{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR194.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-11-22","aktenzeichen":"1 StR 194/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 194/16\nvom\n\n22. November 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR194.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Graf\nals Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nCirener,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Radtke,\nProf. Dr. Mosbacher\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\n\nStaatsanwältin – in der Verhandlung –,\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n– bei der Verkündung –\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtmittels der Staatsanwaltschaft, an\neine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils\nauf materiell-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das\nsich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat Erfolg.\nDie Revision des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der Angeklagte und der später geschädigte Nebenkläger waren am\nTattag jeweils als Kraftfahrzeugführer mit ihren Pkws unterwegs. Als der Angeklagte wegen eines vor ihm nach links abbiegenden Fahrzeugs anhalten musste, machte der mit seinem Pkw hinter ihm zum Halten gekommene Nebenkläger\nmit der Lichthupe auf sich aufmerksam. Dieser glaubte, es sei dem Angeklagten\nmöglich, rechts an dem wegen des geplanten Abbiegevorgangs haltenden\nFahrzeug vorbeizufahren. Nach der Betätigung der Lichthupe gestikulierten\nbeide in ihren Fahrzeugen. Aus diesem Grund bemerkte der Angeklagte zunächst nicht, dass das bislang vor ihm stehende Fahrzeug mittlerweile abgebogen und die Fahrbahn damit frei war.\n\n4 Der Nebenkläger fuhr daraufhin an dem noch stehenden Pkw des Angeklagten vorbei und setzte seine Fahrt rasch fort. Es entstand ein erheblicher\nAbstand zwischen beiden Fahrzeugen. Der Angeklagte war entschlossen, den\nNebenkläger zur Rede zu stellen und beschleunigte seinen Wagen, um den\nNebenkläger einzuholen. Als ihm dies nach rund einem Kilometer Fahrstrecke\ngelungen war, veranlasste er den Nebenkläger durch Handzeichen zum Anhalten.\n\n5 Der Angeklagte erwartete im Folgenden eine Auseinandersetzung mit\ndem Nebenkläger. Nachdem dieser aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war,\nerkannte der Angeklagte angesichts der Statur des Nebenklägers, dass dieser\nihm bei einer körperlichen Auseinandersetzung überlegen sein werde. Daraufhin nahm der Angeklagte ein im Wagen mitgeführtes Taschenmesser mit einer\nKlingenlänge von gut 6,3 cm an sich, bevor er aus seinem Fahrzeug ausstieg.\n\nDas Messer hielt er in seiner geschlossenen rechten Hand. Es kam zunächst zu\neiner verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der Angeklagte – weiterhin vom Nebenkläger unbemerkt – das Taschenmesser aufklappte. Als der Nebenkläger im Verlauf des Geschehens den Angeklagten im\nBereich des Hemdkragens anfasste, stach dieser unvermittelt mit dem Taschenmesser in einer bogenförmigen Bewegung von schräg unten auf Höhe\nder Brustwarze in den Thoraxbereich des Nebenklägers. Dieser erlitt durch den\nStich eine 10 bis 15 cm tiefe, lebensbedrohliche Wunde im Bereich des linken\nThorax, die später notfallmäßig operativ versorgt werden musste und eine dreitägige stationäre Behandlung nach sich zog.\n\n6 Der Nebenkläger bemerkte unmittelbar nach dem Stich die stark blutende Verletzung, wich zurück und lief vom Ort des Geschehens weg. Der Angeklagte setzte ihm zunächst nach. Als er erkannte, den Nebenkläger nicht einholen zu können, kehrte er um, begab sich zu seinem Fahrzeug und fuhr davon.\n\n7 2. Das Landgericht hat einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des\nAngeklagten verneint und ihn wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224\nAbs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) verurteilt. Der Messerstich gegen den Nebenkläger sei unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Notwehrlage bestanden\nhabe, jedenfalls wegen des aufgrund vorangegangener vorwerfbarer Provokation des Angeklagten eingeschränkten Notwehrrechts nicht geboten gewesen.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n8 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die der Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes zugrunde\n\nliegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n9 1. Das Landgericht hat die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes beim\nAngeklagten auf mehrere Erwägungen gestützt, denen es indizielle Bedeutung\ngegen ein billigendes Inkaufnehmen des Todes des Nebenklägers trotz der erkannten „abstrakten Gefahr“ (UA S. 17) des ausgeführten Messerstichs beimisst. So handele es sich um eine spontane Tat des sich in einer emotional\naufgeladenen Stimmungslage befindlichen Angeklagten. Aufgrund des Vorgeschehens sei er in einem affektiven Erregungszustand gewesen, in dem er das\nRisiko der Verwirklichung des Totschlags falsch beurteilt habe.\n\n10 2. Diese Beweiserwägungen erweisen sich – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (etwa\nBGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25\nmwN und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 20 f.) – als rechtsfehlerhaft. Die\nBegründung, mit der das Landgericht darlegt, sich keine Überzeugung zumindest vom bedingten Tötungsvorsatz verschaffen zu können, legen bereits einen\nnicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreien Maßstab zugrunde. Zudem sind sie\nteils lückenhaft, teils stehen sie in Widerspruch zu sonstigen getroffenen Feststellungen.\n\n11 a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn\nbilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 – 3 StR\n112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN; vom 22. März 2012\n– 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR\n128/16 Rn. 23). Bezogen auf bedingten Tötungsvorsatz liegt bei äußerst gefähr-\n\nlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das\nOpfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl\nfortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom\n7. Juli 1992 – 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588; Urteile vom 22. März 2012\n– 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016\n– 1 StR 128/16 Rn. 23). Zwar können das Wissens- oder das Willenselement\ndes Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96, StV\n1997, 7; Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.\nRn. 26 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23) – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver\nGefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen\nGesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile\nvom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; vom 21. Dezember\n2011 – 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105 und vom 22. März 2012 – 4 StR\n558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN) darf der Tatrichter den Beweiswert\noffensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis\neines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine\neingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 – 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl.\nnäher BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443;\nvom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 26 und vom\n13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 23 jeweils mwN).\n\n12 Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der\ngebotenen Gesamtschau auf eine „für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle“ abgestellt worden ist (Nachw. in BGH, Urteil vom 22. März 2012\n– 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines\n(wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191\nRn. 34). Der Bundesgerichtshof hat immer wieder hervorgehoben, dass durch\nden Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen\nLebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur\nrelativiert werden solle (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN).\n\n13 b) Das Landgericht ist bereits diesen Maßstäben für die inhaltlichen Anforderungen an den bedingten Tötungsvorsatz und dessen Nachweis im Strafprozess nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zwar hat es im rechtlichen\nAusgangspunkt insoweit noch zutreffend zwischen auf das Rechtsgut Leben\nbezogenem Gefährdungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz unterschieden.\nSoweit es die Unterscheidung ausdrücklich auch mit der „viel höhere(n) Hemmschwelle“ begründet, die vor einem Tötungsvorsatz stehe (UA S. 17), weist es\ndem Aspekt der Hemmschwelle jedoch eine Bedeutung für die Bewertung des\nVorliegens oder Nichtvorliegens bedingten Tötungsvorsatzes zu, die ihr nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommt. Das Tatgericht hat\nden von dem Angeklagten geführten Messerstich als sehr gefährliche Gewalthandlung bewertet. Angesichts dessen hätte es tragfähiger Anhaltspunkte in\nder Beweiswürdigung dafür bedurft, auf die entweder die Einschätzung gestützt\nwerden kann, der Angeklagte habe den Grad der Lebensgefährlichkeit seines\nVorgehens nicht erkannt und sei sich deshalb der konkreten Möglichkeit der\n\nTötung des Nebenklägers nicht bewusst gewesen oder er habe trotz Kenntnis\nvon der konkreten Möglichkeit des Todes ernsthaft auf dessen Ausbleiben vertraut. Weder das eine noch das andere wird durch die Beweiswürdigung des\nTatgerichts in einer rechtsfehlerfreien Weise belegt.\n\n14 c) Zwar unterliegt die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung der\nBeurteilung durch das Revisionsgericht lediglich dahingehend, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH,\nUrteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN; vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16 Rn. 21;\nBeschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur\nredaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche\nÜberzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung\nnäher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom\n5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember\n2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR\n569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Für eine\nBeweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz bedarf es bei objektiv hochgradig lebensgefährlichem Vorgehen des Täters zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements jedoch einzelfallbezogener tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter dennoch ernsthaft auf das Ausbleiben des Todeserfolgs vertraut hat (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 191\nRn. 34 mwN). Anderenfalls erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft.\n\n15 Solche Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung des Tatgerichts zum\nbedingten Tötungsvorsatz.\n\n16 aa) Soweit das Landgericht von einer „spontanen Tat“ und einer „emotional aufgeladenen Spannungslage“ ausgeht, lässt sich dem Urteil bereits nicht\nentnehmen, ob dem indizielle Bedeutung gegen das Wissens- oder das Wollenselement des bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen wird. Unabhängig\ndavon finden aber beide herangezogenen Aspekte keine tragfähige Stütze in\nden übrigen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach dem wechselseitigen\nGestikulieren während des verkehrsbedingten Haltens beider Fahrzeuge den\nNebenkläger zielgerichtet verfolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem er diesen zum Anhalten veranlasst hatte, begab sich der Angeklagte bewusst in eine\nSituation, in der er eine Auseinandersetzung erwartete (UA S. 7). Trotz der\nSorge um eine körperliche Unterlegenheit suchte er weiterhin die Auseinandersetzung und bewaffnete sich nach den Feststellungen, um die angenommene\nUnterlegenheit auszugleichen. Das aus seinem Fahrzeug mitgenommene Messer verbarg er in der geschlossenen rechten Hand und klappte dieses vom Nebenkläger unbemerkt auf. Ausweislich der Feststellungen erfolgte dieses Aufklappen bereits bevor der Nebenkläger den Angeklagten im Bereich des Hemdkragens anfasste (UA S. 7). Aus welchen tatsächlichen Umständen das Landgericht die Spontaneität der Tatbegehung ableiten will, lässt sich angesichts\ndessen nicht erkennen. Erweist sich die Annahme einer Spontantat nicht als\ntragfähig begründet, kann dem keine indizielle Bedeutung gegen bedingten Tötungsvorsatz zukommen.\n\n17 bb) Entsprechendes gilt für den vom Landgericht angenommenen „affektiven Erregungszustand“ des Angeklagten, in dem er das „Risiko der Verwirklichung des Tatbestandes des § 212 StGB falsch beurteilt habe“ (UA S. 17). Der\nvagen Formulierung mag noch entnommen werden können, dass das Tatgericht dem Zustand indizielle Bedeutung gegen das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zumessen will. Der als Beweisanzeichen herangezogene\naffektive Erregungszustand findet jedoch selbst wiederum keine ausreichende\n\nGrundlage in der Beweiswürdigung und lässt sich zudem aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen mit den sonstigen Feststellungen zum\nTatvorgeschehen und zur Tatausführung selbst nicht vereinbaren.\n\n18 cc) Das Landgericht hat aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten\nSchlüsse gegen einen bei ihm vorhandenen Tötungsvorsatz gezogen (UA\nS. 17 f.), was grundsätzlich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau möglich\nist. Auch diesen Schlüssen mangelt es aber vor dem Hintergrund der sonstigen\nFeststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit das Tatgericht zugrunde\nlegt, der Angeklagte sei von seinem eigenen Tun schockiert und erschrocken\ngewesen, bedurfte es für eine lückenlose Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte dem\nnun zurückweichenden Nebenkläger nach der Ausführung des Stichs folgte und\nvon der Verfolgung des Nebenklägers im Laufschritt erst absah, als er erkannte,\ndiesen nicht einholen zu können (UA S. 7).\n\n19 3. Auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch\nhinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Tat. Nach den\nvom Tatgericht bisher getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender\nRücktritt des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt nicht ernsthaft in Betracht.\n\n20 Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedingen auch die Aufhebung\nder insgesamt getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten\n\n21 Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nergeben.\n\n22 1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 5 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.\n\n23 Das Landgericht hat im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler eine\nRechtfertigung des Angeklagten aufgrund Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) verneint.\n\n24 Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Intensität des\nvom Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommenen gegenwärtigen Angriffs des Nebenklägers aufgrund fehlerhafter Wahrnehmung\nder tatsächlichen Umstände falsch einschätzte und sich deshalb zum sofortigen, nicht angedrohten Einsatz des Messers berechtigt wähnte, nicht ersichtlich.\n\n25 2. Der Strafausspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\n\n26 Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt, hat das Landgericht zwar die rechtlich gebotene Vorgehensweise bei der Prüfung eines minder\nschweren Falls – hier gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbs. StGB – nicht in jeder\nHinsicht beachtet. Er wäre zu erörtern gewesen, ob der angenommene vertypte\nStrafmilderungsgrund aus § 46a Nr. 1 StGB, durch dessen Heranziehung der\nAngeklagte jedenfalls nicht beschwert ist, im Zusammenwirken mit den berück-\n\nsichtigten allgemeinen Strafmilderungsgründen zur Annahme eines minder\nschweren Falls hätte führen können. Erst wenn das Landgericht auch mit Blick\nhierauf weiterhin die Bejahung eines minder schweren Falls nicht für angemessen gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den gemäß § 46a, § 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbs. 1 StGB zugrunde legen dürfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – 3 StR 7/15\nRn. 2 mwN). Angesichts der konkret verhängten Strafe und der bei der Vorgehensweise des Landgerichts niedrigeren Mindeststrafe als bei der des minder\nschweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB kann der Senat aber ausschließen, dass\ndas Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.\n\nGraf Cirener Radtke\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-22/1-str-194-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-22/1-str-194-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.895094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-22/1-str-194-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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