{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2016-03-23_IV_ZR_434_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR434.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-23","aktenzeichen":"IV ZR 434/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 434/14 Verkündet am:\n23. März 2016\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR434.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die\nmündliche Verhandlung vom 23. März 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012\nwird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht\nauf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.\n\nIm Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n17.743,38 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k-\n\nzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. September 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\n\n3 Mit Schreiben vom Februar 2008 erklärte d. VN die Kündigung des\nVersicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert\naus. Mit Schreiben vom Juli 2010 erklärte d. VN den Widerspruch nach\n§ 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt\nwurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Außerdem sei der\nVersicherer zum Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über\nRückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaften verpflichtet.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision ist bezüglich des Schadensersatzanspruchs als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Versicherungsschein zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht b elehrt, weil die Belehrung nicht den notwendigen Hinweis auf die einzuhaltende Textform enthalte. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4\nVVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig\nwirksam geworden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls\nnicht.\n\n9 B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend\ngemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig.\n\n10 Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch\nnach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat.\n\n11 Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt\nauf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entspricht. Diese Beschränkung ist den\nEntscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das die R evision erkennbar nur für die Frage zulassen wollte, die zuvor eingehend\nin den Entscheidungsgründen behandelt worden war. Diese Beschrä n-\n\nkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai\n2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).\n\n12 C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.\n\n13 I. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.\n\n14 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n15 a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht\nordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W iderspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie inhaltlich fehlerhaft ist. Sie enthält keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1\nVVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch\nausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis kon nte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der\nFormulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige\nAbsendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015\n\n- IV ZR 35/14, juris Rn. 12). Dass d. VN, wie die Revisionserwiderung in\nErwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard\nhinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form\neingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. S enatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24).\n\n16 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der W iderspruchserklärung fort.\n\n17 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n18 b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\n\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n19 c) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es\nfehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen\nkann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er\ndie Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnung sgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob - wie die Revisionserwiderung meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht en tschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belan glos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des W iderspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil\nvom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30).\n\n20 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n21 II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\n\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n22 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\nauch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,\nVersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff .)\nsowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)\nzu beachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 26 O 423/10 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2012 - 20 U 233/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-434-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-434-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.922341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-23/iv-zr-434-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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