{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR122.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-23","aktenzeichen":"IV ZR 122/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 122/14 Verkündet am:\n23. März 2016\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR122.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl ichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2. März 2016 eingereicht\nwerden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der\n8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n1.517,81 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb eginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nerhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben, das e ine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt.\nIm Juli 2008 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den\nRückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. August 2009 erklärte d. VN\nden Widerspruch nach § 5a VVG a.F.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g eleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts, insgesamt 1.517,81 €.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.\n\n5 Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint.\n\n9 Die Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben entspreche nicht\nden Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Sie enthalte keinen Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage der Verbraucherinformation\nnach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Verweisung auf die\n\"unten angeführten Verbraucherinformationen\" führe nicht weiter. Die\nVerbraucherinformation nach § 10a VAG sei in den am Ende des Begleitschreibens benannten Anlagen nicht mit aufgeführt. Da die Widerspruchsbelehrung inhaltlich nicht gesetzmäßig sei, könne dahinstehen,\nob sie in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt sei. Ein etwaiges Widerspruchsrecht habe d. VN verwirkt. Der Versicherer habe nicht damit\nrechnen müssen, dass d. VN ein Jahr nach der Kündigung und der Auszahlung des Rückkaufswertes noch den wirksamen Abschluss des Ve rtrages in Abrede stellen werde.\n\n10 II. Die Revision ist begründet.\n\n11 1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch aus\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht\ngegebenen Begründung nicht versagt werden.\n\n12 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n13 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or dnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider-\n\nspruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die\nBelehrung im Begleitschreiben inhaltlich unzureichend, weil die Verbra ucherinformation nicht genannt wird und damit die fristauslösenden Unte rlagen unvollständig bezeichnet sind. Wie das Berufungsgericht zutre ffend ausgeführt hat, genügt die Verweisung auf die \"unten angeführten\nVerbraucherinformationen\" nicht. Ob die am Ende des Begleitschreibens\ngenannten Unterlagen - \"Tabelle der Rückkaufswerte, ABL 98, BUZV 94,\nBBL 97, Zertifikat, Steuermerkblatt, Satzung, Datenschutzmerkblatt\" - alle in der Anlage Teil D Abschnitt I zu § 10a VAG a.F. aufgeführten Informationen enthalten, kann anhand der von der Beklagten zu den Akten\ngereichten Reproduktion des Begleitschreibens nicht nachvollzogen we rden. Demnach ist auch nicht ersichtlich, ob, wie die Revisionserwiderung\nmeint, die Belehrung über die Anforderungen des Gesetzes hinaus als\nVoraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist das Vorliegen z usätzlicher Unterlagen nennt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Oktober\n2015 - IV ZR 155/14, r+s 2015, 594 Rn. 12). Soweit die Revisionserwiderung auf das Verfahren IV ZR 63/13 (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015,\njuris) verweist, war der zugrunde liegende Sachverhalt nach den g etroffenen tatrichterlichen Feststellungen anders gelagert.\n\n14 bb) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass\ndas Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.\n\n15 Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf de r Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt\ndie richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf\nder Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä ischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat\nmit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent-\n\nschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie nkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe ndungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung\nkeine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund -\nsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht\nordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist\nund/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu ngen nicht erhalten hat.\n\n16 cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat d. VN das\nRecht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer\nschon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst\nherbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruch sbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39\nm.w.N.).\n\n17 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung im Jahr 2010 nicht ve rjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des\n§ 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2009 beginnen, da d. VN\nerst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom\n8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).\n\n18 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicheru ngsschutzes\n\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n19 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\ndie Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR\n2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie\nvom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu\nbeachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 07.03.2012 - 3 C 72/10 -\nLG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2014 - 8 S 190/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-122-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-23/iv-zr-122-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.606277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-23/iv-zr-122-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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