{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR172.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-23","aktenzeichen":"IV ZR 172/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 172/14 Verkündet am:\n23. März 2016\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR172.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die\nmündliche Verhandlung vom 23. März 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n6.708,21 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der\n\nseinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\n\n3 Mit Schreiben vom Juni 2010 erklärte d. VN die Kündigung des\nVersicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert\naus. Mit Schreiben vom Juli 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach\n§ 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt\nwurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer hab e zwar nicht\nordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil die Belehrung\nim Versicherungsschein nicht den notwendigen Hinweis auf die einzuhaltende Textform enthalte. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4\nVVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig\nwirksam geworden.\n\n9 II. Die Revision ist begründet.\n\n10 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.\n\n11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n12 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht\nordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W iderspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im hier maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie inhaltlich\nfehlerhaft ist. Sie enthält keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1\nVVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch\n\nausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis kon nte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der\nFormulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige\nAbsendung des Widerspruchs genüge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli\n2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12).\n\n13 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\n\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n16 cc) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es\nfehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen\nkann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch n ehmen, weil er\ndie Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnung sgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob - wie die Revisionserwiderung meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belan glos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des W iderspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil\nvom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30).\n\n17 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n18 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Einreichung der Klage im Juli\n2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r egelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen.\nDiese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst\nin diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch\ngemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch e ntstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199\nAbs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis\n\nvon den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des\nSchuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senats urteil vom\n8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).\n\n19 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\nauch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,\n\nVersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff .)\nsowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)\nzu beachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2012 - 26 O 249/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 32/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-172-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-172-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.640509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-23/iv-zr-172-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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