{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2016-06-23_III_ZR_104_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230616BIIIZR104.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-06-23","aktenzeichen":"III ZR 104/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 104/15\nvom\n\n23. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:230616BIIIZR104.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch die\nRichter Seiters, Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2015 - 27 U 4886/14 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 15.235,32 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abtransport und der Einlagerung von Sammelcontainern für Altkleidung, die der Beklagte widerrechtlich auf fremden privaten Grundstücken abgestellt haben soll, auf\nAufwendungsersatz in Anspruch.\n\n2 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung\ndes Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2\nZPO zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf\n\n15.235,32 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der\nBeklagte Beschwerde gemäß § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO eingelegt.\n\nII.\n\n3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26\nNr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der\nBeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.\n\n4 1. Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe\nder eingelagerten Kleiderbehälter gerichteten Anträge zu 1 und 2 sind mit\n2.874,67 € beziehungsweise 11.934,37 € zu bewerten. Diese Beträge werden\ndurch die jeweils beantragte Zug-um-Zug-Leistung nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, BeckRS 2015, 03014 Rn. 3). Da\ndem Antrag zu 2 nur in Höhe von 9.360,85 € stattgegeben worden ist, beträgt\ndie Beschwer des Beklagten 12.235,52 €.\n\n5 2. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete Antrag zu 3 ist wertmäßig ohne Bedeutung (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom\n27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 10; vom 18. Dezember 2013\n- III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 29. Januar 2015 aaO\nRn. 5).\n\n6 3. Die Anträge zu 4 (Mahn- und Auskunftskosten) und zu 6 (vorgerichtlich\nentstandene Anwaltskosten) beziehen sich auf Nebenforderungen, die bei der\nErmittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind\n(s. nur Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 4 mwN).\n\n7 4. Den Antrag zu 5 (Rücknahme der eingelagerten Kleiderbehälter) hat das\nBerufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet (§ 3 ZPO).\n\n8 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht den\nAntrag auf Rücknahme der Kleidercontainer bei der Streitwertfestsetzung nicht\nunberücksichtigt gelassen. Soweit das Oberlandesgericht in dem Zurückweisungsbeschluss vom 5. März 2015 einen Betrag von 3.000 € für den \"Klageantrag zu 3)\" zugrunde gelegt hat, bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf die\nRücknahme der Altkleidercontainer. Denn aus dem Einleitungssatz zu den\nGründen des Hinweisbeschlusses vom 4. Februar 2015 erschließt sich, dass\ndas Berufungsgericht die Rücknahme der eingelagerten Sammelbehälter als\nAntrag zu 3 angesehen hat. Das Gericht hat sich dabei an den Angaben der\nKlägerin zum Streitwert in der Anspruchsbegründung vom 11. September 2013\n(S. 13) orientiert. Darin bezifferte die Klägerin, die einen Gesamtstreitwert von\n17.809,05 € errechnete, den Antrag auf Rücknahme der Behälter mit einem\nWert von 3.000 €. Es kommt hinzu, dass sich aus dem auf Blatt 144 der Akten\nbefindlichen handschriftlichen Vermerk der Berichterstatterin ergibt, dass in die\nStreitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren in Höhe von 15.235,52 €\nneben den vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsbeträgen von 2.874,67 €\nund 9.360,85 € ein Betrag von 3.000 € für \"Rücknahme\" eingeflossen ist.\n\n9 5. Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass das Berufungsgericht\ndie Streitwertfestsetzung auf die Klageanträge zu 1 und 2 (jeweils Aufwendungsersatz) sowie den Klageantrag zu 5 (Rücknahme der Kleiderbehälter)\ngestützt hat, während die Klageanträge zu 3, 4 und 6 (Annahmeverzug und\nRechtsverfolgungskosten) bei der Wertfestsetzung zu Recht außer Betracht\ngeblieben sind.\n\n10 6. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Beklagte den Angaben der Klägerin zur Bewertung des Rücknahmeanspruchs in den Vorinstanzen entgegengetreten ist. Er hat auch die\nWertfestsetzung des Berufungsgerichts und den darauf gestützten Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nicht beanstandet. Der Beklagte kann deshalb im\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm\nverwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen\nhingenommenen Angaben erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu\nbeanstanden, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu\nüberschreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR\n87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13,\nBeckRS 2014, 05626 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11,\nBeckRS 2012, 07284 Rn. 3).\n\n11 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, auf Grund der Streitwertfestsetzung des Landgerichts geboten. Dieses hat - wie bereits das Amtsgericht A. in seinem Verweisungsbeschluss\nvom 11. Februar 2014 und die Einzelrichterin des Landgerichts bei ihrer vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 26. Februar 2014 - den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 auf 17.809,05 € festgesetzt und ist\ndabei offenkundig der Streitwertangabe der Klägerin in der Anspruchsbegründung gefolgt. Soweit das Gericht in dem Urteil vom 14. November 2014 den\nStreitwert - ohne nähere Begründung - auf 23.809,04 € abgeändert hat, ist\nnichts dafür ersichtlich, dass es damit den Antrag auf Rücknahme der Kleiderbehälter anders und höher bewerten wollte.\n\n12 Unabhängig davon sind die Angaben des Beklagten zur Höhe der angeblichen Rücknahmekosten von 10.556,10 € nicht nachvollziehbar. Der Beklagte,\nder eine Niederlassung in M. unterhält, hat die streitgegenständlichen\nSammelcontainer ausschließlich im Raum A. aufgestellt. Dort sammelt\ner Altkleidung unter der Firmenbezeichnung \"D. T. \". Unter diesen Umständen ist es nicht plausibel, wenn er nunmehr geltend macht, die\nRücknahme der in der Nähe von A. eingelagerten Container könne nur\ndurch deren Rücktransport in das 491 Kilometer entfernte L. unter Einsatz\neines zusätzlichen Miet-Lkw und eines zusätzlichen Leihfahrers erfolgen.\n\nSeiters Hucke Tombrink\n\nReiter Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 95 O 588/14 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 27 U 4886/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-23/iii-zr-104-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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