zur Höhe einer sich aus\nder Addition von bisher festgesetzter Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei\nMonaten und einzubeziehender Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten ergebenden Gesamtfreiheitsstrafe nicht entgegensteht.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/2-str-25-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/2-str-25-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.200961+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-23/2-str-25-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2016-08-23","dockets":["2 StR 25/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR25.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR25.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.08.2016 – 2 StR 25/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/2-str-25-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5. Oktober 2015 im Gesamtstrafenausspruch\nmit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,\n462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:13.200961+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}