{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2016-11-22_II_ZR_319_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:221116BIIZR319.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-11-22","aktenzeichen":"II ZR 319/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 319/15\n\nvom\n\n22. November 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:221116BIIZR319.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2016 durch den\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die\nRichterin Caliebe, die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Born\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren und der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.\n\nDem Beklagten wird als Revisionsbeklagtem für die Revision\nProzesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. G.\nbeigeordnet.\n\nEr hat auf die Prozesskosten monatlich 53 € an die Bundeskasse zu zahlen.\n\nGründe:\n\n1 I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Revision zu bewilligen,\nweil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der\nbeabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er\nhat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine\nProzessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts\n\nglaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14,\nZinsO 2015, 1465 Rn. 3).\n\n2 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten,\ndie die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das\nProzess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen\n(BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, juris Rn. 2; Beschluss vom\n4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai\n2015 - II ZR 263/14, ZinsO 2015, 1465 Rn. 2). Der Kläger hat dazu nur vorgetragen, dass unter Abzug der vorweg zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)\nkein Insolvenzgläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre, und eine Insolvenztabelle vorgelegt. Daraus kann einerseits allenfalls teilweise die Gläubigerstruktur entnommen werden, weil nicht aus allen\nBemerkungen klar ist, inwieweit Forderungen festgestellt oder bestritten sind.\nZum anderen hat der Kläger zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im\nFalle des Obsiegens auch mit dem abgewiesenen Teil der Zahlungsklage oder\nzum Prozess- und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und\nauch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten\nvorgelegt.\n\n3 II. Dem Beklagten ist als Revisionsbeklagtem Prozesskostenhilfe zur\nVerteidigung gegen die Revision zu bewilligen. Für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es an Erfolgsaussichten.\n\n4 1. Der Beklagte erfüllt die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungspflicht von 53 € pro Monat.\n\n5 2. Dagegen fehlt der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre\nzwar statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht\ngewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist\nzur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. Revision\nkann er nicht einlegen, weil das Berufungsgericht die Revision nur insoweit teilweise zugelassen hat, als es die Zahlungsklage abgewiesen hat.\n\n6 Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines\nRechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte\nRechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden\nwerden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist\nnicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine\nErklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei\nunter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird\n(BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom\n\n4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August\n2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar\n2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011\n- IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12,\njuris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377\nRn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527\nRn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom\n16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom\n14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2).\n\n7 Der Beklagte hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist ihm am 6. Oktober\n2015 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am 6. November 2015\nund damit innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung wurde\n\nauch nicht Bezug genommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst am 2. Dezember 2015 und damit\nnach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.\n\nStrohn Caliebe Wöstmann\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2014 - 5 O 231/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2015 - I-6 U 169/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-22/ii-zr-319-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-22/ii-zr-319-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.809685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-22/ii-zr-319-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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