{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2016-03-23_IV_ZR_202_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR202.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-23","aktenzeichen":"IV ZR 202/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 202/14 Verkündet am:\n23. März 2016\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR202.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die\nmündliche Verhandlung vom 23. März 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n8.593,11 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. August 1997 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in\n\nder seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\n\n3 Mit Schreiben vom Juni 2011 erklärte d. VN die Kündigung des\nVersicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert\naus. Mit Schreiben vom Juli 2012 erklärte d. VN den Widerspruch nach\n§ 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt\nwurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revisi on verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Policenb egeleitschreiben zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht\nbelehrt, weil die Belehrung nicht den notwendigen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform enthalte. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend\nendgültig wirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Entgegen der Ansicht des Versicherers lag eine zulässige Ber ufung vor. D. VN hat mit der Berufungsbegründung unter anderem geltend\ngemacht, dass sie aus europarechtlichen Gründen ihr Recht auf Wide rspruch nicht verlieren darf. Damit hat d. VN sich auch gegen eine Verwirkung gewandt.\n\n11 2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.\n\n12 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n13 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch un-\n\nter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht\nordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W iderspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im hier maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie inhaltlich fehlerhaft ist. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Dieses Formerfordernis konnte d. VN\nentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Form ulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Abse ndung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR\n448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24).\n\n14 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n15 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n16 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n17 cc) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es\nfehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen\nkann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er\ndie Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnung sgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob - wie die Revisionserwiderung meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belan glos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des W iderspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil\nvom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30).\n\n18 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n19 3. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im November 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßge bliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2012 beginnen, da\n\nd. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W iderspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von\n§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN\nKenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person\ndes Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil\nvom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).\n\n20 4. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n21 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\nauch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,\n\nVersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.)\nsowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)\nzu beachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2013 - 26 O 415/12 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 74/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-202-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-202-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.675921+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-23/iv-zr-202-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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