{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230516B4STR140.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-05-23","aktenzeichen":"4 StR 140/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 140/16\n\nvom\n23. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:230516B4STR140.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Dezember 2015 mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihrer\nRevision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts greift aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. März 2016 nicht durch. Das\nRechtsmittel hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI.\n\n3 Nach den Feststellungen war die Angeklagte mit dem später Geschädigten S. im Frühsommer 2015 eine Beziehung eingegangen. Beide\nhatten oft Streit, insbesondere warfen sie sich gegenseitig vor, zu viel und zu\nhäufig Alkohol zu trinken. Es kam zu gegenseitigen Beleidigungen und Bedrohungen, auch über soziale Netzwerke. Das Paar trennte sich deshalb mehrmals. Am Abend des 13. August 2015 wollte sich die Angeklagte mit\nS. treffen, um sich mit ihm zu prügeln. Sie begab sich, bewaffnet mit\neinem Totschläger und einem Messer, zu einer Tankstelle in der Nähe von\nS. s Wohnung. Der lehnte es ab, zu der Tankstelle zu kommen. In\nder Nacht vom 27. auf den 28. August 2015 ärgerte sich die Angeklagte über\neine ihr mit Billigung des S. übersandte sexuell anzügliche Fotografie. Sie beschloss, sich an S. zu rächen. Sie ließ sich von\neinem Bekannten zur Wohnung des U. fahren, wo sich S.\nnach einer Geburtstagsfeier aufhielt. Bei Ankunft der Angeklagten lief\nS. mit nacktem Oberkörper vor das Haus, auch U. lief auf die\nStraße. Die Angeklagte steckte sich ein Messer mit einer Klingenlänge von\n18 cm in den Hosenbund und stieg aus dem Fahrzeug. Gegen 1.30 Uhr traf sie\nauf S. . Beide schrien sich kurz gegenseitig wütend an. Anschließend stach die Angeklagte S. mit dem Küchenmesser, das sie mit\nder linken Hand aus ihrem Hosenbund gezogen hatte, einmal horizontal in die\nrechte Seite des Oberkörpers, hierbei wurde auch der rechte Unterarm verletzt.\nDer völlig überraschte S. sackte zu Boden. Als die Angeklagte Anstalten machte, erneut auf ihn einzustechen, lief U. herbei, stellte sich\nvor S. und versuchte, der Angeklagten das Messer aus der Hand\nzu schlagen. Es kam zu einer Rangelei, bei der die Angeklagte sinngemäß rief:\n\n„Lass es, sonst steche ich dich auch ab.“ Schließlich ergriff sie mit dem Messer\nin der Hand die Flucht zum Pkw.\n\n4 S. hatte eine stark blutende Stichverletzung an der rechten\nBrustkorbwand ungefähr auf der Höhe des siebten Zwischenrippenraums. Die\nBrusthöhle wurde nicht eröffnet und die Lunge nicht verletzt. Der horizontal,\nmöglicherweise etwas schräg verlaufende Stichkanal endete im Unterhautfettgewebe. Die Wundtiefe betrug weniger als fünf Zentimeter. Außerdem verursachte das Messer eine ungefähr fünf Zentimeter lange Schnittwunde am\nrechten Unterarm auf der Beugeseite.\n\nII.\n\n5 Das Urteil hat keinen Bestand.\n\n6 1. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite\nzu Recht. Das Landgericht hat die Annahme, die Angeklagte habe\nS. aus Rache für erlittene Demütigungen verletzen wollen und seinen\nTod billigend in Kauf genommen, nicht in rechtlich tragfähiger Weise begründet.\n\n7 Das Urteil enthält keinerlei Ausführungen zur inneren Tatseite des versuchten Tötungsdelikts. Insoweit hätten vorsatzkritische Umstände, insbesondere die zur Tiefe der Verletzung am Oberkörper getroffenen Feststellungen\nsowie der Umstand, dass die Angeklagte, eine Rechtshänderin, das Messer mit\nder linken Hand geführt hat, der Erörterung bedurft. Auch nicht erwogen hat das\nLandgericht, dass sich die Angeklagte bei dem früheren Vorfall, als sie ebenfalls mit einem Messer bewaffnet eine Auseinandersetzung suchte, lediglich mit\n\nS. „prügeln“ wollte und dass sie bei der Tat erheblich unter Alkoholeinfluss stand. Umstände, die gleichwohl auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen, sind nicht dargetan.\n\n8 2. Im Übrigen hält auch die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Urteil jegliche Feststellungen\nzum Rücktrittshorizont der Angeklagten vermissen lässt. Nach den bisherigen\nFeststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Versuch des Totschlags aus\nder insoweit maßgeblichen Sicht der Angeklagten unbeendet war und sie die\nweitere Tatausführung mit ihrer Flucht freiwillig aufgegeben hat. Bis zur ihrer\nFlucht war es U. nicht gelungen, ihr das Messer aus der Hand zu\nschlagen oder zu treten.\n\n9 3. Schließlich begegnet auch die Strafzumessung rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 213 StGB rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Gericht aber\nzu der Erörterung gedrängt sehen müssen, ob nicht jedenfalls unter Berücksichtigung der im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten der Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe in Verbindung mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 StGB die Voraussetzungen eines sonst minder\nschweren Falles des Totschlages nach § 213 Alt. 2 StGB vorlagen.\n\n10 4. Die Aufhebung erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 59. Aufl., § 406a Rn. 8 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-23/4-str-140-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-23/4-str-140-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.157120+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-23/4-str-140-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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