{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR210.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-06-23","aktenzeichen":"5 StR 210/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 210/16\n\nvom\n23. Juni 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR210.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2015 werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die der Nebenklägerin durch ihre\nRevisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen und\ndie Beschwerdeführer H. F. und S. die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. F. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Angeklagten A. F. und S. machen in Beweisantragsrügen\njeweils geltend, dass die Jugendkammer ein aussagepsychologisches Gutachten hinsichtlich der Nebenklägerin hätte einholen müssen. Zur Begründung ihrer\nBeweisanträge stützen sie sich zentral auf Widersprüche zwischen der Aussage\nder Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen. Die Rügen genügen auch deswegen den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die diesbezüglichen Vernehmungsniederschriften nicht mitgeteilt werden.\n\n2. Der Angeklagte A. F. hat ferner bei seiner Rüge der Verletzung des\nabsoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO die Anforderungen an das\nRügevorbringen verfehlt. Er trägt zwar vor, die Entlassverhandlung in Bezug auf\n\ndie Nebenklägerin und Hauptbelastungszeugin habe in seiner Abwesenheit\n(§ 247 StPO) stattgefunden. Jedoch ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung vom 9. März 2015 (Sachakten Bl. 3305), dass nach Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Vernehmung der Zeugin und unmittelbar vor deren Entlassung in seiner Anwesenheit zweimal „die weitere Verfahrensweise besprochen“ worden ist. Die Revision hätte sich dazu verhalten müssen, ob – was naheliegt – in diesem Rahmen die Frage der Entlassung und ein\nVerzicht des Angeklagten auf weitere Fragen an die Zeugin erörtert worden\nsind (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1998 – 3 StR 643/97, BGHR StPO § 247\nAbwesenheit 18 mwN).\n\n3. Die Inbegriffsrügen des Angeklagten S. hinsichtlich der „Chats“ zwischen\nihm und dem Angeklagten A. sowie Fotos auf dem Mobiltelefon des Zeugen M. versagen schon deswegen, weil der Angeklagte weder die gesamte Verschriftung des „Chatverlaufs“ noch die fraglichen Fotos vorgelegt hat. Ohne deren Kenntnis vermag der Senat die Begründetheit des Vorbringens nicht\nzu prüfen.\n\n4. Die durch den Angeklagten H. F. erhobene Beweisantragsrüge betreffend ein ärztliches Attest kann nicht durchdringen. In seinem Antrag hat der\nAngeklagte durch Zeugnis der behandelnden Ärztin unter Beweis gestellt, dass\nder Zeuge H. „in der Hauptverhandlung vom 9. April 2015 gelogen hat, als\ner bekundete, seine Ärztin hätte ihm für sein Nichterscheinen in der hiesigen\nHauptverhandlung am 26. März 2015 ein Gefälligkeitsattest ausgestellt“. Damit\nist keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt, die der eigenen Wahrnehmung der benannten Zeugin unterliegt, sondern lediglich ein Beweisziel benannt; zudem weist der Begriff des „Gefälligkeitsgutachtens“ wertenden Charakter auf (dazu etwa KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 74 f. mwN). Durch die\n\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war die Jugendkammer nicht gehalten,\nder durch den Angeklagten aufgeworfenen, in der Sache peripheren Frage näher nachzugehen.\n\nIm Hinblick auf die Vielzahl der Verfahrensrügen hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht wesentlich erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-23/5-str-210-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-23/5-str-210-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.451729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-23/5-str-210-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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