{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-12-22_4_StR_530_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:221216B4STR530.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-12-22","aktenzeichen":"4 StR 530/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 530/16\n\nvom\n22. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nECLI:DE:BGH:2016:221216B4STR530.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2016\ngemäß §§ 349 Abs. 2, 406a Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 9. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 9. Mai\n2016 zu zahlen hat und dass in dem Feststellungsausspruch das\nWort \"weitergehenden\" entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\nsowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Zahlung eines\nSchmerzensgeldes nebst Zinsen seit dem 12. April 2016 an die Adhäsionsklägerin auferlegt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche „weitergehenden“ materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Tat […] künftig entstehen […]. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.\n\n2 1. Die seitens der Revision erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2016\nohne Erfolg.\n\n3 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Senat kann angesichts der Ausführungen zur Strafrahmenwahl ausschließen, dass - was die Revision beanstandet - das Landgericht die Möglichkeit, das Vorliegen eines minder schweren Falles des Raubes unter Heranziehung eines benannten Strafmilderungsgrundes - hier des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB - zu begründen, aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. zur Prüfungsreihenfolge: BGH, Beschlüsse vom\n17. März 2016 - 1 StR 47/16 Rn. 7 und vom 2. September 2015 - 2 StR 292/15\nRn. 4 mwN).\n\n4 3. Die Adhäsionsentscheidung bedarf indessen geringfügiger Abänderung.\n\n5 a) Der Beginn der Verzinsung war abzuändern auf den 9. Mai 2016, weil\nausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2016 erst zu diesem Zeitpunkt\ndurch Bezugnahme auf die bereits am 11. April 2016 verlesenen Antragsentwürfe eine unbedingte Antragstellung im Adhäsionsverfahren erfolgte. Wie sich\naus der Sitzungsniederschrift vom 11. April 2016 ergibt, wurde an diesem\nfrüheren Verhandlungstag lediglich ein Antragsentwurf verlesen und übergeben, der unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nstand. Die bloße Ankündigung entsprechender Entschädigungsanträge in einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann indessen - selbst bei vollständiger Begründung derselben - die eigentliche Stellung der Anträge nicht ersetzen (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15 Rn. 4 und vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 Rn. 5 mwN).\n\n6 b) Zur Klarstellung war die Feststellung der Ersatzpflicht auf sämtliche\nkünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu beziehen. Für\neine Feststellung der Ersatzfähigkeit \"weitergehender\" Schäden bestand hingegen keine Veranlassung.\n\n7 4. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision\nkeinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des\nRechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).\n\nRiBGH Cierniak ist erkrankt\nund daher gehindert zu\nunterschreiben.\n\nSost-Scheible Sost-Scheible Quentin\n\nFeilcke Paul","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-22/4-str-530-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-22/4-str-530-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:19.491785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-22/4-str-530-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-12-22","dockets":["4 StR 530/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:221216B4STR530.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-12-22_4_StR_530_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:221216B4STR530.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.12.2016 – 4 StR 530/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-22/4-str-530-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 9. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 9. Mai\n2016 zu zahlen hat und dass in dem Feststellungsausspruch das\nWort \"weitergehenden\" entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\nsowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin zu tragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/406a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"406a","label":"§ 406a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/472a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"472a","label":"§ 472a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:55:19.491785+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}