{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR124.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-08-23","aktenzeichen":"2 StR 124/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 124/16\nvom\n23. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten V. und G.\n\nECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR124.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 sowie § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten V. und G. wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015,\nauch soweit es die Mitangeklagten R. und B. betrifft, im Schuldspruch jeweils dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fällen II. 2-7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Diebstahls in sechs\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen unerlaubter\nEinreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Diebstahls in\ndrei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die unbeschränkt eingelegten und auf sachlich-rechtliche Einwendungen\ngestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\nSoweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R. und B. zu erstrecken.\n\n3 Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in\nden Fällen II. 2 (V. , II. 3 und 4 (V. und G. ), II. 5 bis 7 (V. ) sowie\nII. 9 und 10 (G. ) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich oder konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai\n2015 – 2 StR 108/15) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat (vgl. § 303c StGB). Dies führt jeweils zu einem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung.\n\n4 Die Schuldspruchänderung war gemäß § 357 Satz 1 StPO in den Fällen\n9 und 10 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.\n\n5 Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unberührt; auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht,\nkönnen strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6. März 1992\n- 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer StGB, 63. Aufl.\n§ 46 Rn. 38d).\n\n6 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Rechtsmittel ist es nicht\nunbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/2-str-124-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-23/2-str-124-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.172715+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-23/2-str-124-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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